Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110865/2/Kl/RSt

Linz, 18.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn R G, W, vertreten durch H & K Rechtsanwälte, B M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. Juni 2008, VerkGe96-18-2-2008-Kg, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbe­förderungs­gesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

I.           Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass  - anstelle der Wortfolge "verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" der Wort­laut "handelsrechtlicher" zu treten hat,

als verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl I Nr. 153/2006 iVm § 3 Abs.1 der Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl II Nr. 132/2007 zu zitieren ist und - als Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG die Bestimmung des § 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 Satz 2 GütbefG zu zitieren ist.

 

II.  Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm
§§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. Juni 2008, VerkGe96-18-2-2008-Kg, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 Z2 und § 23 Abs.1 Z11 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Anlage 1 zur Kabotagekontrollverordnung BGBl II Nr. 132/2007 verhängt, weil er in der Funktion als nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der G T GmbH mit Sitz und Gewerbestandort in W in Deutschland zu verantworten hat, dass er als Transportunternehmer für den am 11. Februar 2008 mit dem LKW und Anhänger, Kennzeichen     und      (D) – Lenker D W – durchgeführten gewerbsmäßigen Gütertransport bzw. Kabotagetätigkeit mit Be- und Entladestelle in Österreich (von Reichenau/Rax nach Gunskirchen) nicht dafür gesorgt hat, dass im Fahrzeug, mit dem die Kabotagetätigkeit durchgeführt worden ist, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 der Kabotagekontrollverordnung mitgeführt wird. Dies wurde bei einer Kontrolle des genannten Lenkers am 11.2.2008 um 13.00 Uhr in Ried/Traunkreis auf der A9, Parkplatz Ried-Ost, Fahrtrichtung Deutschland, festgestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben. Es wurde dargelegt, dass keine hinreichende Umschreibung des Täters und der Tatumstände vorgenommen worden sei, insbesondere die konkrete Funktion des Bw nicht ausgeführt worden sei. Auch sei die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch. Bei Zugrundelegung eines Nettoeinkommens von 750 Euro und Sorgepflichten für zwei Kinder hätte die Geldstrafe angemessen herabgesetzt werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil aus dem Akt der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, der Sachverhalt im Übrigen auch vom Bw zu keiner Zeit bestritten wurde und kein anderes Vorbringen vorgebracht wurde und lediglich die rechtliche Beurteilung bekämpft wurde, eine öffentliche mündliche Verhandlung aber von den Parteien nicht beantragt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG unterbleiben.

 

Es steht unbestritten als erwiesen fest, dass die G T GmbH mit dem Sitz in Weikersheim in Deutschland, deren handelsrechtlicher Geschäfts­führer der Bw ist, einen gewerblichen Gütertransport mit dem näher angeführten Kraftfahrzeug am 11. Februar 2008 durchgeführt hat, wobei Lenker Herr D W war. Der Transport fand in Österreich statt, nämlich von Reichenau an der Rax nach Gunskirchen. Ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 der Kabotagekontrollverordnung wurde nicht mitgeführt. Das Kontrollblatt wurde trotz Verlangen nicht vorgewiesen.

 

Dies ist einwandfrei aus der dem Verwaltungsstrafakt zugrunde liegenden Anzeige ersichtlich. Es wurde bei der Kontrolle ein Bescheid über die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz vom 29.11.2007 vorgewiesen. Es bestand daher eine Gemeinschaftslizenz mit der Nummer B/TBB/77.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 Z2 Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 der Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. II Nr. 132/2007 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.

 

Gemäß § 3 Abs.3 KKV sind die Kontrollblätter nur gültig in Verbindung mit einer Gemeinschaftslizenz.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist strafbar nach Abs.1 Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes wurde daher bei einer Kabotagefahrt mit Be- und Entladeort in Österreich durch das Güterbe­förderungsunternehmen des Bw mit Sitz in Deutschland eine Kabotagefahrt durchgeführt und bei dieser Kabotagefahrt durch den Lenker kein Kontrollblatt mitgeführt. Es hat daher der Bw nicht dafür gesorgt, dass der Lenker ein Kontrollblatt mitgeführt hat. Es wurde daher der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bws obliegt der rechtlichen Beurteilung und konnte daher durch den Oö. Verwaltungssenat entsprechend dem Spruch berichtigt werden. Im Übrigen ist die Tatkonkretisierung ausreichend und entspricht der angeführten gesetzlichen Bestimmung. Weiters ist der Begründung der belangten Behörde beizupflichten, dass die Benützung eines elektronischen Kontrollgerätes und einer Fahrerkarte des Lenkers nicht das Ausfüllen und Mitführen eines Kontrollblattes ersetzt, weil das Kontrollblatt der Kontrolle und Nachvollziehung einer geordneten Güterbeförderung (zulässigen Kabotagefahrt) dient, nicht jedoch – wie das elektronische Kontrollgerät – der Erfassung und Aufzeichnung der Einsatz- und Ruhezeiten (Lenkzeiten) des Lenkers im Sinne der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

5.3. Der Bw habe die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Verschulden des Unternehmers nach dem Güterbeförderungsgesetz wiederholt ausgeführt, dass das strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ des Güterbe­förderungsunternehmens alle Maßnahmen zu treffen gehabt hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw. das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der angewiesenen Lenker vorgenommen wurden (VwGH vom 25.11.2004, 2004/03/0131 und vom 31.3.2005, 2003/03/0203).

 

Ein entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanträge fehlen aber der Berufung zur Gänze. Es war daher auch vom Verschulden, nämlich zumindest fahrlässiger Tatbegehung des Bws auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung den besonderen Unrechtsgehalt der Tat zugrunde gelegt sowie auch die vom Bw angegebenen persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 750 Euro und Sorgepflichten für zwei Kinder.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im Sinn dieser Rechtssprechung kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzeswidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat ist darauf hinzuweisen, dass gerade das Mitführen der ausgefüllten Kontrollblätter der Kontrolle und ordnungsgemäßen Durchführung des Güterverkehrs dient. Gerade diesem Normzweck hat sich der Bw durch die Tatbegehung widersetzt. Auch wurde die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt. Es ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und nicht überhöht.

 

Hingegen ist der Bw auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 14.11.2002, 2000/09/0207-7) hinzuweisen, wonach ungünstige Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keinen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe begründen, weil § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt.

 

Milderungsgründe lagen nicht vor und wurden auch vom Bw nicht geltend gemacht und kamen nicht hervor, sodass auch nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist und daher eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen ist.

 

Auch liegt Geringfügigkeit des Verschuldens des Bws nicht vor. Geringfügigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

 

Es musste daher auch die verhängte Geldstrafe, die die Mindeststrafe darstellt, sowie auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hat, war ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kabotage, Kontrollblatt, Pflicht des Unternehmens, Kontrollsystem, Mindeststrafe

 

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