Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100040/2/Weg/Kf

Linz, 08.07.1991

VwSen - 100040/2/Weg/Kf Linz, am 8.Juli 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des H G gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Mai 1991, Sich 96/147/1991/Om/Pa, aufgrund des Ergebnisses der für 4. Juli 1991 anberaumten und an diesem Tage auch durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Die Berufung wird abgwiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, die aufgrund einer auf § 29a VStG gestützten Abtretung durch die Bundespolizeidirektion Linz zuständig geworden war, hat mit Strafverfügung vom 8. April 1991, Sich 96/147/1991, über Herrn H G,A; wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 2. Februar 1991 von 14.15 Uhr bis 14.20 Uhr in Linz, Hauptplatz, durch ein hier nicht wiedergegebenes Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet war, die Ordnung an öffentlichen Orten gestört hat.

Gemäß § 19a VStG wurde für die Vorhaft von 5 Stunden der Betrag von 300 S von der verhängten Geldstrafe abgezogen, sodaß als zu bezahlende Geldstrafe 2.700 S und als Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden verblieben.

Gegen diese Strafverfügung brachte der Berufungswerber direkt bei der Behörde am 2. Mai 1991 Einspruch ein.

Diesen Einspruch hat die belangte Behörde nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 8. Mai 1991, Sich 96/147/1991/Om/Pa, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbescheid, der am 17. Mai 1991 hinterlegt wurde, hat H G am 23. Mai 1991 Berufung eingelegt.

2. Der Berufungswerber führt dabei aus, es sei richtig, daß er den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8. April 1991 verspätet eingebracht habe. Er sei verhindert gewesen. Über den Grund der Verhinderung befragt hat er angegeben, sich nicht erinnern zu können.

Die Rechtslage, insbesondere § 51e VStG, läßt in diesen Angelegenheiten eine Entscheidung ohne öffentliche mündliche Verhandlung nicht zu, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat mit Schreiben vom 11. Juni 1991 für den 4. Juli 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumte. Dabei wurde der Berufungswerber ausdrücklich ersucht, allfällige der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekanntzugeben, daß sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können.

3. Nachdem der Berufungswerber keine der Wahrheitsfindung dienlichen Behelfe oder Beweismittel, die seine behauptete Ortsabwesenheit hätten belegen können, zur Verhandlung mitbrachte, ergab sich als entscheidungsrelevanter Sachverhalt jener, den auch die Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Demnach steht fest, daß die in Rede stehende Strafverfügung am 15. April 1991 hinterlegt wurde und damit als rechtswirksam zugestellt gilt. Der Einspruch wurde erst am 2. Mai 1991 eingebracht, obwohl die zweiwöchige Einspruchsfrist schon am 29. April 1991 endete. Dem Berufungswerber ist es anläßlich der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die behauptete Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Seine Verantwortung im Laufe des Verfahrens und auch anläßlich der Verhandlung war in sich widersprüchlich, verschwommen und diffus, auf jedenfall unglaubwürdig. So kann seiner Verantwortung, er sei, zu welcher Zeit wisse er nicht, in einer Privatangelegenheit in R gewesen, ohne dafür nur im geringsten Beweismittel vorzulegen, nicht mit dem von ihm gewünschten Erfolg nämlich der Rechtzeitigkeit des Einspruches beigetreten werden.

Wenn der Berufungswerber am Ende der Verhandlung und nach Verkündung des Erkenntnisses noch anführt, daß er die Beweismittel nachbringen werde, so ist dem zu entgegnen, daß die öffentliche mündliche Verhandlung dem Zwecke dient, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dazu beizutragen ist - insbesondere wenn ein diesbezügliches Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates vorliegt - Pflicht des Berufungswerbers.

4. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden.

Die zweiwöchige Frist begann mit der Hinterlegung am 15. April 1991 zu laufen und endete am 29. April 1991, weshalb der am 2. Mai 1991 eingebrachte Einspruch verspätet ist. Verspätete Einsprüche können keiner meritorischen Behandlung zugeführt werden und sind als unzulässig zurückzuweisen. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist nicht zulässig, da es sich bei dieser Frist um eine durch Gesetz festgesetzte handelt, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht verlängert werden darf.

Dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung haftet, wie auch das überprüfende Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ergeben hat, keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider 6