Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-350052/10/Py

Linz, 05.09.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau A M, N, J, vertreten durch Rechtsanwälte B H, R, K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Mai 2007, UR96-625-2008-Bru/Pos, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Juni 2008 zu Recht erkannt:  

I.                  Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Schuldspruches wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 12 Euro herabgesetzt. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Mai 2008, UR96-625-2007/Bru/Pos, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil sie am 9. Februar 2007 um 15.38 Uhr als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 45 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten der Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs.1 Z4 IG-L, iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

Überdies wurde die Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung auf einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 13. Februar 2007 basiere.

Die anzuwendende Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 2/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2007, sei ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden und daher von der belangten Behörde entsprechend zu vollziehen. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass die Bw im konkreten Fall die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

Im Rahmen der konkreten Strafbemessung sei die Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Als strafmildernd werde die bisherige Unbescholtenheit der Bw im Strafbezirk der belangten Behörde gewertet, straferschwerende Umstände seien nicht hervorgetreten.

2. Gegen das Straferkenntnis, zugestellt am 9. Mai 2008, richtet sich die rechtzeitig  bei der belangten Behörde eingelangte Berufung vom 23. Mai 2008.

Darin konstatiert die Bw, das gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten und führt als Berufungsgründe aus, dass ihr ein falscher Tatort vorgeworfen werde, das Messergebnis und die berücksichtigte "Messtoleranz" unrichtig sei, ein Kundmachungsmangel vorliege und eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen wurde. Im Übrigen sei die angesprochene Geldstrafe rechtswidrig, da die Bw als Studentin über kein Einkommen verfüge. Es werde daher im Berufungsverfahren die Durchführung eines Lokalaugenscheins, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Herrn Insp. K beantragt.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch sein zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Juni 2008.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete der verkehrstechnische Amtssachverständige ein Gutachten betreffend normgerechte Radarmessung und Aufstellung der gegenständlichen Verkehrszeichen. Als Zeuge wurde Herr CI G B, der die gegenständliche Radarmessung durchgeführt hat, einvernommen. Die Einvernahme des in der Berufung beantragten Zeugen  Insp. K, der zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anzeige keine Aussagen hätte treffen können, erwies sich ebenso wie die Durchführung eines Lokalaugenscheins im Hinblick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des einvernommenen Zeugen und des verkehrstechnischen Gutachtens als nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2008, zugestellt am 2. Juli 2008, wurde dem Rechtsvertreter der Bw, der sich und seine Mandantin kurz vor Verhandlungsbeginn telefonisch entschuldigte, eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens ist bislang nicht eingelangt.

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Die Bw fuhr mit dem Personenkraftwagen der Marke und Type Audi, Kennzeichen  am 9. Februar 2007 um 15.38 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1-Westautobahn bei Stkm. 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer (durch ein Radargerät – Stand Radar Nr. 03 der Type MUVR 6F 1520 – gemessenen) Geschwindigkeit von 153 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz (Abzug zu Gunsten des Bw) hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 45 km/h überschritten.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft").

5.2. Als Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unzweifelhaft fest, dass die gegenständliche Radarmessung bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg durchgeführt wurde und sich somit der im Straferkenntnis angeführte Tatort als richtig erweist. Entgegen dem Berufungsvorbringen stellt sich aufgrund der Angaben des im Berufungsverfahren einvernommenen Zeugen und dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen auch die gegenständliche Radarmessung als korrekt dar, weshalb sich abzüglich der eichtechnischen Toleranz von 5 % eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 145 km/h ergibt. 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.

5.3. Die von der Bw vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der von der Erstbehörde herangezogenen Rechtsgrundlage teilt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht.

Gemäß § 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs.6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs.2 Z2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs. 1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs.1 Z2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Stkm. 155,096 bis Stkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs.2 Z1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum Anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs.6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen ("100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") erfüllt.

Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3. Jänner 2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18. Jänner 2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

§ 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

§ 10 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs.8 leg.cit.) festzulegen [Z1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

Gemäß § 14 Abs.1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z2] angeordnet werden.

Die Bestimmungen des IG-L 2006 sind im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs.9 IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar    gestaltet ist.

Entsprechend der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers geht es darum, im Sinn einer Übergangsvorschrift den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungssysteme ("alte Rechtslage" mit Maßnahmenkatalog einerseits und "neue Rechtslage" mit Programmen sowie Einvernehmenserfordernis andererseits) klar voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist, dass dann nach der "alten Rechtslage" vorgegangen werden soll, wenn Grenzwertüberschreitungen vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden. Diese noch übergangsweise anzuwendende "alte Rechtslage" umfasst u.a. die "§§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003". Damit sind augenscheinlich die §§ 10 bis 16 IG-L 2003, dh. also der gesamte 4. Abschnitt des IG-L, der auch § 14 leg.cit. betreffend Maßnahmen für den Verkehr einschließt, gemeint, die in der Fassung des IG-L 2003 aber noch kein ministerielles Zustimmungserfordernis beinhalteten.

Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der "alten Rechtslage" eingeleitete Verfahren nach diesem "alten" Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahmerecht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs.9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt. Unter Punkt 2.3. dieser erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel "Grundlagen der Verordnung" ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren.     In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1. Jänner 2005 gemessen. 

Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich insofern zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden, als die den Verordnungen zugrunde liegenden Grenzwertüberschreitungen vor dem 1. Jänner 2005 gemessen worden sind; daher war auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der angeordneten Maßnahme (im Sinne des § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht herzustellen und ist die in den Verordnungen als gesetzliche Grundlage angeführte Bestimmung des § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003 rechtmäßig.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgetreten, die an einem schuldhaften Verhalten ihrerseits Zweifel zulassen. Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") musste der Bw die Geschwindigkeits­beschränkung durchaus bekannt sein. Vielmehr passierte das von der Bw gelenkte Fahrzeug vor der Radarmessung jedenfalls zweimal die doppelseitig ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung. Ausgehend von diesem Umstand und der Tatsache, dass die Lenkerinneneigenschaft von der Bw nicht bestritten wurde, wurden im Berufungsverfahren keinerlei Umstände vorgebracht, die Zweifel am schuldhaften Verhalten der Bw bewirken könnten. Aus diesem Grund ist der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Hinsichtlich der Strafbemessung ging die belangte Behörde – mangels Angaben durch die Bw – von einem geschätzten monatlichen Einkommen von 1.400 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht herangezogen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates liegt allerdings im gegenständlichen Fall eine durchaus erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor, die jedenfalls straferschwerend zu bewerten ist. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, ist daher – auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Bw als Studentin über kein Einkommen verfügt – nur eine geringfügige Reduzierung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe gerechtfertigt. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum