Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522067/2/Bi/Se

Linz, 03.09.2008

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, S, vertreten durch RA Dr. R S, L, vom 25. August 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 7. August 2008, VerkR21-420-2008 Ga, VerkR21-421-2008 Ga, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf vier Monate, gerechnet ab 20. April 2008, dh bis 20. August 2008, herabgesetzt wird.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) ua gemäß §§ 7 Abs.1 und 3, 24 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 FSG die von der BH Wels-Land am 27. März 1991 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 20. April 2008, dh bis 20. September 2008, entzogen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 11. August 2008.

 

2. Ausschließlich dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Beru­fung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Meinung der Erstinstanz, im ggst Fall würden Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlich­k­eit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren als der Mindest­entziehungsdauer von drei Monaten erforderlich machen würden, sei unrichtig. So sei angenommen worden, dass sich der Bw in erheblich alkoholisiertem Zustand befunden habe – damit konstruiere die Erstinstanz Erschwerungsgründe, die bereits im § 26 Abs.1 FSG enthalten seien – und dass er versucht habe, sich durch eine fiktive Person aus der Affäre zu ziehen, was ihm wohl nicht ernsthaft zur Last gelegt werden könne, weil solches nach ständiger, gesicherter Recht­sprechung absolut unzulässig sei. Beantragt wird die Herabsetzung der Entziehungs­dauer auf vier Monate.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 20. April 2008 um ca 0.05 Uhr nach einem Verkehrsunfall seines Neffen in erkennbar alkoholisiertem Zustand – deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Sprache – an der Unfallstelle in Roitham, km 12.6 der B144, zu Fuß erschien, weil ihn dieser angerufen hatte. Die Polizeibeamten der PI L befanden sich zur Unfallsaufnahme noch an der Unfallstelle und fragten den Bw, wie er von S-P herge­kommen sei. In weiterer Folge stellte sich heraus, dass der Pkw    , dessen Schlüssel der Bw in der Hand hatte, in der Nähe abgestellt war. Der Bw gab zuerst an, er sei damit gefahren, berichtigte jedoch sofort, seine Frau sei gefahren, worauf Nachschau gehalten, aber keine Frau angetroffen wurde. Der Bw verantwortete sich schließlich damit, die Frau habe sich in Luft aufgelöst. Er wurde von der Meldungslegerin Insp M D, die für Amts­handlungen nach § 5 StVO besonders geschult und behördlich ermächtigt ist, zum Alkotest aufgefordert, verweigerte diesen aber an der Unfallstelle um 00.27 Uhr. 

   

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs 1 lit.b StVO 1960 bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt  Aufgeforderte lediglich im Ver­dacht steht, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Das Delikt ist mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet, selbst wenn nachher der Nachweis erbracht wird, dass kein Kfz gelenkt wurde (vgl E 23.2.1996, 95/02/0567; 25.6.1999, 99/02/0049; 20.4.2004, 2001/02/0099; uva).  

 

Mit der auch in der Berufung nicht bestrittenen Weigerung, der Aufforderung zum Alkotest nachzukommen, hat der Bw ohne Zweifel eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs 1 lit.b StVO 1960 begangen. 

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 began­gen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen;  § 25 Abs.3 2.Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache sowie von einer gesetzlich festgelegten Mindestentziehungsdauer auszugehen.

Die Festsetzung einer Entziehungsdauer im Sinne der Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit von fünf Monaten, dh Überschreitung der ohnehin gesetz­lich festgelegten Mindestentziehungsdauer von vier Monaten um einen Monat ist grundsätzlich zulässig, wenn Umstände vorliegen, die für eine erst spätere Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.4 FSG sprechen. Eine bei seinem Erscheinen offensichtlich auffällig stärkere Alko­hol­beeinträchtigung des Bw ist kein solcher Umstand, weil der Alkotest, zu dem er ohnehin aufgefordert worden war, gerade der Feststellung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 StVO 1960 diente und die Konsequenzen  einer Verweigerung des Alkotests die gleichen sind wie beim Lenken oder Inbetrieb­nehmen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 1,6 %o BAG bzw 0,8 mg/l AAG oder darüber gemäß § 99 Abs. 1 StVO1960. Ein offensichtlich bei Begehung einer Verwaltungsübertretung ange­troffener Lenker eines Kraftfahrzeuges steht bei der Amtshandlung nicht unter einer gesetzlichen Wahrheitspflicht, weshalb selbst seine letztlich völlig untaug­lichen "Erklär­u­ngs­­versuche" zwar möglicherweise auch noch den für ihn ungün­stigen Unwillen der mit ihm befassten Polizeibeamten, aber keine ungünstigere Prog­nose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG auszulösen vermögen. Ob er in Zukunft erneut im Straßenverkehr Alkoholdelikte begehen wird, liegt an ihm.   

Hinsichtlich der übrigen Punkte wurde der Bescheid nicht angefochten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verweigerung des Alkotests -> 4 Monate Mindestentziehungsdauer

 

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