Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590194/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 16.09.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung der Ö B AG – Forstbetrieb S, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3. Juli 2008, GZ FinD/La-010.278/3-2008-Mi- BRP‑23a/Ki, wegen einer Festsetzung der Jagdabgabe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die mit dem ange­fochtenen Bescheid vorgeschriebene Jagdabgabe mit 75,77 Euro festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Unter einem wird gemäß § 160 Abs. 5 OöLAO der Ablauf einer
allenfalls angeordneten Aussetzung der Abgabeneinhebung verfügt.

Rechtsgrundlage:

§ 212 OöLAO.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3. Juli 2008, GZ FinD/La-010.278/3-2008-Mi-BRP-23a/Ki, wurde die Jagdabgabe der Beschwerdeführerin für das in deren Eigentum stehende Jagdgebiet "GJ R am H II-Z" für das Jagdjahr 2008/09 mit 350,10 Euro bemessen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Abgabe mit 30% vom Jagdwert (1.166,96 Euro) festzusetzen gewesen sei.

1.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass sie ab dem Jagdjahr 2008/09 aus dem Jagdpachtvertrag ausgeschieden und diese Jagdabgabe vom neuen Jagdpächter einzufordern sei.

1.3. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. Juli 2008, GZ FinD/La-010.278/6-2008-Mi, wurde die Berufung im Wege einer Berufungsvorentschei­dung abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass für das gegenständliche Jagdrevier für die Dauer vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2012 ein rechtsgültiger Jagdpachtvertrag abgeschlossen worden sei. Die Tatsache, dass dieses Revier (oder Teile davon) zu einem niedrigeren Preis an einen dritten Jagdpächter weiter­verpachtet worden sei, sei für die Bemessung der Jagdabgabe unerheblich.

1.4. Gegen diesen ihr am 16. Juli 2008 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, vermutlich am 7. August 2008 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das gegenständliche Jagdrevier nach einem "1. Nachtrag zum Jagdpachtvertrag vom 1. April 2003" und einer entsprechenden Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf seit dem 22. Juli 2008 rechtsgültig an einen neuen Pächter weiterverpachtet worden sei, weshalb Letzterer die Landesjagdabgabe für das Jahr 2008/09 zu entrichten habe.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt; zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Vorschreibung gestellt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung zu GZ FinD/La-010.278/2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 69a der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 120/2005 (im Folgenden: OöLAO) von der Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung abgesehen werden.

2.2. Nach § 48 Abs. 3 OöLAO hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Jagdabgabegesetzes, LGBl.Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/2002 (im Folgenden: OöJagdAbgG), ist für die Ausübung des Jagdrechtes eine Jagdabgabe zu entrichten.

Nach § 2 Abs. 2 OöJagdAbgG ist zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet der Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes verpflichtet.

Gemäß § 3 Abs. 1 OöJagdAbgG ist die Jagdabgabe für jedes Jagdjahr – d.i. vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres – zu entrichten.

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus dem vorgelegten Akt hervor, dass der Jagdpachtvertrag zunächst zwischen der Jagdgenossenschaft R am H als Verpächterin einerseits und der Rechtsmittelwerberin – der Ö B AG – als Pächterin andererseits mit Wirksamkeit ab dem 1. April 2003 bis zum 31. März 2012 abgeschlossen wurde. Allerdings hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Abgabenerklärung für das Jagdjahr 2008/09 vom 6. Mai 2008 angegeben, dass der gegenständliche Jagdpacht­vertrag ihrerseits vorzeitig aufgelöst wurde. Nachdem die Rechtsmittelwerberin in der Folge dennoch zur Entrichtung einer Jagdabgabe für das Jahr 2008/09 verpflichtet wurde, legte sie (erst) im Zuge der Berufungsschrift den "1. Nachtrag" zum gegenständlichen Jagd­pachtvertrag bei. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerde­führerin mit Wirkung vom 18. Juni 2008 aus dem Jagdpachtvertrag ausgeschieden und an deren Stelle ein neuer Pächter eingetreten ist.

Daher trifft die Rechtsmittel­werberin die in § 3  Abs. 1 OöJagdAbgG festgelegte Abgabenpflicht für das laufende Jagdjahr nur anteilsmäßig, nämlich für den Zeitraum vom 1. April bis zum 18. Juni 2008, während für den restlichen Teil dieser Periode der neue Pächter aufzukommen hat.

4. Der vorliegenden Berufung war daher insoweit stattzugeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Jagdabgabe entsprechend herabzu­setzen, nämlich mit 75,77 Euro (= 350,10 Euro : 365 Tage x 79 Tage [1. April 2008 bis 18. Juni 2008] festzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

5. Ob seitens der Erstbehörde über den mit der Berufung vom 7. August 2008 unter einem gemäß § 160 OöLAO gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Landesjagdabgabe überhaupt entschieden wurde, geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht hervor. Sollte jedoch eine dementsprechende Aussetzung verfügt worden sein, so wird hiermit gleichzeitig gemäß § 160 Abs. 5 Z. 2 OöLAO der Ablauf dieser Aussetzung angeordnet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen.

Dr. Grof

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-590194/2/Gf/Mu/Ga vom 16. September 2008:

§ 3 Abs. 1 JagdAbgG: Wechselt innerhalb eines Jagdjahres der Pächter eines Jagdpachtvertrages, so kann die Jagdabgabe dem jeweiligen Pächter lediglich anteilsmäßig vorgeschrieben werden;

§ 160 Abs. 5 OöLAO: Auch in dem Fall, dass sich aus dem vorgelegten Akt nicht entnehmen lässt, ob einem dementsprechenden Antrag des Rechtsmittelwerbers seitens der Erstbehörde überhaupt entsprochen wurde, ist vom UVS gleichsam "vorsorglich" der Ablauf der Aussetzung der Abgabeneinhebung zu verfügen.

 

 

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