Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 09.01.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung von Herrn Dipl.-Vw. H und Frau H O, A, F, Herrn Dr. O W, G, F, Herrn G und Frau M R, W, F, Frau M W, A, F, Frau E U, W, F, Herrn F P, A, F, Herrn und Frau F und Th G, H, F, Frau I D, A, F, Herrn und Frau H und M W, A, F, Herrn und Frau W und E E, H, F, Herrn und Frau J und J V, A, F, Herrn und Frau Dr. H und  Dr. M St, S, F, Herrn und Frau Dr. M und G L, Dir. R. A, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck vom 21.12.2004, Ge20, mit dem der Holzindustrie St GmbH, F, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Sägewerks-Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf Basis eines Dampfprozesses zur Erzeugung von Wärme und Strom auf dem Gst. Nr.KG. F, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.12.2004,
Ge-20, wird behoben und der Antrag der Holzindustrie St GmbH, F, vom 17.3.2004 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

§ 74 Abs.5 GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 17.3.2004 hat die Holzindustrie St GmbH, F, unter Vorlage eines Projektes um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zur Erzeugung von Wärme und Strom  am Gst. Nr. , KG. F, angesucht.

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 21.7.2004 eine mündliche Verhandlung für 24. August 2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden von der Erstbehörde noch ergänzende Ermittlungen, wie die Einholung von Gutachten des gewerbetechnischen, des luftreinhaltetechnischen, des maschinenbautechnischen, des lärmschutztechnischen, des elektrotechnischen sowie des medizinischen Amtssachverständigen, durchgeführt. Diese ergänzend eingeholten Gutachten wurden in Wahrung des Parteiengehörs den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Ansuchen der Holzindustrie St GmbH Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenände­rungsgenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese Berufungen im Wesentlichen mit durch den Betrieb zu erwartenden Gesundheitsgefährdungen durch Lärmemissionen und Emissionen von Luftschadstoffen sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufungen samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 2.6.2005, VwSen-530279 - 530291 aus Anlass der Berufungen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.12.2004, Ge20, behoben und den Antrag der Holzindustrie St GmbH, F, vom 17.3.2004, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass das eingereichte Vorhaben eine Anlage sei, die der Erzeugung von Elektrizität diene, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs.1 Z20 GewO 1994 greife und daher die Tätigkeiten, deren Entfaltung die von der Antragstellerin beantragte Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu dienen bestimmt sei, von den Bestimmungen der GewO 1994 ausgenommen seien.

 

Diese Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2006, Zl. 2005/04/0168-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die beantragte Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage sowohl der Erzeugung von elektrischer Energie als auch der Gewinnung und Abgabe von Wärme diene. Daher sei die Auffassung der belangten Behörde, dass die mit der beantragten Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Aussicht genommene Erzeugung von elektrischer Energie und die damit in Zusammenhang stehenden kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben bereits gemäß § 2 Abs.1 Z20 GewO 1994 von den Bestimmungen der GewO 1994 ausgenommen seien, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Allerdings habe die beantragte Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eine Doppelfunktion – einerseits Erzeugung von elektrischer Energie iS der Bestimmungen des ElWOG und andererseits Gewinnung und Abgabe von Wärme an die bestehende gewerbliche Betriebsanlage. Dies ändere zunächst nichts daran, dass die Tätigkeit der Erzeugung von elektrischer Energie als nicht der GewO 1994 unterliegende Tätigkeit nach § 2 Abs.1 Z20 GewO 1994 anzusehen sei. Jedoch handle es sich bei der Gewinnung und Abgabe von Wärme durch eine derartige doppelfunktionale Stromerzeugungsanlage um keine in § 7 Z8 ElWOG angeführte Tätigkeit ("Funktion"), sodass diese nicht von § 2 Abs.1 Z20 GewO erfasst wird und sohin weiters Gegenstand einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 sein könne. Auch der (allfällige) Umstand, dass die Erzeugung elektrischer Energie Hauptzweck des Unternehmens sei, führe nicht dazu, dass auch Gewinnung und Abgabe von Wärme unter § 2 Abs.1 Z20 GewO 1994 subsumiert werden könne, da es – wie oben ausgeführt – bei der Definition des Elektrizitäts­erzeugungsunternehmens nach § 7 Z8 ElWOG und sohin auch § 2 Abs.1 Z20 GewO 1994 nicht auf den Hauptzweck des Unternehmens ankomme. Bei derartigen doppelfunktionalen Stromerzeugungsanlagen sei vielmehr § 74 Abs.5 GewO 1994 einschlägig, welcher wie folgt lautet:

"Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs.2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt."

Diese Bestimmung sei den Materialien zufolge für Anlagen geschaffen worden, die "der Erzeugung von Strom und Wärme" dienten und bisher im Hinblick auf die "reinen Stromerzeugungsteile elektrizitätsrechtlich" und "die reinen Fernwärmeanlagen gewerberechtlich" zu genehmigen waren. Daher sollten Stromerzeugungsanlagen, die auch der Auskoppelung von Fernwärme dienen, keine zusätzlichen Betriebsanlagengenehmigungen brauchen, wenn sie alle anderen erforderlichen Bewilligungen aufweisen, nämlich die elektrizitätswirtschaftlichen und auch die Genehmigungen nach dem Luftreinhaltegesetz". Die belangte Behörde habe es unterlassen, da sie auch die Gewinnung und Abgabe von Wärme durch die beantragte Stromerzeugungsanlage dem "Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens" gemäß § 2 Abs.1 Z20 GewO 1994 zugerechnet habe, entsprechende Feststellungen im Hinblick auf § 74 Abs.5 GewO 1994 zu treffen. Sie habe zwar festgestellt, dass der Hauptzweck der beantragten Anlage die Erzeugung von elektrischer Energie sei und damit dargetan, dass diese Erzeugung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung  ist und im Sinne des § 74 Abs.5 GewO 1994 der "Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibe".  Mit der weiteren Tatbestandsvor­aussetzung des § 74 Abs.5 GewO 1994 habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht auseinandergesetzt. Gemäß
§ 74 Abs.5 GewO 1994 setze der Entfall der Genehmigung auch voraus, dass die Anlage "nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlage bewilligt sind". In Betracht würden dabei neben der Bewilligung nach Luftreinhaltevorschriften etwa auch Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz oder dem Forstgesetz kommen.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Im Grunde des § 67d Abs.2 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs.5 GewO 1994 bedürfen Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, keiner Genehmigung gemäß Abs.2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

 

Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Anlage zur Erzeugung elektrischen Stroms handelt, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, bei der der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch gegenständlich zu prüfen, ob für die in Rede stehende Anlage Bewilligungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, wie etwa auch Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz erforderlich sind bzw. bestehen.

 

In Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurden vom Oö. Ver­waltungssenat das Vorliegen etwaiger Bewilligungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften untersucht und festgestellt, dass in Verbindung mit der gegenständlichen Anlage wasserrechtliche Bewilligungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.12.2004, Ge21-103-2004, Wa10-596-2004, Wa10-483-2004, erteilt worden sind.

 

Im Ergebnis bedeutet dies im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Sinne des § 74 Abs.5 GewO 1994 die gegenständliche Anlage keiner Genehmigung nach § 74 Abs.2 GewO 1994 bedarf und somit der Antrag wie bereits im bekämpften Erkenntnis von 2.6.2005 – allerdings nicht unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs.1 Z20 GewO 1994 sondern unter Anwendung des § 74 Abs.5 GewO 1994 zurückzuweisen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 24.02.2010, Zl.: 2008/04/0028-12

 

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