Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210527/5/Bm/Hu

Linz, 15.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M B, N,  B  R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. Juni 2008, Agrar96-9-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom  26. Juni 2008, Agrar96-9-2008, über Herrn M B wegen Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 Geldstrafen in der Höhe von  insgesamt 100 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 24 Stunden) verhängt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht hingewiesen, dagegen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Berufung einzubringen.

 

2. Mit Eingabe vom 17.7.2008, per Fax am 17.7.2008 bei der  Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht, wurde vom Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt unter Hinweis auf die Verspätung des Rechtsmittels vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 30.6.2008 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 14.7.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17.7.2008 per Fax eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 24.7.2008 dem Berufungswerber Parteiengehör eingeräumt und ihm Gelegenheit gegeben zur vorgeworfenen Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen.

In Beantwortung dieses Schreibens wurde vom Berufungswerber am 22.8.2008 mittels Telefax eine Bestätigung des LKH Rohrbach über seinen stationären Aufenthalt vom 6.7.2008 bis 8.7.2008 und vom 9.7.2008 bis 14.7.2008 vorgelegt.

 

Der Aufenthalt im Krankenhaus ist allerdings nicht geeignet, den Eintritt der Fristversäumnis zu hindern:

Wie oben bereits ausgeführt, wurde das angefochtene Straferkenntnis bereits am 30.6.2008 persönlich vom Berufungswerber übernommen. Dem Berufungswerber ist zwar nicht vorzuwerfen, dass er die Berufung nicht sofort nach Erhalt des Straferkenntnisses eingebracht hat, allerdings hatte er durch die im Straferkenntnis enthaltene Rechtsmittelbelehrung jedenfalls Kenntnis vom Lauf der Berufungsfrist und wäre es bei Einhaltung eines Mindestmaßes an Sorgfalt, die bei der Einhaltung von gesetzlichen Fristen anzunehmen ist, ab Kenntnis der Verhinderung, deren Dauer nicht absehbar ist, an ihm gelegen jemand Dritten mit der Erhebung der Berufung zu betrauen (also für eine entsprechende Vertretung zu sorgen), zumal der Berufungswerber nach dem Bericht über den stationären Aufenthalt des LKH Rohrbach das Krankenhaus am 8.7.2008 zumindest bis 9.7.2008 auf eigenen Wunsch verlassen hat.

 

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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