Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100043/2/Weg/Kf

Linz, 01.07.1991

VwSen - 100043/2/Weg/Kf Linz, am 1.Juli 1991 DVR.0690392 R G, L; Übertretung der StVO 1960 Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W. Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des R G,L; gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. April 1991, CSt 1137/91-H, ausgesprochene Strafausmaß zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben und die Geldstrafe mit 1.200 S neu festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 48 Stunden reduziert.

II. Der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag wird auf 120 S reduziert.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 Abs.1 VStG.

Zu II: § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 26. März 1991, CSt 1137/LZ/91, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 24. Oktober 1990 um 20.55 Uhr in A, A1, bei Kilometer 168,525 in Richtung S das Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 161 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Dieser Strafverfügung liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich Verkehrsabteilung - zugrunde, wonach die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit dem geeichten und den Vorschriften entsprechend aufgestellten Radargerät Mesta-Micro Speed 09, Nr. 242 festgestellt wurde.

Die Lenkererhebung der im Wege des § 29a VStG zuständig gewordenen Bundespolizeidirektion Linz ergab, daß der nunmehrige Berufungswerber der Lenker des Fahrzeuges war.

Gegen die Strafverfügung vom 26. März 1991 legte der Berufungswerber Einspruch gegen die Strafhöhe ein, welcher mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. April 1991 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Berufung vom 7. Mai 1991. Darin führt der Berufungswerber sinngemäß aus, daß die Strafe im Hinblick auf sein Einkommen von monatlich 1.200 S (derzeit Präsenzdienst) zu hoch bemessen sei. Er ersucht zu berücksichtigen, daß er bisher wegen einer Geschwindigkeitsübertretung noch nicht bestraft worden sei und gibt zu bedenken, daß er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht gekannt habe, weshalb er die gefahrene Geschwindigkeit nicht bemerkt habe.

I. 2. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte das Ermittlungsverfahren mit dem Ersuchen an die Bundespolizeidirektion Linz ergänzt, es möge die im angefochtenen Bescheid angeführte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aktenkundig gemacht werden.

Die Bundespolizeidirektion Linz teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. Juni 1991 mit, daß gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der Übertretung der §§ 38 Abs.5 i.V.m. 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig war. Durch einen telefonischen Rückruf wurde geklärt, daß es sich hiebei um keine rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafangelegenheit handelt.

I. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist im § 99 Abs.3 StVO 1960 festgelegt. Demnach beträgt für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art die Geldstrafe bis 10.000 S.

Im Sinne der zitierten Gesetzesnormen war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zuerkannt, wobei aktenmäßig nicht belegt war, worauf sich diese Annahme gründet. Nachdem im ergänzenden Ermittlungsverfahren zutage trat, daß die von der Erstbehörde unterstellte Übertretung des § 38 StVO 1960 noch nicht rechtskräftig ist und nachdem gegen dem Berufungswerber auch sonst keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufscheint, ist von seiner absoluten Unbescholtenheit auszugehen, die im Sinne des § 34 StGB aber auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 1. Juli 1981, 81/03/0061) einen besonderen Milderungsgrund darstellt. Solange ein Verwaltungsstrafverfahren nur anhängig ist und noch keine rechtskräftige Bestrafung erfolgte, gilt die Unschuldsvermutung.

Der vom Berufungswerber geltend gemachte Milderungsgrund, "die gefahrene Geschwindigkeit nicht gemerkt zu haben, weil er das Fahrzeug nicht gekannt habe", ist kein solcher. Es spricht nicht gerade für seine Verkehrsintelligenz, wenn er beim Lenken eines ihm unbekannten Fahrzeuges nicht ständig am Tacho die gefahrene Geschwindigkeit kontrolliert. Darin noch einen Milderungsumstand erkennen zu wollen, spricht auch sonst nicht für ihn.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider 6

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