Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231009/2/Ste

Linz, 03.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des J H, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Wels-Land vom 26. Juni 2008, GZ Sich96-4030-2005, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann Wels-Land hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Datum vom 26. Juni 2008 folgendes Straferkenntnis verhängt:

„Sie haben am 06.04.1998 Ihren Hauptwohnsitz von E, S, nach W, N und am 17.02.2000 von W, N, nach W, D, verlegt. Als Inhaber des Waffenpasses Nr. , ausgestellt am 03.10.1988 von der BH Wels-Land, haben Sie es unterlassen, diese Wohnsitzänderung fristgerecht der zuständigen Behörde zu melden. Gemäß § 26 Waffengesetz 1996 hat der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses jede Änderung des Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes binnen vier Wochen schriftlich der Behörde mitzuteilen, welche die waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat. Die Änderung des Wohnsitzes wurde aufgrund einer durchgeführten periodischen Überprüfung festgestellt.“

Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretung nach „§ 26 Waffengesetz in Verbindung mit (i.V.m.) § 51 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung (i.d.g.F.)“ wurde über den Bw gemäß § 51 Abs. 2 Waffengesetz 1996 eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden gemäß § 16 Abs. 2 VStG) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Verwaltungsübertretung auf Grund von Melderegisterabfragen bzw. Anfragen bei den zuständigen Meldeämtern als erwiesen anzusehen sei. Jede Änderung des Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes sei unabhängig von der nach dem Meldegesetz erforderlichen Meldung zu erstatten. Da es sich um ein Unterlassungsdelikt handeln würde, dem die Qualität eines Dauerdelikts zukommt, sei die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem dieses strafbare Verhalten aufgehört hat.

1.2.  Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 11. August 2008 bei der belangten Behörde eingelangte – unbestritten rechtzeitig erhobene – Berufung, mit der die Anberaumung einer mündliche Verhandlung, die Aufhebung des bekämpften Bescheids sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Bw ua. aus, dass - da er seit dem Jahr 2000 in Wels gemeldet ist - die belangte Behörde örtlich unzuständig sei. Darüber hinaus wendet er ein, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als eine Behörde anzusehen sei, sodass eine Mitteilung, die einer Gliederung der Behörde zukommt, als der gesamten Behörde zugekommen anzusehen ist. Es erscheine ihm unverständlich, wie die vorgeworfene Verwaltungsübertretung anlässlich einer „periodischen Überprüfung“ entdeckt worden sein soll. Weiters rügt er die lange Verfahrensdauer.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Da keine Berufungsvorentscheidung erlassen und keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu entscheiden (§ 51 c VStG).

2.3. Wie bereits im Punkt 1.2. dargestellt, wurde die Berufung rechtzeitig erhoben.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, der allerdings nicht alle Verfahrensschritte lückenlos dokumentieren dürfte. So ist etwa nicht nachvollziehbar, wann konkret dem Bw das Straferkenntnis zugestellt worden ist; da die Behörde erster Instanz in ihrem Vorlageschreiben anmerkt, dass die Berufung rechtzeitig eingelangt sei und auch der Bw deren Rechtzeitigkeit behauptet („innerhalb offener Frist“), hat der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund an deren Rechtzeitigkeit zu zweifeln.

Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw, der Inhaber des Waffenpasses Nr. , ausgestellt am 3. Oktober 1988 von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, ist, hat in den Jahren 1998 und 2000 seinen Hauptwohnsitz verlegt. Eine nach dem Meldegesetz erforderliche polizeiliche Meldung wurde jeweils erstattet.

Eine Meldung nach dem Waffengesetz erfolgte nicht.

Der Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den Meldeunterlagen einschließlich einer Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus der Aussage des Bw selbst.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 26 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, hat der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.

Gemäß § 51 Abs. 2 WaffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnen oder § 31 Abs. 4 anzuwenden ist.

Da keine der genannten Normen im konkreten Fall anzuwenden gewesen wäre, ist § 51 Abs. 2 WaffG die einschlägige Strafbestimmung (vgl. Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 51 Abs. 2).

3.2. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde im Strafverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (vgl. zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 48 WaffG eingehend die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs [VwGH] VwSlg. 15219 A/1999).

Erfolgt die Verwaltungsübertretung in Form einer Unterlassung der Erstattung von Meldungen und/oder Anzeigen oder der Nichterfüllung einer Auskunftspflicht ist beim Tatort darauf abzustellen, wo die geschuldete Handlung vorzunehmen gewesen wäre (nicht aber auf den Wohnsitz der zur Meldung verpflichtenden Person, wie dies der Bw in seiner Begründung vermeint). Der Ort, an dem die Person hätte handeln sollen, ist maßgebend. Somit ist der Erfüllungsort jener Ort, an dem die Behörde, bei der die Meldung oder Anzeige erfolgen hätte müssen, ihren Sitz hat (vgl. VwGH vom 15. Mai 2000, 98/17/0091ua zum Wiener Parkometergesetz, VwSlg. 15219 A/1999 zum Waffengesetz sowie vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156 zu § 103 Abs. 2 KFG).

Als Tatort der im erstinstanzlichen Verfahren angelasteten Verwaltungsübertretung ist demnach der Sitz der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land anzusehen, da die schriftlich Mitteilung über jede Änderung des Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes nach § 26 WaffG nur durch Einlangen der Mitteilung bei der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, zu erfüllen ist (vgl. in diesem Sinn ua. auch bereits die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats vom 7. Mai 2008, VwSen-251789/2). Die Waffenbesitzkarte, über die der Bw während des ihm zur Last gelegten Verhaltens verfügte, wurde – von den Parteien des Verfahrens unbestritten – von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 3. Oktober 1988 ausgestellt, deren Sitz sich in der H, im Gebiet der Stadt Wels, befindet.

Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen im WaffG (vgl. bspw. § 123 Abs. 4 KFG oder § 67 Bundesstatistikgesetz) war – entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung – im vorliegenden Fall der Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land nicht die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, da sich deren Sprengel nicht auf das Gebiet der Stadt Wels, in dem das Amtsgebäude situiert ist, erstreckt (vgl. im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereichs, BGBl. II Nr. 56/1999, iVm. § 48 Abs. 1 WaffG). Das angefochtene Straferkenntnis wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

3.3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingegangen zu werden.

4. Aus dem oben genannten Grund war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

Beschlagwortung:

WaffG, örtliche Zuständigkeit, Tatort bei Meldung

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-231009/2/Ste vom 3. September 2008

 

 

§ 26 WaffG

§ 51 Abs. 2 WaffG

§ 27 VStG

 

Tatort einer Übertretung des § 26 WaffG (iVm. § 51 Abs. 2) WaffG ist jener Ort, an dem die Behörde, bei der die schriftlich Mitteilung über jede Änderung des Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes erfolgen hätte müssen, ihren Sitz hat (vgl. VwSlg. 15219 A/1999).

 

Ist die Meldung nach WaffG an eine Bezirkshauptmannschaft zu richten, die ihren Sitz nicht in ihrem Sprengel hat, ist diese Bezirkshauptmannschaft örtlich unzuständig, das Unterlassen der Meldung nach § 26 WaffG zu bestrafen.

 

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