Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522015/7/Zo/Jo

Linz, 03.09.2008

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte K, N, H und P, G, L, vom 08.07.2008, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 26.06.2008, Zl. 08/154442, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A, B und F wie folgt eingeschränkt wird:

-         Tragen einer geeigneten Brille

-         Ärztliche Kontrolluntersuchung betreffend CD-Tect-Wert und Vorlage dieses Facharztbefundes bis spätestens 27.11.2008 an die Führerscheinbehörde

-         Vorlage einer aktuellen internistischen Stellungnahme (Bericht über die ambulante Kontrolluntersuchung im AKH Linz) bis spätestens 27.08.2009 an die Führerscheinbehörde

-         Amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 27.08.2011 unter Vorlage einer fachärztlichen neurologischen Stellungnahme

-         Befristung der Lenkberechtigung bis 27.08.2011.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 67d AVG sowie § 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 FSG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A, B und F wie folgt eingeschränkt:

Befristung bis 25.06.2009

Tragen einer geeigneten Brille

Amtsärztliche Untersuchung bis spätestens 25.06.2009 unter Vorlage eines Facharztbefundes eines Internisten sowie eines Facharztbefundes eines Neurologen/Psychiaters und eines Facharztbefundes für Labormedizin (CDT, Gamma-GT, MCV) und ärztliche Kontrolluntersuchungen in Abständen von 3 Monaten bis 25.09.2008 und 25.12.2008 (Vorlage eines Facharztbefundes für Labormedizin betreffend CDT, Gamma-GT und MCV).

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass Grund für seine Untersuchung lediglich die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C und C1 gewesen sei. Auf diese Klassen habe er inzwischen ohnedies freiwillig verzichtet.

 

Er habe im Jahr 2003 einen Schlaganfall erlitten, weshalb eine neurologische Stellungnahme sowie eine Austestung seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen verlangt worden sei. Die Sachverständige habe sich aus unerklärlichen Gründen im Wesentlichen mit seinem Alkoholkonsum auseinandergesetzt, nicht jedoch mit seinen lenkerspezifischen Fähigkeiten. Er sei bereits 62 Jahre alt und habe in den 37 Jahren, seit er die Lenkberechtigung besitze, nie Probleme mit Alkohol gehabt. Die Schlüsse der neurologisch/psychiatrischen Fachärztin auf einen vermehrten Alkoholkonsum seien daher nicht nachvollziehbar. Es sei daher weder die Befristung der Lenkberechtigung noch die weitere Vorlage von Facharztbefunden erforderlich, weshalb die Behörde diese auch nicht habe anordnen dürfen.

 

Die Vorlage dieser Befunde sei für den Berufungswerber grundsätzlich kein Problem, weil ohnedies kein überhöhter Alkoholkonsum bestehe, allerdings seien diese mit erheblichen Kosten verbunden, weshalb nicht einzusehen sei, dass der Berufungswerber mit der Vorlage von Befunden beauftragt werde, obwohl diese gar nicht erforderlich seien.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung seiner Lenkberechtigung seien nicht gegeben, weil die Erstinstanz nicht festgestellt habe, dass er nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Alle Auflagen (mit Ausnahme der Verwendung einer Brille) hätten daher nicht angeordnet werden dürfen.

 

3. Der Bundespolizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.08.2008. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Der Amtsarzt der Erstinstanz erläuterte in der Verhandlung sein Gutachten und änderte dieses aufgrund der vom Berufungswerber vorgelegten medizinischen Unterlagen ab.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist seit Jahrzehnten im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F sowie weiters für die Klassen C1 und C. Aufgrund der gesetzlichen Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C unterzog er sich am 21.04.2008 einer ärztlichen Untersuchung, wobei er vom sachverständigen Arzt wegen eines Schlaganfalles sowie des Vorhofflimmers und eines Defi-Implantates zum Amtsarzt überwiesen wurde. Vom Amtsarzt wurde die Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens und die Austestung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sowie ein internistisches Gutachten gefordert. Aufgrund dieser fachärztlichen Stellungnahme kam der Amtsarzt vorerst in seinem Gutachten vom 25.06.2008 zu dem Schluss, dass die im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Einschränkungen erforderlich sind.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte der Berufungswerber einen Bericht des AKH Linz über die ambulante Kontrolluntersuchung vom 12.08.2008 sowie Laborwerte betreffend MCV, Gamma-GT und CD-Tect vom 27.08.2008 vor. Der Sachverständige führte aus, dass der Berufungswerber im Jahr 2003 einen Schlaganfall erlitten hatte, welcher mit einer halbseitigen Bewegungseinschränkung rechts verbunden war. Diese Bewegungseinschränkung hat sich in der Zwischenzeit offensichtlich weitestgehend gebessert. Weiters besteht eine Kardiomyopathie und im Herbst 2007 wurde ein Defribrilator implantiert. Der Berufungswerber leidet unter intermittierendem Vorhofflimmern, wobei im Jahr 2007 gehäuft ventrikuläre Tachykardien aufgetreten sind. Dabei handelt es sich um eine in der Regel fortschreitende Erkrankung, weshalb eine Überwachung des Gesundheitszustandes erforderlich ist. Es ist aber ausreichend, wenn der Berufungswerber in einem Jahr die ambulanten Kontrollbefunde des AKH Linz der Führerscheinbehörde vorlegt.

 

Aufgrund des Schlaganfalles war auch eine neurologische Stellungnahme mit Berücksichtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen notwendig, wobei diese aus neurologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen ergeben hat. Ein weiterer neurologischer Facharztbefund ist aber auch in Zukunft notwendig, weil der Berufungswerber aufgrund des bereits erlittenen Schlaganfalles in Kombination mit der Herzmuskelschwäche und dem intermittierendem Vorhofflimmern ein "Risikopatient" ist. Eine derartige fachärztliche neurologische Stellungnahme ist in 3 Jahren ausreichend. Bezüglich der Laborwerte führte der Sachverständige aus, dass die Vorlage eines weiteren CD-Tect-Wertes in drei Monaten ausreichend ist.

 

Der Berufungswerber und sein Vertreter erklärten sich in der Verhandlung mit diesen abgeänderten Einschränkungen einverstanden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

5.2. Entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung erörterten amtsärztlichen Gutachten ist der Berufungswerber derzeit gesundheitlich geeignet, Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F zu lenken. Mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist jedoch zu rechnen, weil der Berufungswerber wegen seines Schlaganfalles in Kombination mit der Herzmuskelschwäche und dem intermittierendem Vorhofflimmern bezüglich eines weiteren Schlaganfalles ein wesentlich höheres Risiko aufweist als die gesunde Durchschnittsbevölkerung. Ein solcher weiterer Schlaganfall kann auch wieder zu neurologischen Problemen führen, welche sich auf seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit auswirken können. Regelmäßiger Alkoholkonsum erhöht das Risiko für eine derartige Erkrankung, weshalb auch die nochmalige Vorlage eines CD-Tect-Wertes notwendig ist.

 

Es konnte daher der Berufung teilweise Folge gegeben werden und die Einschränkungen der Lenkberechtigung so wie im Spruch ausgeführt reduziert werden. Die Erteilung einer völlig uneingeschränkten Lenkberechtigung war jedoch nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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