Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522049/2/Ki/Jo

Linz, 12.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn S S, H, H, vom 11. August 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. August 2008, VerkR21-494-2008/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F für den Zeitraum von 10 Monaten (gerechnet ab 11. Juli 2008) festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4 und 24 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 6. August 2008, VerkR21-494-2008/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber unter anderem die von der Bundespolizeidirektion Linz ab 18. Jänner 2005 unter Zl. F00228/2005 für die Klassen A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten (gerechnet ab 11. Juli 2008) entzogen.

 

1.2. Mit Schreiben vom 11. August 2008 hat Herr S gegen den Bescheid Berufung erhoben, die Berufung richtet sich jedoch ausdrücklich ausschließlich gegen die Entzugsdauer.

 

Unter anderem führt der Rechtsmittelwerber aus, er sei sich über den Fehler, den er durch das Lenken eines PKW in alkoholisiertem Zustand begangen habe, mehr als bewusst und sehe ein, dass ein solches Vergehen hoch bestraft werden müsse. Dass es in seinem Fall überhaupt dazu gekommen sei, könne er nur durch nichtrationelles Denken wegen der Wirkung von Alkohol erklären und er bereue den ganzen Vorfall zutiefst. Zur Verurteilung wegen eines Vergehens "Fahrerflucht" sei es nur durch seine Unwissenheit und sein tollpatschiges Verhalten in einem geschockten Zustand gekommen.

 

Darüber hinaus weist der Rechtsmittelwerber auf seine finanzielle Lage und sein berufliches Umfeld hin.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 13. August 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. August 2008, VerkR96-29057-2008/LL, wurden über den Berufungswerber Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er am 11. Juli 2008 um 03.00 Uhr im Gemeindegebiet von H auf der L H Landesstraße auf Höhe km 10,5 das Kraftfahrzeug, PKW-Kennzeichen:  gelenkt hat, wobei er

 

1.     es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalles den Unfallsort verlassen hat.

 

2.     es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

3.     sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad: 1,72 ‰).

 

4.     Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt hat und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt hat.

 

Unter Zugrundelegung dieser Umstände hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Ausdrücklich wird festgestellt, dass sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung richtet, sämtliche weitere Bescheidpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG wird nicht bestritten bzw. resultiert diese aus dem gegenständlichen oben zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten festgesetzt hat.

 

Im gegenständlichen Falle wies der Berufungswerber beim Lenken des Kraftfahrzeuges einen Blutalkoholgehalt von 1,72 ‰ auf, es handelte sich demnach um eine wesentliche Beeinträchtigung.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Darüber hinaus hat der Rechtsmittelwerber – unbestritten – einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht begangen.

 

Zum Nachteil des Berufungswerbers ist auch zu berücksichtigen, dass ihm bereits im Jahre 2004 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen werden musste, trotzdem ist er nunmehr wiederum diesbezüglich negativ in Erscheinung getreten.

 

Zu Gute halten kann man dem Rechtsmittelwerber sein nunmehr reumütiges und einsichtiges Verhalten.

 

Was die Argumente hinsichtlich seiner finanziellen Lage bzw. des beruflichen Umfeldes anbelangt, muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden kann.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von nicht einmal einem Monat verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Unter Berücksichtigung des nunmehr einsichtigen und reumütigen Verhaltens des Berufungswerbers erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Herabsetzung der Entzugsdauer auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist, in Anbetracht der Gesamtumstände kann jedoch im Interesse der Verkehrssicherheit eine weitere Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass im vorliegenden Falle erwartet werden kann, dass nach einer Entzugsdauer von 10 Monaten die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

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