Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522064/2/Ki/Ps

Linz, 17.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, H, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, L, L, vom 25. August 2008, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. August 2008,
Zl. FE 939/2008, betreffend Aufforderung, sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid vom 11. August 2008, Zl. FE 939/2008, hat die Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass ein Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. November 2004 mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen worden wäre. Grundlage für diese Entscheidung sei im Wesentlichen ein negatives Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 30. August 2004, der zufolge er aus verkehrspsychologischer Sicht mangels ausreichender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei. Zudem sei ein Leberlaborbefund vom September 2004 vorgelegt worden, welcher unter anderem einen CD-Tect-Wert von 4,22 %, dies bei einem maximalen Grenzwert von 1,8 %, aufgewiesen habe.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom
25. August 2008 Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

In der Begründung, welche einen Hinweis enthält, dass dem Berufungswerber in T eine Lenkberechtigung für die Klasse B ausgestellt wurde, wird im Wesentlichen argumentiert, dass das Führerscheingesetz festlege, dass eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer inländischen Lenkberechtigung gleichgestellt sei. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der t Lenkberechtigung sei eine gesundheitliche Untersuchung des Berufungswerbers im Hinblick auf dessen geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgenommen worden und sei diese positiv ausgefallen. Der Berufungswerber benütze die t Lenkberechtigung seit 7. Jänner 2006 zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse B sowohl in Österreich als auch in T und er habe seither weder beim Lenken von Kraftfahrzeugen Verwaltungsübertretungen gesetzt noch habe es bei polizeilichen Kontrollen irgendwelche Vorkommnisse dahingehend gegeben, dass von den kontrollierenden Polizeibeamten Bedenken hinsichtlich des Berufungswerbers und dessen körperlicher/geistiger Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt bzw. geäußert worden wären.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. August 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Bescheid vom 29. November 2004, Zl. F 2961/2004, hat die Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Die belangte Behörde hat sich diesbezüglich in der Begründung auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 7. September 2004 sowie auf ein amtsärztliches Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz Dr. H vom 30. September 2004 bezogen, wonach vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht gegeben war.

 

Laut Meldung (Sachverhaltsdarstellung) der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 4. August 2008 wurde der Berufungswerber am 3. August 2008 auf der A1 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Er habe einen t Führerschein vorgewiesen und auf Nachfrage angegeben, dass ihm der österreichische Führerschein abgenommen worden sei. Er habe in T 1.000 Euro bezahlt und dort den Führerschein gemacht. Bei einer Überprüfung habe sich herausgestellt, dass dem Berufungswerber bereits mehrfach der Führerschein entzogen worden sei.

 

Die Lenkberechtigung wurde Herrn S am 6. Jänner 2006 von der MeU Prestice (T) erteilt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

3.2. Dem Rechtsmittelwerber wurde am 6. Jänner 2008 durch den EWR-Staat T eine Lenkberechtigung für die Klasse B ausgestellt.

 

Wie sämtliche EWR-Staaten war auch T in Zusammenhang mit der Erteilung von Lenkberechtigungen an die zum Zeitpunkt der Erteilung geltende Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (in der geltenden Fassung) gebunden. In dieser Richtlinie waren für den EWR-Bereich die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung festgelegt.

 

Im nationalen Recht bestimmt § 1 Abs.4 FSG, dass eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs.3 (in Österreich erteilte Lenkberechtigung) gleichgestellt ist.

 

Weiters bestimmt § 30 Abs.3 FSG unter anderem, dass, hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, diese anzuerkennen ist, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs.4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass jedenfalls formell davon auszugehen ist, dass bei der Erteilung der Lenkberechtigung an den Berufungswerber durch eine t Behörde die in der zitierten Führerscheinrichtlinie festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt wurden und daher auch eine Untersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorgenommen wurde. Diese Überprüfung verlief offensichtlich positiv.

 

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes bzw. der in diesem Punkt dargelegten Rechtsnormen wäre eine Aufforderung dann rechtens, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Berufungswerber ermangle es an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Wohl hat die belangte Behörde im Jahr 2004 unter Berücksichtigung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung nicht gegeben war. Andererseits wurde dann in der Folge im Jahr 2006 dem Berufungswerber von einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung ausgestellt, welche anzuerkennen ist und es wäre somit zu prüfen, ob allenfalls für den Zeitraum seit Erteilung dieser Lenkberechtigung Anhaltspunkte dafür gegeben wären, welche die gesundheitliche Eignung in Frage stellen könnten.

 

Diesbezüglich ist jedoch aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nichts zu entnehmen. In der Sachverhaltsdarstellung der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 4. August 2008 wurde lediglich festgestellt, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass Herrn S in Österreich die Lenkberechtigung mehrfach entzogen worden ist. Ein allfälliges Verhalten, welches auf die gesundheitliche Nichteignung schließen würde, wurde in dieser Sachverhaltsdarstellung nicht festgestellt und es sind auch sonst aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber seit Erteilung der t Lenkberechtigung diesbezüglich auffällig geworden wäre.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich sohin zusammenfassend, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, die eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen würden, nicht mit der für die Anordnung einer solchen Maßnahme notwendigen Begründbarkeit vorliegen, weshalb der Berufung Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

Beschlagwortung:

Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG im Falle einer von einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nur zulässig, wenn aktuell begründete Bedenken bestehen

 

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