Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522066/2/Kof/Ps

Linz, 04.09.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R W, geb. , P, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Juli 2008, VerkR21-490-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines  und  Anordnung  einer  Nachschulung,  zu  Recht  erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Nachschulung innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – zu absolvieren ist.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.3  iVm  § 7 Abs.3 Z4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 29 Abs.3 FSG

§ 24 Abs.3  iVm  § 4 Abs.8 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von zwei Wochen – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – entzogen,

-         verpflichtet, den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Attnang-Puchheim  abzuliefern   und

-         verpflichtet, sich auf seine Kosten einer Nachschulung zu unterziehen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. August 2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde am 5. November 2007 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.   Der Bw befindet sich daher iSd § 4 Abs.1 FSG derzeit in der Probezeit.

 

Der Bw lenkte am 27. April 2008 um 12.57 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der B145, Km. 20,800, Fahrtrichtung Riedau,  Gemeinde Pinsdorf.   Dabei hat er die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz  bereits  zu  seinen  Gunsten  abgezogen  wurde.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radargerät festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 16.05.2008, VerkR96-4610-2008, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach             § 52 lit.a Z10a  iVm  § 99 Abs.2c Z9  StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS ist an diese rechtskräftige Strafverfügung gebunden;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.7.2000, 2000/11/0126 uva.  

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mit               seinem Pkw gefahren sei.  Er könne jedoch auch nicht sagen bzw. wisse nicht, wer  zu  diesem  Zeitpunkt  mit  seinem  Pkw  gefahren  sei.

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden (bestraften) Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung einer Nachschulung verwehrt,                    diese  bereits  rechtskräftig  entschiedene  Frage  neu  aufzurollen;

VwGH vom 22.2.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur.

 

Lenkt jemand ein KFZ und überschreitet dabei – außerhalb des Ortsgebietes –  eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit um  mehr als 50 km/h, so ist gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG dem Betreffenden die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

 

 

Hat der Betreffende diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit (§ 4 Abs.1 FSG) begangen, so ist gemäß § 24 Abs.3 zweiter Satz Z1 FSG                eine  Nachschulung  anzuordnen.  

Gemäß § 4 Abs.8 zweiter Satz FSG ist diese Nachschulung innerhalb von                  vier  Monaten  zu  absolvieren.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage  (§ 29 Abs.3 FSG)  begründet.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen und spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Strafverfügung – Rechtskraft – Bindungswirkung

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum