Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-100044/9/Fra/Ka

Linz, 10.03.1992

VwSen - 100044/9/Fra/Ka Linz, am 10 März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des ordentlichen Professors Herrn Sch H,W; gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. März 1991, GZ.Cst.6525/90-G, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 52 Zif. 10a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 erlassen. Diese Strafverfügung ist postamtlich hinterlegt worden und beim Postamt W ab 16. Jänner 1991 zur Abholung bereitgehalten worden. Die genannte Strafverfügung enthält als Belehrung über den Einspruch, daß gegen sie binnen zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich beim Amte Einspruch erhoben werden könne. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete demnach am 30. Jänner 1991. Der Einspruch ist lt. Eingangsstempel am 4. Februar 1991 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.2. Die Bundespolizeidirektion Wien hat anläßlich der Vernehmung des Beschuldigten vom 5. März 1991 dem Beschuldigten die o.g. Fakten vorgehalten. Der Berufungswerber gab bei dieser Vernehmung an, daß er die Hinterlegungsanzeige erst später zwischen anderen Schriftstücken vorgefunden habe. Bezüglich eines allfälligen Zustellmangels befragt, gab er an, daß er Schauspieler sei und sich dadurch manchmal berufsbedingt nicht in Wien aufhalte. Er könne jedoch nicht sagen, ob das konkret am 15. oder 16. Jänner 1991 war und könne daher keine Beweise über seinen Aufenthalt zu dieser Zeit erbringen.

1.3. Daraufhin wurde von der Bundespolizeidirektion Linz der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

1.4. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, die Hinterlegungsanzeige am 4. Februar 1991 erstmals in Händen gehabt zu haben. Durch seinen Beruf, der ihn viel unterwegs sein läßt, sehe er sich außerstande, täglich oder auch nur regelmäßig in Abständen die Post zu beheben.

2.1. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten allerdings nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

2.2. Der Berufungswerber kann nicht sagen, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung ortsabwesend war oder nicht, zumindestens kann er keine Bescheinigungsmittel beibringen (Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien vom 5.3.1991). Damit kann jedoch das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung infolge Ortsabwesenheit nicht dargetan werden. Der Erstbehörde war es daher gemäß § 33 Abs.4 AVG verwehrt, eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu gewähren.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in seinem Verfahren dem Berufungswerber mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, seine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der beeinspruchten Strafverfügung zu belegen. Herr Prof. Sch hat mit dem entscheidenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates auch mehrmals telefonisch Kontakt aufgenommen und Unterlagen, welche die allfällige Ortsabwesenheit belegen können, in Aussicht gestellt. Er räumte allerdings ein, daß er derartige Unterlagen möglicherweise nicht beibringen könne. Da Herr Sch jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, mußte davon ausgegangen werden, daß die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung durch Hinterlegung rechtswirksam erfolgt. Die seitens des Berufungswerbers in seinem Rechtsmittel und im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgebrachten Argumente konnten nicht als geeignet angesehen werden, die Zurückweisung des Einspruches als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6