Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163238/7/Zo/Ps

Linz, 15.09.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb., D, S, vertreten durch Herrn M B, p.A. J, P, A, vom 19. Mai 2008, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 7. März 2008, Zl. 2/L-S8678/ST/07., wegen drei Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. September 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2. des Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Wortlaut "entlang einer Fahrstrecke von ca. 200 Metern" zu entfallen hat.

 

III.              Hinsichtlich Punkt 3. des Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

IV.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 65 Euro, die Kosten für das Berufungsverfahren betragen 130 Euro (20 % der zu den Punkten 1. und 2. bestätigten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu IV.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26. Oktober 2007 um 04.42 Uhr in Steyr von der Kreuzung Franz-Schuhmeier-Straße – Johann-Prinz-Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts bis in unmittelbare Nähe des Hauses Schumannstraße Nr. 1 (Anhalteort) fahrend, den Pkw mit dem Kennzeichen  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der mittels geeichtem und überprüftem Alkomaten festgestellte Atemalkoholgehalt zumindest 0,4 mg/l betragen habe;

 

Weiters habe er am 26. Oktober 2007 um 04.42 Uhr in Steyr entlang der Johann-Prinz-Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts entlang einer Fahrstrecke von ca. 200 Metern bis zur Kreuzung Johann-Prinz-Straße – Leharstraße fahrend als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ausmaß von zumindest 14 km/h überschritten, da von einer Fahrgeschwindigkeit von zumindest 64 km/h auszugehen war;

 

Weiters habe er am 26. Oktober 2007 um 04.42 Uhr in Steyr entlang der Leharstraße ab der Kreuzung Johann-Prinz-Straße – Leharstraße entlang einer Fahrstrecke von ca. 100 Metern stadtauswärts fahrend als Lenker des o.a. Pkw's die mittels Vorschriftzeichen "Zonenbeschränkung" kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Ausmaß von zumindest 34 km/h überschritten, wobei von einer Fahrgeschwindigkeit von zumindest 64 km/h auszugehen war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960, zu 2. eine solche nach § 20 Abs.2 erster Fall StVO 1960 und zu 3. nach § 52a Z11a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 590 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 zu 1., von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu 2. sowie von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu 3. verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 82 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung und machte geltend, dass das Straferkenntnis dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen würde sowie dem Beschuldigten etwaige Gutachten niemals zur Stellungnahme gebracht worden seien.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. September 2008. Bei dieser wurde der gesamte Akt verlesen sowie die Zeugen GI S und GI S zum Sachverhalt befragt. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Verhandlung teilgenommen, der Berufungswerber selber sowie sein Vertreter sind ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Das Fahrzeug des Berufungswerbers ist den Polizeibeamten in der gegenständlichen Nacht aufgefallen, weil es in Steyr im Bereich der Kreuzung Franz-Schuhmeier-Straße mit der Johann-Prinz-Straße rasch beschleunigt und dann mit hoher Geschwindigkeit die Johann-Prinz-Straße entlang gefahren ist. Die Polizeibeamten befanden sich dabei mit dem Streifenwagen in unmittelbarer Nähe und haben sofort die Nachfahrt aufgenommen. Sie konnten bereits nach kurzer Zeit auf der Johann-Prinz-Straße auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufschließen und sind mit einem gleichbleibenden Abstand auf einer Strecke von ca. 150 bis 200 Metern hinter diesem nachgefahren. Dabei konnten sie von ihrem Tachometer eine Geschwindigkeit von 80 bis 85 km/h ablesen.

 

Bei der Kreuzung der Johann-Prinz-Straße mit der Schumannstraße beschreibt die Straße eine rechtwinkelige Kurve nach links, wobei der Berufungswerber sein Fahrzeug vor dieser Kurve abbremste und nach der Kurve – offenbar aufgrund des Blaulichtes des nachfahrenden Funkwagens – sein Fahrzeug anhielt. Die Polizeibeamten führten eine Verkehrskontrolle durch, wobei sie beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome feststellten und einen Alkovortest durchführten. Dieser ergab einen Wert von 0,49 mg/l, woraufhin der Berufungswerber zu einem Alkotest aufgefordert wurde, welcher um 05.07 Uhr bei der Polizeiinspektion Münichholz einen (niedrigeren) Messwert von 0,40 mg/l ergab. Der Alkotest erfolgte mit einem Alkomat der Marke Siemens mit der Nr. W385. Dieser war zum Messzeitpunkt gültig geeicht.

 

Die Johann-Prinz-Straße befindet sich im Ortsgebiet Steyr, von der Kreuzung der Franz-Schuhmeier-Straße bis zur Kreuzung mit der Leharstraße beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, ab der Kreuzung mit der Leharstraße ist auf der Johann-Prinz-Straße eine 30-km/h-Beschränkung verordnet. Bezüglich der Geschwindigkeitsmessung wurden von den Polizeibeamten im Nachhinein mit dem selben Funkwagen Überprüfungen des Tachometers durch Lasermessungen mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät durchgeführt. Diese ergaben, dass bei einer angezeigten Tachogeschwindigkeit von 80 km/h mit dem Lasergerät Geschwindigkeiten von 72 bzw. 73 km/h gemessen wurden, wobei die Eichfehlergrenze noch nicht abgezogen wurde. Unter Berücksichtigung dieser Angaben erstattete ein Sachverständiger der Abteilung Verkehr ein Gutachten, wonach unter Berücksichtigung der Tachoungenauigkeit und eines Aufholweges von 10 Metern bei der Nachfahrstrecke sich zugunsten des Berufungswerbers jedenfalls eine Geschwindigkeit von 64 km/h ergibt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Angaben der Zeugen GI S und GI S anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Er wurde vom Berufungswerber während des gesamten Verfahrens nicht in Frage gestellt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z11a StVO 1960 "Zonenbeschränkung" zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

 

5.2. Der Berufungswerber hat in Steyr auf der Johann-Prinz-Straße im Ortsgebiet in Fahrtrichtung stadtauswärts bis zur Kreuzung mit der Leharstraße eine Geschwindigkeit von 64 km/h eingehalten. Dies ist aufgrund der Zeugenaussagen und des Gutachtens erwiesen. Er hat damit die ihm im Punkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Er ist mit der selben Geschwindigkeit auf der Johann-Prinz-Straße von der Kreuzung mit der Leharstraße bis zur Kreuzung mit der Schumannstraße im Bereich einer 30-km/h-Zone weitergefahren. Dazu ist aber anzuführen, dass ihm im Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen wird, die 30-km/h-Beschränkung entlang der Leharstraße missachtet zu haben. Dieser Vorwurf entspricht aber nicht den Tatsachen, weil der Berufungswerber eben die Leharstraße gar nicht befahren hat. Ein Tatvorwurf dahingehend, dass er die 30-km/h-Beschränkung auf der Johann-Prinz-Straße missachtet hätte, wurde ihm innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorgehalten, sodass seiner Berufung hinsichtlich Punkt 3. des Straferkenntnisses stattzugeben war.

 

Der Alkotest wurde mit einem geeichten Alkomat unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt. Es gibt daher keinen Grund, am Messergebnis zu zweifeln. Der Berufungswerber hat deshalb den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und auch diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Verfahren hat keine Hinweis darauf ergeben, dass den Berufungswerber an diesen Übertretungen kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt wegen einer verkehrsrechtlichen Vormerkung vom 30. Juli 2004 nicht völlig unbescholten. Diese Vormerkung (wegen eines Parkdeliktes) stellt allerdings auch keinen Straferschwerungsgrund dar. Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung ist zu berücksichtigen, dass diese nicht mehr unerheblich ist. Entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung ist der Umstand, dass sich der Berufungswerber bei dieser Geschwindigkeits­überschreitung zusätzlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, nicht als straferschwerend zu berücksichtigen, weil er für diesen Umstand ohnedies gesondert bestraft wird. Die Ausführungen betreffend die geschotterte Fahrstrecke, welche mittels Gefahrenzeichen gekennzeichnet war, betreffen den Punkt 3. des Straferkenntnisses, in welchem der Berufung stattgegeben wurde. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Erstinstanz den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 9 % ausgeschöpft, bezüglich des Alkoholdeliktes wurde die gesetzliche Mindeststrafe nur ganz geringfügig überschritten. Die Erstinstanz ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass sich der Berufungswerber in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet und daher ein regelmäßiges Einkommen erzielt. Dieser Einschätzung hat der Berufungswerber nicht widersprochen, weshalb sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen ist. Unter Abwägung all dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafen durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafen. Die Berufung war daher in den Punkten 1. und 2. auch bezüglich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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