Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163353/7/Zo/Jo

Linz, 16.09.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W G, geb. , W, vom 17.06.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 06.05.2008, Zl. VerkR96-1420-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.08.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 02.12.2007 gegen 09.43 Uhr auf der A8 den PKW mit dem Kennzeichen  gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm. 49,269 die auf einer Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 26 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber einerseits geltend, dass sich die Beamten nicht korrekt verhalten hätten, andererseits sei der Messwert sicher ungenau, weil die Radarpistole freihändig verwendet worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.08.2008. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Als Zeuge wurde GI V zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten PKW auf der A8 in Fahrtrichtung Suben. In Annäherung an die Messstelle konnte er das Polizeifahrzeug bereits von weitem erkennen. Dieses befand sich bei der Parkplatzausfahrt Grübl und es wurden Lasermessungen mit dem geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20. TS/KM-E durch GI V durchgeführt. Der Zeuge führte dazu an, dass er an die konkrete Messung keine Erinnerung hat, er konnte lediglich allgemein seine Vorgangsweise bei der Durchführung von Lasermessungen beschreiben. Entsprechend diesen Angaben hat er die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt, wobei diese die einwandfreie Funktion des Messgerätes ergeben haben. Er hat dann das ankommende Fahrzeug gemessen, wobei er die Schulterstütze verwendete. Bei dieser Messung richtet er üblicherweise den Visierstrahl auf die Fahrzeugfront im Bereich des Kennzeichens. Bezüglich des Messergebnisses sowie der Messentfernung verwies der Zeuge auf die Angaben in der Anzeige, dementsprechend sei die Messung auf eine Entfernung von 461 m durchgeführt worden, das herankommende Fahrzeug habe sich auf dem linken Fahrstreifen befunden und eine Geschwindigkeit von 161 km/h (vor Abzug der Messtoleranz) eingehalten.

 

Auf konkretes Befragen konnte sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern, auf welchem Fahrstreifen das Fahrzeug tatsächlich gefahren ist oder ob es allenfalls überholt worden ist. Auch zur Sichtweite konnte der Zeuge keine konkreten Angaben machen.

 

Der Berufungswerber führte zu seiner Geschwindigkeit aus, dass er den Tempomat auf eine Geschwindigkeit von 140 km/h (laut Tacho) eingestellt hatte, sich in seinem Fahrzeug zwei verschiedene GPS-Navigationsgeräte befunden haben und beide eine Geschwindigkeit von 133 km/h angezeigt hätten. Er habe das Polizeifahrzeug von weitem gesehen und gleich beim Erblicken des Polizeifahrzeuges auf seinen Tacho geblickt, wo er eben die Geschwindigkeit von 140 km/h auch ablesen habe können. Auf diesen Umstand habe er auch seine Beifahrerin aufmerksam gemacht. Auch der Berufungswerber hatte keine Erinnerung daran, ob er allenfalls von einem anderen Fahrzeug überholt worden ist.

 

Die Fahrbahn weist in Fahrtrichtung des Berufungswerbers ein leichtes Gefälle sowie eine leichte Linkskurve auf.

 

Das Polizeifahrzeug nahm in weiterer Folge die Nachfahrt auf und hielt den Berufungswerber bei der Betriebsumkehr der Autobahnmeisterei Ried – ca. 4 km von Messort entfernt – an. Die Amtshandlung wurde von GI L durchgeführt, der bei der Verhandlung einvernommene Zeuge hatte an diese keine Erinnerung, allerdings hat ihm sein Kollege gesagt, dass der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung von Anfang an bestritten habe.

 

Zur Frage der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit brachte der Berufungswerber noch vor, dass diese auch durch die Daten des GPS-Systems nachvollzogen werden könnte. Er erklärte sich bereit, die entsprechenden Auswertungen des GPS-Betreibers betreffend seine Fahrgeschwindigkeit im gegenständlichen Bereich vorzulegen, allerdings wurde in weiterer Folge von diesem Unternehmen mitgeteilt, dass derartige Daten nicht so lange gespeichert werden.

 

4.2. Dazu ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge machten bei der Verhandlung einen durchaus glaubwürdigen und vernünftigen Eindruck. Grundsätzlich kommt der Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Messgerät ein sehr hoher Beweiswert zu, im vorliegenden Fall darf aber nicht zur Gänze unberücksichtigt bleiben, dass sich der Zeuge an den konkreten Ablauf der Messung nicht mehr erinnern konnte. Andererseits konnte der Berufungswerber durchaus nachvollziehbar schildern, dass er das Polizeifahrzeug bereits von weitem erkennen konnte und gleich beim Ansichtigwerden des Fahrzeuges eine Geschwindigkeit von 140 km/h (laut Tacho) eingehalten hat. Es war auch der Tempomat auf diese Geschwindigkeit eingestellt.  Weiters erklärte sich der Berufungswerber aus eigenem bereit, die Daten des GPS-Betreibers bezüglich seiner Fahrgeschwindigkeit vorzulegen, was doch auch ein Indiz dafür ist, dass sich der Berufungswerber der von ihm behaupteten Geschwindigkeit sicher ist. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass die Fahrbahn im gegenständlichen Bereich eine wenn auch nur leichte Linkskurve aufweist und auch der Zeuge nicht ausschließen konnte, ob der Berufungsweber allenfalls von einem schnelleren Fahrzeug überholt wurde. Es kann daher auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob das Messergebnis nicht irrtümlich einem falschen Fahrzeug zugeordnet wurde.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint es zwar durchaus wahrscheinlich, dass der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit tatsächlich entsprechend dem Messergebnis des Lasergerätes überschritten hat, allerdings bestehen daran doch Zweifel, welche nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeräumt werden können.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist gemäß § 51i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung in Folge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 51e Abs.5 entfallen ist.

 

5.2. In § 51i VStG ist das sogenannte "Unmittelbarkeitsprinzip" festgelegt. Dementsprechend kommt es bei der Berufungsentscheidung des UVS ganz wesentlich auf das Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung an, während sonstige Aktenteile nur unterstützend herangezogen werden können. Unter Berücksichtigung dieses Prinzips sowie der oben angeführten Beweiswürdigung ist im konkreten Fall nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen, ob der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Ein Messfehler bzw. eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug können nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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