Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163415/6/Zo/Ps

Linz, 15.09.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E G, geb., F, E, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C R, H, L, vom 11. Juli 2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. Juni 2008, Zl. VerkR96-23538-2007-Pm/Pi, wegen Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. September 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatort auf L1372 bei Km. 7,101 richtiggestellt wird.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2. des Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass es beim Tatort anstelle von "B1372" zu lauten hat: "L1372" und der Tatvorwurf wie folgt lautet: "Sie haben den Führerschein nicht mitgeführt".

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung stattgegeben und der Berufungswerberin eine Ermahnung erteilt.

 

III.              Hinsichtlich Punkt 3. des Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

IV.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 17 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 34 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu Punkt 1. bestätigten Strafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG.

zu III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu IV.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 13. April 2007 um 08.43 Uhr als Lenkerin des Kfz mit dem Kennzeichen  in der Gemeinde Schiedlberg, B1372 bei Km. 7,040 in Fahrtrichtung Sierning

1.     die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden;

2.     den Führerschein nicht mitgeführt bzw. es unterlassen habe, trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen;

3.     als Lenker den Zulassungsschein des Pkw nicht mitgeführt bzw. es unterlassen habe, trotz Verlangen der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 zu 1., § 14 Abs.1 Z1 FSG zu 2. und § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 zu 3. begangen. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 verhängt, bezüglich des fehlenden Führerscheines eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 37 Abs.1 FSG und bezüglich des fehlenden Zulassungsscheines eine Geldstrafe von 20 Euro (Ersatzfreiheits­strafe 24 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967. Weiters wurde die Berufungswerberin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass sie an dem im Straferkenntnis angeführten Tatort bzw. zur angegebenen Zeit die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten habe. Wegen des lange zurückliegenden Eichdatums des Messgerätes (28. Juni 2005) sei eine korrekte Messung nicht möglich gewesen. Derartige Messgeräte würden bereits nach 15 bis 18 Monaten keine zuverlässigen Messwerte mehr liefern, weshalb die Überschreitung in Höhe von 46 km/h nicht nachvollziehbar sei. Weiters habe der Meldungsleger kein Stativ verwendet, weshalb in der Zusammenschau mit dem lange zurückliegenden Eichdatum und der unzuverlässigen Messmethode nicht mit Sicherheit bewiesen sei, dass die Berufungswerberin das Fahrzeug tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt habe. Der Meldungsleger habe die Messung nicht – wie im Straferkenntnis angeführt – auf der B1372 bei Km. 7,040, sondern an der L1372 bei Km. 7,400 durchgeführt, weshalb von einer Verwechslung auszugehen sei. Weiters sei zugunsten der Beschuldigten jedenfalls eine Messtoleranz von zumindest 8 % abzuziehen.

 

Es sei richtig, dass die Berufungswerberin überstürzt von ihrer Firma wegfahren musste, weshalb sie ihre Handtasche vergessen hatte. In dieser habe sich auch der Führerschein befunden. Hier hätte auch die Verhängung der Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.2a FSG gereicht.

 

Aufgrund der überraschenden Anhaltung sei die Beschuldigte irritiert gewesen und habe vergessen, dass sich der Zulassungsschein tatsächlich im Handschuhfach befunden habe. Der Umstand, dass sie den Zulassungsschein immer im Handschuhfach habe, könne auch von ihren Kindern bezeugt werden. Sie habe daher die Übertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 nicht begangen.

 

Zur Strafbemessung führte die Berufungswerberin aus, dass die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits den gesetzlichen Strafrahmen bestimme, weshalb dieser Umstand nicht zusätzlich als straferschwerend hätte berücksichtigt werden dürfen. Jedenfalls sei ihre bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten. Die Strafen stünden in keinem Zusammenhang mit der Schwere der ihr angelasteten Übertretungen, auch die Ersatzfreiheitsstrafen würden nicht in einem proportionalen Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen stehen und seien bereits aus diesem Grund zu reduzieren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. September 2008. An dieser hat ein Vertreter der Berufungswerberin teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurde der Zeuge GI S einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den angeführten Pkw in Schiedlberg auf der L1372 durch das Ortsgebiet von Schiedlberg in Fahrtrichtung Sierning. Das Ortsgebiet von Schiedlberg beginnt in Fahrtrichtung der Berufungswerberin gesehen in etwa bei Km. 6,700 und endet in etwa bei Km. 7,400. Der Polizeibeamte GI S führte von seinem Standort bei Km. 7,040 aus Lasermessungen mit dem geeichten Messgerät der Marke Riegel LR 90-235/P durch. Er hatte vor Beginn der Messungen sowie jede halbe Stunde die vorgeschriebenen Überprüfungen des Messgerätes durchgeführt, wobei diese eine einwandfreie Funktion ergeben haben. Der Polizeibeamte führte die Verkehrsüberwachung mit dem Motorrad durch und war alleine unterwegs. Die Berufungswerberin lenkte ihr Fahrzeug an seinem Standort vorbei und der Polizeibeamte führte die Lasermessung nach der Vorbeifahrt auf eine Entfernung von 61 Metern durch. Diese Messung ergab eine Geschwindigkeit von 96 km/h, wobei entsprechend den Verwendungsbestimmungen eine Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h abzuziehen ist. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit im Ortsgebiet entschloss sich der Polizist zur Nachfahrt, wobei er vorerst das Lasergerät verpacken musste. Er konnte das Fahrzeug der Berufungswerberin dann mehrere Kilometer später einholen und anhalten.

 

Das Fahrzeug der Berufungswerberin befand sich zum Zeitpunkt der Messung alleine im Messbereich und der Polizist konnte die Fahrzeugtype, nämlich einen A, sowie Teile des Kennzeichens erkennen.

 

Bei der Verkehrskontrolle konnte die Berufungswerberin den Führerschein und den Zulassungsschein nicht vorweisen, bezüglich der Geschwindigkeits­überschreitung rechtfertigte sie sich dahingehend, dass ihr diese nicht bewusst geworden sei.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen GI S anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ist bei der Geschwindigkeitsmessung schon deshalb auszuschließen, weil sich zu diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden hat. Auch während der Nachfahrt kann eine Verwechslung ausgeschlossen werden, weil sich der Zeuge eben bereits die relativ auffällige Automarke und auch Teile des Kennzeichens gemerkt hatte. Bezüglich der Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h ergibt sich diese aus den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgesetzten Verwendungsbestimmungen. Es ist daher erwiesen, dass die Berufungswerberin im Ortsgebiet von Schiedlberg eine Geschwindigkeit von 93 km/h eingehalten hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

5.2. Wie bereits oben dargelegt, hat die Berufungswerberin die ihr im Punkt 1. vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß begangen. Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb ihr diese Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.

 

In formalrechtlicher Hinsicht war der Tatort auf L1372, bei Km. 7,101, richtigzustellen. Dazu ist anzuführen, dass der Berufungswerberin aufgrund der Anhaltung und Konfrontation bereits durch den Polizeibeamten von Anfang an und während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens klar sein musste, welche Übertretung ihr konkret vorgeworfen wird. Sie war daher in ihren Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt. Die falsche Bezeichnung der Landesstraße mit dem Ausdruck "B" (das bedeutet Bundesstraße) schadet schon deshalb nicht, weil es eine B1372 überhaupt nicht gibt. Bezüglich des Tatortes wurde der Berufungswerberin der Standort des messenden Polizeibeamten vorgehalten, im Hinblick auf die Messentfernung von 61 Metern war der Tatort aber auf Km. 7,101 richtigzustellen. Auch diese Korrektur beeinträchtigt die Berufungswerberin in ihren Verteidigungsrechten in keiner Weise und es besteht auch keinerlei Gefahr einer zweifachen Bestrafung. Dazu ist anzuführen, dass sie die Strecke von 61 Metern aufgrund der von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit in ca. zweieinhalb Sekunden zurücklegte und sich beide Orte, nämlich sowohl der Km. 7,040 als auch der Km. 7,101 weit innerhalb des Ortsgebietes von Schiedlberg befinden. Letztlich darf nicht übersehen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen im fließenden Verkehr begangen werden und es dabei auf eine metergenaue Zuordnung nicht ankommt. Dies insbesondere im gegenständlichen Fall, in dem die Entfernung zwischen dem ursprünglich vorgeworfenen und dem richtigen Tatort nur 61 Meter beeinträchtigt und sich beide Orte eindeutig innerhalb des Ortsgebietes mit der gleichen erlaubten Höchstgeschwindigkeit (nämlich 50 km/h) befinden.

 

Die Berufungswerberin hat ihren Führerschein auf dieser Fahrt nicht mitgeführt, das hat sie in ihrer Stellungnahme selbst eingeräumt und dazu begründend ausgeführt, dass sie ihre Handtasche mit dem Führerschein zu Hause vergessen hat. Sie hat damit auch diese Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Es ist dagegen nicht beweisbar, ob die Berufungswerber den Zulassungsschein tatsächlich mitgeführt hat. Richtig ist, dass sie diesen dem Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle nicht ausgehändigt hat, allerdings fand diese Kontrolle mehrere Kilometer entfernt und auch mehrere Minuten später statt. In diesem Punkt ist daher der Tatvorwurf bei Km. 7,040 bzw. auch die Tatzeit um 08.43 Uhr eindeutig falsch, wobei die Differenz so groß ist, dass eine Korrektur nicht in Frage kommt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Über die Berufungswerberin schienen zum Tatzeitpunkt drei verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, welche auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht getilgt sind. Es kommt ihr damit der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute. Andererseits handelt es sich um keine einschlägigen Vormerkungen, sodass diese auch nicht als straferschwerend zu berücksichtigen sind. Richtig ist das Vorbringen der Berufungswerberin, dass aufgrund der Höhe der ihr vorgehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein eigener Strafrahmen anzuwenden ist, sodass diese Höhe nicht nochmals als straferschwerend gewertet werden darf. Andererseits darf für die Strafbemessung auch nicht berücksichtigt werden, dass die Berufungswerberin diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht etwa ganz am Beginn oder ganz am Ende sondern praktisch mitten im Ortsgebiet begangen hat, sodass doch von einem erheblichen Unrechtsgehalt auszugehen ist.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche deutlich weniger als 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe beträgt, nicht überhöht. Auch die ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (Schulden nach dem Konkurs ihres Gatten bei einem eigenen geringen Einkommen und keinen Sorgepflichten) rechtfertigen eine Herabsetzung der Strafe nicht. Soweit die Berufungswerberin das fehlende proportionale Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe rügt, ist zur Geschwindigkeitsüberschreitung festzuhalten, dass für die höchstmögliche Geldstrafe von 2.180 Euro eine höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen gesetzlich festgelegt ist. Die tatsächlich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht diesem "Umrechnungsschlüssel", wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine mathematisch exakte Verhältnisrechnung nicht notwendig ist. Bezüglich der Punkte 2. und 3. wäre das diesbezügliche Vorbringen der Berufungswerberin richtig, nachdem in diesen Punkten aber ohnedies keine Strafen verhängt werden, kann die Berufungsweberin dadurch auch nicht in ihren Rechten verletzt werden.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Berufungswerberin führte bei der gegenständlichen Fahrt ihren Führerschein nicht mit. Diese Übertretung hat jedoch keine konkreten negativen Folgen nach sich gezogen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Polizeibeamte bei der Kontrolle durch eine Überprüfung im Führerscheinregister ohnedies leicht feststellen konnte, dass die Berufungswerberin im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Die Berufungswerberin trifft diesbezüglich auch bloß leichte Fahrlässigkeit, weil sie ihre Handtasche mit dem Führerschein zu Hause vergessen hat. Dabei handelte es sich um ein Missgeschick, wie es wohl schon jedem rechtstreuen Verkehrsteilnehmer unterlaufen ist. Es trifft sie daher bloß leichte Fahrlässigkeit, weshalb im Ergebnis die Verhängung einer Strafe nicht notwendig ist. Eine Ermahnung erscheint ausreichend, um sie in Zukunft diesbezüglich zu mehr Sorgfalt anzuhalten.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsüberschreitung; Tatort, Spruchkorrektur

 

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