Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163442/2/Ki/Bb/Ps

Linz, 17.09.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, geb. , B, R, vom 24.1.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31.12.2007, AZ VerkR96-2378-2007, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31.12.2007, AZ VerkR96-2378-2007, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber, Herrn M S wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß vom 14 Stunden verhängt. Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in Höhe von 3 Euro verpflichtet.  

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 4.1.2008, richtet sich die am 24.1.2008 – und somit offensichtlich verspätet – bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

Darin hat der Berufungswerber vorgebracht, dass ihm angelastet werde, am 5.2.2007 von 15.15 – 17.00 Uhr in der B, beim Fitnessstudio M, gestanden zu sein.

 

Er habe daraufhin in seine Arbeitszeiten eingesehen und festgestellt, dass er in diesem Zeitraum in der Arbeit in Ort bis 16.40 Uhr gewesen sei. Er könne also unmöglich in der B gewesen sein und auch sein Auto nicht, da er damit unterwegs gewesen sei.

 

Deshalb könne und werde er diese Anzeige nicht akzeptieren.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat – nach erfolgtem Verspätungsvorhalt - mit Bescheid vom 31.1.2008, GZ VerkR96-2378-2007, nachweislich zugestellt am 5.3.2008, eine Berufungsvorentscheidung erlassen und die erhobene Berufung vom 24.1.2008 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Dagegen hat der Berufungswerber am 10.3.2008 ein als Vorlageantrag im Sinne des § 64a Abs.2 AVG iVm § 24 VStG zu wertendes - als "Einspruch"  bezeichnetes  -  Schreiben eingebracht. Dieser Vorlageantrag wurde binnen der gemäß § 64a Abs.2 bezeichneten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

Mit dem Einlangen des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31.1.2008 außer Kraft und es liegt damit keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor und die Kompetenz zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung vom 24.1.2008 geht auf den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über.

 

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft hat in der Folge den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12.8.2008, GZ VerkR96-2378-2007, zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß        § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: 

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu,  in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

§ 64a AVG lautet:  

(1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese drei dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Sache dieser Berufungsentscheidung ist damit die Berufung vom 24.1.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31.12.2007, AZ VerkR96-2378-2007 (Hinweis: siehe Ausführungen zu Pkt. 2.1).

Das gegenständliche Straferkenntnis wegen Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 4.1.2008 zugestellt. Dies ist auch durch den Berufungswerber unbestritten. Er machte keinen Zustellmangel geltend und bestritt nicht, dass ihm das angefochtene Straferkenntnis rechtsgültig (am 4.1.2008) zugestellt worden ist. Auch im Ermittlungsverfahren wurden keinerlei Mängel hinsichtlich des Zustellvorganges festgestellt. Das Straferkenntnis vom 31.12.2007 ist damit mit 4.1.2008 als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 18.1.2008. Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 24.1.2008 um 09.45 Uhr - somit um sechs Tage verspätet - per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht.

 

Der Berufungswerber äußerte sich auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 29.1.2008, GZ VerkR96-2378-2007, der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis lediglich zum zugrundeliegenden Sachverhalt. Zur verspäteten Rechtsmitteleinbringung hat er in keinster Weise Stellung genommen.  

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Die Berufung war demnach als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auseinander zu setzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred K I S C H

 

 

 

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