Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400474/4/WEI/Bk

Linz, 06.10.1997

VwSen-400474/4/WEI/Bk Linz, am 6. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des P, geb. 26.06.1959, polnischer Staatsangehöriger, dzt. Polizeigefangenenhaus Linz, vom 2. Oktober 1997, betreffend Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Österreich den Beschluß gefaßt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.365,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen: §§ 51 Abs 1, 52 Abs 2 und 4 Fremdengesetz - FrG (BGBl Nr. 838/1992) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde vom folgenden Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (Bf), ein polnischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 1985 in Österreich. Da er zunächst als Flüchtling anerkannt worden war, stellte ihm die Bundespolizeidirektion Wien zweimal Konventionsreisedokumente aus. Anläßlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 17. September 1997 wies er ein bereits im Jahr 1993 abgelaufenes Konventionsreisedokument vor. Erhebungen der Sicherheitsorgane beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ergaben, daß dem Bf mit Bescheid vom 15. Dezember 1995, zugestellt am 19. Dezember 1995, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden war. Er wohnte zuletzt in L, bei einem Bekannten, ohne gemeldet zu sein. Er gab an, beschäftigungslos zu sein und von der Caritas unterstützt worden zu sein. Wegen seines illegalen Aufenthaltes in Österreich wurde er von den Sicherheitsorganen gemäß § 85 Abs 2 FrG festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt.

Mit Mandatsbescheid vom 17. September 1997, Zl. Fr-95.398, zugestellt am gleichen Tag, ordnete die belangte Behörde gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens zwecks Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung oder Zurückschiebung an. Begründend wurde darauf hingewiesen, daß sich der Bf illegal in Österreich aufhalte und über keinen Wohnsitz verfüge. Dem Bescheid wurde ein Informationsblatt in polnischer Sprache angeschlossen.

Anläßlich seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 18. September 1997 gab der Bf an, daß er über keine polnischen Dokumente und lediglich über Barmittel von S 10,60 verfüge. Die belangte Behörde teilte ihm daraufhin mit, daß sie beabsichtige, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates werde er in sein Heimatland abgeschoben. Der Bf kündigte eine Berufung gegen das Aufenthaltsverbot an, da er in Österreich bleiben wolle.

Mit Bescheid vom 22. September 1997 hat die belangte Behörde im Grunde des § 18 Abs 1 und 2 Z 7 FrG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen. Der Bf hat diesen Bescheid noch am 22. September 1997 eigenhändig übernommen. Mit Schreiben vom 22. September 1997 ersuchte die belangte Behörde die Botschaft der Republik Polen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

1.2. Am 2. Oktober 1997 übermittelte die belangte Behörde dem O.ö. Verwaltungssenat per Telefax eine in polnischer Sprache abgefaßte Eingabe des Bf, der sie eine Übersetzung durch Dipl.-Ing. C anschloß. Danach lautet der Inhalt dieser vom Bf ausdrücklich an den Unabhängigen Verwaltungssenat, 4010 Linz, Fabrikstraße 32, gerichteten Eingabe wie folgt:

"Ich bin in Österreich seit 1985. Ich habe mich damals im Flüchtlingslager Traiskirchen gewendet, wo ich politisches Asyl erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich in Wien gelebt. Nach einem Gespräch mit einem Kollegen, der in Linz wohnt, bin ich nach Linz gekommen.

Ich wollte ihm und mir selbst helfen. Er ist ein Invalide, hat hier eine Wohnung und konnte bei ihm wohnen und auch in Linz arbeiten. Nach einigen Tagen Aufenthalt bei ihm, wurde ich angehalten. Der grund war mein ungültiger Konventionsreisepaß. Ich wurde hier in den Arrest eingeliefert. Die wollen mich nach Polen deportieren und noch dazu fünf Jahre Aufenthaltsverbot in Österreich. Ich bin der Meinung, daß das nicht mit dem österreichischen Gesetz und Genfer Konvention übereinstimmt. Außerdem habe ich in Polen keine Überlebenschance. Ich ersuche Sie, um eine positive Überlegung hinsichtlich meiner Angelegenheit. Ich weiß, daß es eine solche Möglichkeit gibt, wenn man nur etwas guten Willen hat beim Unabhängigen Verwaltungssenat. Ich ersuche, daß Sie mich in Österreich lassen. Weiter ersuche ich Sie um eine Arbeitsbewilligung und eine Aufenthaltskarte. Ich ersuche Sie um das sehr.

Mit freundlichen Grüßen! Unterschrift" 2. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragt hat.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs 1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs 4 FrG).

Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Der unabhängige Verwaltungssenat kann gemäß § 51 Abs 1 FrG nur wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Festnahme nach § 43 FrG oder der Anhaltung in Schubhaft angerufen werden. Zur Entscheidung über die Eingabe des Bf, mit der sich dieser gegen das Aufenthaltsverbot bzw gegen die beabsichtigten weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen wendet, ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig. Die Aufenthalts- und Abschiebungsfrage ist vielmehr im fremdenbehördlichen Instanzenzug zu klären. Ebensowenig ist dieser befugt, dem Bf eine Arbeitsbewilligung zu erteilen. Schon aus diesen formellen Gründen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Da die vorliegende Eingabe gegebenenfalls als die vom Bf bei seiner fremdenbehördlichen Vernehmung angekündigte Berufung gegen das Aufenthaltsverbot aufgefaßt werden könnte, wird der belangten Behörde die Berufungsvorlage an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich empfohlen.

Im übrigen sei auch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß auch der unabhängige Verwaltungssenat bei der gegebenen Sachlage die Schubhaft für notwendig hält. Aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde.

5. Gemäß § 79a Abs 3 AVG idF BGBl Nr. 471/1995 ist auch im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde der Bf als unterlegene und die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen. Es war daher dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen gemäß § 79a AVG iVm § 52 Abs 2 FrG für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl Nr. 855/1995) beträgt der Pauschbetrag für den Vorlageaufwand S 565,-- und für den Schriftsatzaufwand S 2.800,--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. W e i ß

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