Linz, 15.09.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau S M, geb. , W, H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 2008, VerkR21-384-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG
II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Linz-Land vom 22. Juli 2008, VerkR21-384-2008 mit Ablauf des
6. August 2008 in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtsgrundlage: § 68 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – entzogen und
- verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion Ansfelden abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw die begründete Berufung vom 7.8.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die Bw hat am Mittwoch, dem 23. Juli 2008 den erstinstanzlichen Bescheid übernommen; siehe den von der Bw unterfertigten Rückschein.
Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid kann eine Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung eingebracht werden.
Im gegenständlichen Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Mittwoch, dem 6. August 2008, erhoben werden müssen.
Die Bw hat die Berufung vom 07.08.2008 jedoch erst am Donnerstag, dem 7. August 2008, somit – um 1 Tag – verspätet zur Post gegeben.
Mit Schreiben des UVS vom 22.08.2008, VwSen-522054/2 wurde der Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Da die Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen,
war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und
die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Ein Bescheid erwächst in Rechtskraft, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine zulässige Berufung eingebracht wird.
Verspätete oder aus anderen Gründen unzulässige Berufungen sind von einer inhaltlichen Erledigung durch die Berufungsbehörde ausgeschlossen.
Wird eine Berufung daher als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Bescheides bereits mit Ablauf der Berufungsfrist ein.
Die Zurückweisung durch die Berufungsbehörde hat lediglich feststellenden Charakter.
siehe die Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,
E38 zu § 68 AVG (Seite 1410) zitierten Entscheidungen des VwGH,
insbes. das Erkenntnis vom 03.11.1994, 94/18/0727.
Somit war festzustellen, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Ablauf der Berufungsfrist (= Ablauf des 6. August 2008) in Rechtskraft erwachsen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler