Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522054/4/Kof/Jo

Linz, 15.09.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau S M,  geb. , W, H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 2008, VerkR21-384-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des  Führerscheines,  zu  Recht  erkannt:

 

I.  Die  Berufung  wird  als  verspätet  eingebracht  zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:  § 66 Abs.4 AVG  iVm  § 63 Abs.5 AVG

 

 

II.   Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  

       Linz-Land  vom  22. Juli 2008,  VerkR21-384-2008  mit  Ablauf  des                      

       6. August 2008  in  Rechtskraft  erwachsen  ist.

 

Rechtsgrundlage:  § 68 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                 der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von drei Monaten – gerechnet  ab  Rechtskraft  dieses  Bescheides  –  entzogen   und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder  bei  der  Polizeiinspektion  Ansfelden  abzuliefern.

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw die begründete Berufung vom 7.8.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw hat am Mittwoch, dem 23. Juli 2008 den erstinstanzlichen Bescheid übernommen;   siehe den von der Bw unterfertigten Rückschein.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung                im erstinstanzlichen Bescheid kann eine Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung eingebracht werden.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Mittwoch, dem  6. August 2008,  erhoben  werden  müssen.

 

Die Bw hat die Berufung vom 07.08.2008 jedoch erst am Donnerstag,                dem  7. August 2008,  somit – um  1 Tag verspätet  zur  Post  gegeben.

 

Mit Schreiben des UVS vom 22.08.2008, VwSen-522054/2 wurde der Bw                    dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer      näher  bezeichneten  Frist  eine  Stellungnahme  abzugeben.

 

Da  die  Bw  diese  Frist  ungenützt  hat  verstreichen  lassen,

war  aufgrund  der  Aktenlage  zu  entscheiden   und

die  Berufung  als  verspätet  eingebracht  zurückzuweisen.

 

Ein Bescheid erwächst in Rechtskraft, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist               keine zulässige Berufung eingebracht wird.

Verspätete oder aus anderen Gründen unzulässige Berufungen sind von                    einer  inhaltlichen  Erledigung  durch  die  Berufungsbehörde  ausgeschlossen.

Wird eine Berufung daher als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen,                    so tritt die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Bescheides bereits                     mit  Ablauf  der  Berufungsfrist  ein.

Die Zurückweisung durch die Berufungsbehörde hat lediglich feststellenden Charakter.

siehe  die  Walter-Thienel,  Verwaltungsverfahren,  Band I,  2. Auflage,

E38  zu  § 68 AVG  (Seite 1410)  zitierten  Entscheidungen  des  VwGH,

insbes.  das  Erkenntnis  vom  03.11.1994, 94/18/0727.

 

 

 

Somit war festzustellen, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Ablauf der Berufungsfrist  (= Ablauf  des  6. August 2008)  in  Rechtskraft  erwachsen  ist.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

 

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