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VwSen-100046/2/Fra/ka

Linz, 24.06.1991

VwSen - 100046/2/Fra/ka Linz, am 24.Juni 1991 DVR.0690392 ST K, W; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung des St K vom 21. Mai 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 1991, St.-2.467/91-In, betreffend die Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- wird auf S 9.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren 1. Instanz ermäßigt sich auf S 900,--. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II. §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1.1. Über den Beschuldigten wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 1991, St.-2.467/91-In, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 28. Februar 1991 um 21.30 Uhr in Linz auf der G.straße, nächst dem Hause Nr. 3 den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

1.2. Der Beschuldigte hat gegen die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe berufen und in seinem Rechtsmittel angeführt, daß er das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe, sondern in Betrieb nehmen wollte.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels war zu überprüfen, ob die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Kriterien des § 19 VStG, welche Grundlage für die Strafbemessung sind, eingehalten hat. Danach hat die Behörde unter Zugrundelegung des Abs.1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmen darzulegen. Dazu gehört die rechtserhebliche Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Desweiteren sind neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektivem Kriterium auch verschiedene Kriterien der Tatseite zu erörtern (§ 19 Abs.2 VStG i.V.m. § 32 StGB). Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichten.

2.2. Für Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen S 8.000,-- bis S 50.000,-- (§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960). Die verhängte Geldstrafe ist sicherlich im Hinblick auf die vom Beschuldigten angegebenen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca. S 20.000,-- bis S 25.000,-- monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für 2 Kinder und Gattin) nicht überhöht. Richtigerweise hat die Erstbehörde auch die Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die relativ geringfügige Alkoholbeeinträchtigung als mildernden Umstand gewertet. Erschwerende Umstände lagen nicht vor. Im konkreten Fall ist jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte von vornherein geständig war, sodaß im Zusammenhang mit dem relativ geringen Alkoholgehalt (0,40 mg/l AAG) und seine bisherige Unbescholtenheit eine entsprechende Reduzierung der Strafe vertretbar sowie dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen erschien. Nicht entlasten kann den Beschuldigten seine Argumentation, daß er den PKW nicht gelenkt habe, sondern nur in Betrieb genommen, d.h. den Motor seines Autos gestartet hat (vgl. seine Vernehmung von 2. April 1991 vor der Bundespolizeidirektion Wien), zumal selbst derjenige, der nicht beabsichtigt, das Fahrzeug zu lenken, mit dem Ingangsetzen des Motors den Tatbestand des § 5 Abs.1 verwirklicht (vgl. VwGH 8. September 1982, 82/3/0200, 0201). Ein Umstand, welcher einem Schuldausschließungsgrund nahe kommt (§ 34 Z.11 StGB), liegt daher keinesfalls vor.

3. Gemäß § 51e Abs.2 VStG ist, wenn sich eine Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde. Da ein derartiges Verlangen seitens des Berufungswerbers nicht gestellt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

4. Entgegen der Auffassung der Bundespolizeidirektion Linz, ist der O.ö. Verwaltungssenat von der Rechtzeitigkeit der Berufung ausgegangen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 6. Mai 1991 übernommen. Die Rechtsmittelfrist endete aufgrund dieses Umstandes am 20.Mai 1991. Da das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag (Pfingstmontag) fiel, war somit gemäß § 33 Ab.2 AVG der nächste Werktag (21. Mai 1991) als letzter Tag der Frist anzusehen. Mit diesem Tage wurde laut Mitteilung des Postamtes W die Sendung mit Aufgabe-Nr. (enthielt das Rechtsmittel) aufgegeben. Die Berufung war daher als rechtzeitig eingebracht anzusehen, weshalb auch in der Sache (Strafausmaß) zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch anageführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat Dr. F r a g n e r 6

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