Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522075/2/Ki/Ps

Linz, 11.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, P, R, vom 20. August 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. August 2008, Zl. VerkR21-446-2008, betreffend Aufforderung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten zu erbringen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu erbringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20. August 2008 erhoben.

 


Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 (FSG) einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes in § 24 Abs.4 dritter Satz FSG kann der Besitzer einer Lenkberechtigung rechtmäßigerweise nur aufgefordert werden, "sich amtsärztlich untersuchen zu lassen", nicht jedoch, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen;

VwGH vom 15.05.2007, 2006/11/0272; vom 15.05.2007, 2006/11/0233;

vom 20.10.2005, 2005/11/0158; vom 28.06.2005, 2005/11/0052 alle mwH.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Aufforderung

"… ein amtsärztliches Gutachten beizubringen …"

ist – aufgrund der dargestellten Rechtslage – rechtswidrig!

 

Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens der ersten Instanz, somit jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides gebildet hat.

Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmt sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde.

Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr – oder über etwas anderes – absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der ersten Instanz war.

Hengstschläger-Leeb, AVG – Kommentar, 3. Teilband, RZ 59 zu § 66 AVG (Seite 954) mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu beheben   und  

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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