Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162326/15/Kei/Ps

Linz, 25.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des C L, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M. A P, G, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Juni 2007, Zl. VerkR96-16-2007-BS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. April 2008, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) auf 60 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) auf 71 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 66,50 Euro(= 30 Euro + 36,50 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1)   Sie haben als verantwortlich Beauftragter der G S Gesellschaft m.b.H. in W, Ö, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B E gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 5.000 kg überschritten wurde. Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ ist die G S GesmbH in O, O.

Tatort:   Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, Leonfeldner Bundesstraße B126 bei Strkm. 22.300 in Fahrtrichtung Zwettl/Rodl.

Tatzeit: 07.08.2006, 09:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991

2)    Sie haben als verantwortlich Beauftragter der G S Gesellschaft m.b.H. in W, Ö, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B E verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Anhänger der 1. Achse von 8.000 kg durch die Beladung um 1.800 kg überschritten wurde. Zulassungsbesitzer des angeführten Anhängers ist die G S GesmbH in O, O.

Tatort:   Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, Leonfeldner Bundesstraße B126 bei Strkm. 22.300 in Fahrtrichtung Zwettl/Rodl.

Tatzeit: 07.08.2006, 09:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Lastkraftwagen, M, w

Kennzeichen, Anhänger, R

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 300 Euro                   108 Stunden                            § 134 Abs. 1 KFG 1967

2) 365 Euro                   132 Stunden                            § 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

66,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 731,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Juli 2007, Zl. VerkR96-16-2007-BS/HL, Einsicht genommen und am 22. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen GI M R und RI G H einvernommen und der technische Sachverständige Ing. W I äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

E B lenkte am 7. August 2006 den Lkw mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen auf der B126 in Fahrtrichtung Zwettl an der Rodl.

Zulassungsbesitzer des Lkw und des Anhängers war die G S Ges.m.b.H., W, Ö.

Der Bw war verantwortlicher Beauftragter dieser Firma.

Es wurden im Hinblick auf die gegenständliche Fahrt bei Str.km 22.300 eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Polizeibediensteten RI G H und GI M R am 7. August 2006 um ca. 09.05 Uhr durchgeführt.

Weiters wurde eine Verwiegung des Lkw und des Anhängers mit 10 Radlastmessern durchgeführt. Diese Verwiegung ergab, dass die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 um 5.000 kg überschritten wurde und dass die höchste zulässige Achslast des Anhängers der 1. Achse um 1.800 kg überschritten wurde. Die Verwiegung von Lkw und Anhänger erfolgte getrennt. Die Polizeibeamten hätten nämlich nur 10 Radlastmesser mit. Die Verwiegung wurde mit geeichten Radlastmessern durchgeführt. Die Verwendungsrichtlinien wurden eingehalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 lautet:

Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen) mit Anhänger und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 4 Abs.7a KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

§ 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 lautet:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI G H und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. W I in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI G H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. W I ist schlüssig.

Die Tatsache, dass die Radlastmesser geeicht waren, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Zeugen RI G H in der Verhandlung in Verbindung mit den diesbezüglichen Eichscheinen.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Bw gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre daher dem Bw oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Bw von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0154 und Zl. 2003/03/0203); durchgeführte Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus, mangelndes Verschulden des Bw darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2007, Zl. 2005/03/0166, sowie vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0154). Ein Vorbringen zu einem im Unternehmen eingerichteten tauglichen Kontrollsystem hat der Bw nicht erstattet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es dem Bw nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden darzulegen (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2004/03/0050).

 

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.400 Euro brutto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen sind insgesamt angemessen.

Die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie waren durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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