Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163297/17/Ki/Ps

Linz, 24.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, vertreten durch Rechtsanwälte W, H, T & P, L, L, vom 28. Mai 2008, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Mai 2008, Zl. S-28914/07-4, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2008 zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatort 17,494 der L536 und als gemessene Geschwindigkeit 161 km/h festgestellt werden.

 

II.        Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 9. Mai 2008, Zl. S-28914/07-4, hat die Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 4. Juni 2007, um 10.32 Uhr, in Gemeinde Pettenbach, Pettenbacher Landesstr. L536 bei km 17494, das Motorrad, Kz.  gelenkt und die auf Freiland zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 1161 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008 Berufung erhoben und unter anderem beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen.

 

Begründet wird die Berufung inhaltlich im Wesentlichen dahingehend, dass der geforderte Nachweis der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung insofern nicht erbracht sei, als in mehrfacher Weise keine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit erfolgt sei. Bezüglich Strafbemessung bemängelt der Rechtsmittelwerber, dass eine von der belangten Behörde als Erschwerungsgrund herangezogene einschlägige Vormerkung im angefochtenen Bescheid nicht näher konkretisiert werde.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Juni 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2008. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein einer Rechtsvertreterin teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden GI F G (Polizeiinspektion P), GI G H (Polizeiinspektion K), KI i.R. H P (vormals Polizeiinspektion V) und RI M L (Polizeiinspektion V) einvernommen. Über Aufforderung im Berufungsverfahren wurde von der Bundespolizeidirektion Linz die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vorgenommene Abtretungserklärung gemäß § 29a VStG nachträglich dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Zur Verlesung gebracht wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung der im Akt aufliegende Eichschein betreffend das gegenständliche Messgerät sowie die Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen betreffend den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR 90-235/P.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der zur Bestrafung des Berufungswerbers führende Sachverhalt wurde zunächst der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems durch Anzeige der Polizeiinspektion P vom 11. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht. Danach fuhr der Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen  (Honda, schwarz) am 4. Juni 2007 um 10.32 Uhr auf der Pettenbacher Landesstraße in Richtung Vorchdorf. Die Polizeibeamten GI H und GI G führten bei Strkm. 17,840 mit dem Zivilstreifenwagen der Polizeiinspektion K Lasermessungen durch. Der Lenker ist an ihnen vorbeigefahren und beschleunigte sein Motorrad auf 167 km/h. Dies wurde durch Messung mit einem Lasermessgerät festgestellt, wobei der Meldungsleger (GI G) zunächst das Messgerät mit "LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 5622" bezeichnete. Weiters wurde in der Anzeige angeführt, dass GI G daraufhin die Patrouille V 1 um Anhaltung des Motorradlenkers und um Erhebung des Nationales sowie der Fahrzeugdaten ersuchte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat daraufhin zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (Zl. VerkR96-10410-2007 vom 13. Juni 2007) erlassen, welche von diesem mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007 beeinsprucht wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat daraufhin mit Schreiben vom 28. Juni 2007, Zl. VerkR96-10410-2007, den Akt gemäß § 29a VStG an die dem Tatort nach zuständige Bundespolizeidirektion Linz abgetreten.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 14. Februar 2008 bei der Marktgemeinde P führte der Meldungsleger (GI G) dann aus, dass er und GI H am 4. Juni 2007 in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr eine Verkehrskontrollaktion (unter anderem Geschwindigkeitsmessungen mit Lasergerät), welche vom Bezirkspolizeikommando Kirchdorf an der Krems angeordnet wurde, durchgeführt haben. Im vorliegenden Falle habe es sich um eine Lasermessung gehandelt. Hinsichtlich des verwendeten Messgerätes hat der Meldungsleger angemerkt, dass es sich dabei richtigerweise um das im Zivilfahrzeug der Polizeiinspektion K befindliche Lasergerät "Riegl LR 90-235/P; S1446" gehandelt habe. In der Anzeige sei irrtümlich das Lasergerät Type LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 5622 angeführt gewesen. Dies dürfte durch versehentliches Anklicken der zahlreichen im Computer vorgesehenen Lasermessgeräte passiert sein.

 

Weiters gab der Meldungsleger zu Protokoll, dass unmittelbar vor Beginn der Messung sowie nach weiteren 30 Minuten eine den bestehenden Vorschriften entsprechende Geräte- und Zielerfassungskontrolle sowie eine 0-km/h-Messung durchgeführt worden sei.

 

Hinsichtlich Gültigkeit der Messung führte der Beamte aus, dass das Zivilfahrzeug der Polizeiinspektion K ca. in einem Winkel von 90 Grad zur Pettenbacher Landesstraße unmittelbar neben der Fahrbahn auf einer dort befindlichen Parkplatzzufahrt abgestellt war. Die Pettenbacher Landesstraße sei in diesem Bereich in Richtung Vorchdorf wie auch in Richtung Pettenbach ca. 900 Meter ausgezeichnet einsehbar. Das linke wie auch das rechte vordere Seitenfenster des Dienstfahrzeuges sei dabei geöffnet gewesen, sodass in beide Fahrtrichtungen durch die geöffneten Fensterscheiben Geschwindigkeits­messungen durchgeführt werden konnten. Insbesondere die Messung der in Richtung Vorchdorf fahrenden Fahrzeuge sei mittels Auflage des Messgerätes auf das heruntergelassene Seitenfenster erfolgt. Das angeführte Messgerät sei gemäß der bestehenden Verwendungsbestimmungen mit den zugewiesenen Akkus betrieben worden und sei nicht an die Autobatterie angeschlossen gewesen.

 

Weiters führte der Meldungsleger aus, dass der Angezeigte während der durchgeführten Messung der einzige Motorradlenker gewesen sei, welcher die Pettenbacher Landesstraße in Richtung Vorchdorf befahren habe. Das Kennzeichen des Motorrades habe von beiden Beamten im Vorbeifahren vollständig abgelesen werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe S sein Motorrad noch nicht auf 167 km/h beschleunigt.

 

Die Außendienstpatrouille V 1 sei daraufhin mittels Funk um Anhaltung des S ersucht worden, um insbesondere dessen Nationale sowie unter anderem auch die Fahrzeugdaten festzuhalten. Da der Standort der V Patrouille zu diesem Zeitpunkt nahe der Pettenbacher Landesstraße gelegen sei, habe eine Anhaltung erfolgen können.

 

Entsprechend den bestehenden Vorschriften sei von der gemessenen Geschwindigkeit eine Messtoleranz in Höhe von 3 % abgezogen worden.

 

Vorgelegt wurden unter anderem Kopien des Eichscheines betreffend das verwendete Messgerät sowie eines Lasereinsatzverzeichnisses und Messprotokolls betreffend die gegenständliche Messung.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Rechtsmittelwerber nicht, damals im Vorfallsbereich mit seinem Motorrad unterwegs gewesen zu sein. Er könne sich jedoch nicht mehr genau erinnern, wo er tatsächlich gefahren sei. Die Anhaltung durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion V wurde von ihm ebenfalls bestätigt, wobei er jedoch bestritt, dass er zugegeben habe, ca. 140 km/h gefahren zu sein. Er habe seine Aussage so gemeint, dass er auch auf Autobahnen nie schneller als 140 km/h fahre.

 

Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten bestätigten im Wesentlichen den verfahrenswesentlichen Sachverhalt, wobei jedoch hinsichtlich des Kennzeichens ein Widerspruch zur Aussage des GI G vom 14. Februar 2008 dahingehend bestand, dass offensichtlich nicht das gesamte Kennzeichen abgelesen werden konnte bzw. durchgegeben wurde. Welche konkreten Merkmale von den "Messbeamten" per Funk an die "Anhaltebeamten" übermittelt wurden, konnte nicht mehr konkret geklärt werden. Übereinstimmung herrschte dahingehend, dass lediglich Teile des Kennzeichens per Funk an die Anhaltebeamten übermittelt wurden.

 

Was die Messdauer am gegenständlichen Standort anbelangt, so war insbesondere ein Widerspruch dahingehend abzuklären, als auf dem Messprotokoll eine Messdauer von weniger als einer halben Stunde angeführt ist, während der Meldungsleger in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 14. Februar 2008 erklärte, er habe nach einer halben Stunde entsprechende Kontrollen durchgeführt. Der Meldungsleger führte dazu aus, dass er möglicherweise bereits nach 20 Minuten eine entsprechende Kontrolle vorgenommen habe. Die Kontrollen seien im Laufe des Tages über Anordnung des Bezirkspolizeikommandos an verschiedenen Orten durchgeführt worden.

 

Eine Anhaltung des Berufungswerbers hätte sich nicht als sinnvoll erwiesen, weshalb ein Ersuchen an die Außendienstpatrouille gestellt worden sei. Sämtliche Beamte erklärten, dass ihrer Wahrnehmung nach außer dem Berufungswerber kein weiteres Motorrad während des Vorfallszeitraumes festgestellt werden konnte bzw. auch dass der Zeitraum, welchen der Berufungswerber für die Bewältigung der Strecke zwischen Messort und Anhalteort benötigte, als schlüssig erscheint.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungs­verhandlung. Die Aussagen der Polizeibeamten sind im Wesentlichen schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen und es ist auch zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren. Der Meldungsleger konnte glaubhaft darlegen, dass er die Messung, welche durch das offene Seitenfenster auf der Beifahrerseite des Dienstfahrzeuges unter Aufstützung des Armes vorgenommen wurde, ordnungsgemäß durchgeführt hat, wobei bemerkt wird, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Messung ohnedies kein Messergebnis zustande gekommen wäre. Der Irrtum hinsichtlich des verwendeten Messgerätes in der Anzeige konnte ebenfalls aufgeklärt werden. Was die Beweisanträge anbelangt, so wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung die Zulassung bzw. Verwendungsbestimmungen des verwendeten Messgerätes zur Verlesung gebracht. Eine Dokumentation des Messvorganges im Einzelnen ist nicht erforderlich, die Messung wurde im im Akt aufliegenden Messprotokoll bescheinigt. Auswertevorschriften sind im Zusammenhang mit Lasermessungen keine vorhanden und es ist auch eine Dokumentation zur Auswertung nicht erforderlich.

 

Zum Antrag um Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Messvorgang wird festgestellt, dass ein derartiges Gutachten aus objektiver Sicht als entbehrlich erachtet wird. Grundsätzlich ist laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und es ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (siehe VwGH 99/11/0261 vom 28.06.2001 u.a.). Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass diese Kriterien auch für die Verwendung des gegenständlichen Lasermessgerätes (LR 90-235/P) zutreffen. Konkrete Einwendungen, welche die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes bzw. den einwandfreien Messvorgang in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht vorgebracht. Hingewiesen wird, dass entgegen der Ansicht des Berufungswerbers eine Verkehrsfehlergrenze lediglich im Ausmaß von 3 % in Abzug zu bringen ist.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu entkräften. Insbesondere spricht gravierend für die Annahme, der Rechtsmittelwerber sei Lenker des gemessenen Motorrades gewesen, dass nur ein einziger Motorradfahrer im Bereich des Tat- bzw. auch Anhalteortes gesichtet wurde und überdies konnte oder wollte er keine Angabe darüber machen, in welchem Bereich er tatsächlich unterwegs gewesen ist.

 

Resümierend wird daher festgestellt, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes bestehen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Bei der gegenständlichen Tatörtlichkeit handelt es sich um eine "übrige Freilandstraße" im Sinne des § 20 Abs.2 StVO 1960 und es war für den Bereich des vorgeworfenen Tatortes weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Demnach betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich jedoch mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h unterwegs gewesen ist und es ist somit der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Rechtsmittelwerber entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Die Spruchkorrektur hinsichtlich der Kilometerangabe bzw. der festgestellten Geschwindigkeit war im Sinne der Konkretisierung des Tatvorwurfes gemäß § 44a VStG geboten. Es handelt sich hier offensichtlich um bloße Schreibfehler im erstinstanzlichen Straferkenntnis, welche jedenfalls einer Korrektur durch die Berufungsbehörde zugänglich sind. Der Rechtsmittelwerber war hiedurch nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt.

 

3.2. Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass Geschwindigkeits­überschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind und es daher im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer jedenfalls aus generalpräventiven Gründen geboten ist, eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, der Beschuldigte soll durch die Verhängung empfindlicher Strafen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften motiviert werden.

 

Bei der Strafbemessung sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Diesbezüglich hat die Bundespolizeidirektion Linz in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass erschwerend bei der Strafbemessung das beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten war. Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Diese Feststellung ist insofern widersprüchlich, als einerseits eine einschlägige Vormerkung und andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit behauptet wird. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht nicht hervor, dass tatsächlich eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliegt und es geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt keinen expliziten Straferschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG dar, andererseits ist natürlich das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Festlegung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen.

 

In Anbetracht des Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung einerseits sowie der erwähnten präventiven Überlegungen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotz Nichtvorliegens des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vormerkung die von der Bundespolizeidirektion Linz verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des Ermessensspielraumes gelegen ist und es wird daher eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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