Linz, 25.09.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn V R, A, vertreten durch Herrn RA W B, A, vom 28. Juli 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. Juli 2008, VerkR96-1678-1-2006, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 60 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 82 Abs.5 und 4 Abs.7a Kraftfahrgesetz 1967 eine Geldstrafe von 300 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er als das nach außen berufend und verantwortliche Organ, als Geschäftsführer der Fa E R Spedition, A, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug und dem Sattelanhänger , ist, nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da bei einer Kontrolle am 8. März 2006 um 15.38 Uhr im Gemeindegebiet Suben auf der A8 Innkreisautobahn auf Höhe ABKm ca 75.100 in Fahrtrichtung Deutschland festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des von R G gelenkten Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kf durch die Beladung um 9.700 kg überschritten worden sei.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht er sei dafür verantwortlich, sondern J H, der als verantwortliche Fachkraft eingesetzt und für die Überwachung des Fuhrparks zuständig sei, was er seit 1988 tadelsfrei ausführe. Er überwache diesen, bislang ohne Beanstandungen. Seit Dezember 1992 sei er auch als Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt, dh ihm unterstünden sämtliche Kraftfahrer und Auszubildende zu diesem Beruf. Er bilde sich fort und gebe seine Erkenntnisse regelmäßig an die Fahrer weiter. Er überprüfe die Fahrzeuge ebenso wie die Kenntnisse der Fahrer und die Ladungen. Jährlich fänden Audits zum Qualitätsmanagement für die interne Kontrolle statt, um Ladungs- und sonstige Verstöße zu vermeiden.
Offensichtlich sei im ggst Fall die Ladung nicht kontrolliert worden, weil er Kenntnis von der Ladung und wie sie zu laden sei, gehabt habe. Hätte er sie kontrolliert, wäre ihm aufgefallen, dass keine ordnungsgemäße Beladung vorgelegen habe. So etwas habe aber weder er noch Herr H zu vertreten, wenn ein Angestellter sein Wissen nicht einsetze und verwende. Das Ermittlungsverfahren sei einzustellen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Dem Rechtsvertreter wurde mit Schreiben des UVS vom 8. August 2008 die Vorlage von Beweisunterlagen für die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, insbesondere eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem/n Geschäftsführer/n der Spedition und Herrn J H über dessen genauen Verantwortungsbereich, binnen einer bestimmten Frist aufgetragen, die dieser ungenützt verstreichen ließ. Es war daher ankündigungsgemäß zu entscheiden.
Zum Sachverhalt wird auf die Feststellungen im Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 3. März 2008, VwSen-162653/12/Bi/Se, verwiesen, die in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.2.2008 und am 3.3.2008 vom Meldungsleger CI K dargelegt und vom Bw mit der ggst Berufung nicht bestritten wurden. Als erwiesen angenommen wurde im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers, dass der im do Verfahren beschuldigte Geschäftsführer E R zum Vorfallszeitpunkt 8. März 2006 bereits in Pension war, sodass der nunmehrige Bw als zweiter Geschäftsführer der GesmbH als nach außen vertretungsbefugtes Organ anzusehen war.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs.2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Abs.4 kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person ... sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist nur rechtsverbindlich, wenn der für einen bestimmten, genau definierten Unternehmensbereich bestellte Beauftragte dieser Bestellung vor dem Vorfallszeitpunkt nachweislich zugestimmt hat. Aus diesem Grund erfolgte auch die Aufforderung an den Rechtsvertreter, diesbezüglich Unterlagen vorzulegen, die sein Berufungsvorbringen dokumentieren. Eine solche nachweisliche Zustimmung des Herrn J H wurde bislang nicht vorgelegt, sodass das Berufungsvorbringen nicht objektivierbar ist. Eine bereits im oben genannten Berufungsverfahren vorgelegte "Unternehmensmatrix" ist diesbezüglich nicht ausreichend aussagekräftig.
Damit ist die Verantwortlichkeit des Bw als Geschäftsführer der GmbH aufrecht. Die Ausführungen im Rechtsmittel, ein Angestellter habe "sein Wissen nicht eingesetzt und verwendet", sind zur Abwälzung dieser Verantwortlichkeit nicht geeignet.
Gemäß § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg ... nicht überschreiten.
Eine Schwertransportbewilligung für die (teilbare) Ladung – Maschinenteile – lag nicht vor.
Der Bw hat damit ohne jeden Zweifel den ihm zur last gelegten Tatbestand verwirklicht und sein Verhalten, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, als Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Die Erstinstanz hat die Unbescholtenheit des Bw zutreffend als mildernd berücksichtigt, jedoch das Ausmaß der Überladung als erschwerend herangezogen, was insofern zu korrigieren ist, als dieser Umstand den Unrechtsgehalt der Übertretung erhöht. Der Einkommensschätzung der Erstinstanz (2.000 Euro netto monatlich, keine Sorgepflicht, Anteil an der GmbH als Vermögen) wurde nicht entgegengetreten.
Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hat. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zu mehr Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als verantwortliches Organ des Zulassungsbesitzers anhalten. Ansatzpunkte für eine Strafherabsetzung finden sich nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Bw = Geschäftsführer der GmbH (= Zulassungsbesitzer) Stellung eines verantwortlichen Beauftragten behauptet, aber kein Nachweis -> Bestätigung