Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163461/5/Br/RSt

Linz, 22.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr.                                                                                   3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

                                                           

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. G T, geb. X, B, 33 M, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 10. Juli 2008, Zl. VerkR96-1768-2008, nach der am 22. September 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.            Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber  als Kosten für das Berufungsverfahren 30,-- Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 - VStG;

Zu II. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit dem oben angeführten Straferkenntnis wegen Übertretungen nach § 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 09.02.2008, um 09:43 Uhr als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen ME, PKW, TOYOTA, dunkel, im Gemeindegebiet von V, auf der Westautobahn, bei km 210.400, Fahrtrichtung Salzburg zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,49 Sekunden festgestellt.

 

 

1.1.       In der Begründung des Schuldspruches traf die Behörde erster Instanz nachfolgende Erwägungen:

"Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat den im Spruch angeführten Sachverhalt ergeben. Die im Verwaltungsverfahren untersuchten Übertretungen wurden der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 13.02.2008 von der Landesverkehrsabteilung für angezeigt. Von dieser wurde die Übertretung mittels Videomesssystem VKS 3.0, A 11 festgestellt.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung vom 15.02.2008 angelastet. Sie erhoben gegen die Strafverfügung rechtzeitig Einspruch und führten zum Tatvorwurf aus, dass Sie den Mindestabstand nur kurzfristig aufgrund einer starken Verzögerung eines vorausfahrenden Fahrzeuges unterschritten hätten.

 

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung in I. Instanz erwogen:

Die in der Anzeige gemachten Angaben ergeben in Verbindung mit den aus dem angefertigten Beweisvideo vorgelegten Fotos samt elektronisch erfassten Messdaten ein in sich schlüssiges Bild der Tatbegehung, weshalb die erkennende Behörde keinen Grund dafür erblicken kann, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Insbesondere kann auch kein Grund dafür erblickt werden, dass der Anzeiger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten will. Die Behörde geht davon aus, dass die besonders geschulten Organe der Straßenaufsicht in der Lage sind, mit den ihnen von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellten, eichamtlich geprüften, speziellen Messinstrumenten, unter Beachtung der entsprechenden Verwendungsbestimmungen, den Tiefenabstand und die gefahrenen Geschwindigkeiten von Fahrzeugen an den speziell eingerichteten Messstellen verlässlich und genau festzustellen. Im Verfahren ist jedenfalls kein Umstand hervorgekommen, der Anlass für Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses böte. Ihr Einwand, der zu geringe Sicherheitsabstand sei durch das vorausfahrende Fahrzeug verursacht worden, konnte die Feststellung des Tatbestandes nicht verhindern. Diese Behauptung wird nämlich durch die bei der Messung angefertigten Fotos widerlegt, die einen unveränderten Abstand zwischen Ihrem und dem vorausfahrenden Fahrzeug in der Zeit von 09:43:46 Uhr bis 09:43:49 Uhr abbilden.

 

Rechtlich gilt folgendes:

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Indem Sie einen Abstand von lediglich 0,49 Sekunden eingehalten haben, haben Sie den objektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt. Da keine Schuldausschließungsgründe festgestellt wurden, ist auch der subjektive Tatbestand des Deliktes gegeben.

 

Da im Strafverfahren Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe nicht hervorgekommen sind, ist auch das subjektive Tatbild erfüllt.

 

Die über Sie verhängte Geldstrafe erscheinen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (diese wurden, wie im ha Schreiben vom 25. März 2008 angeführt, mit 1.800,00 Euro monatliches Bruttoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten zugrunde gelegt) angepasst und ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Erschwerend war eine Verwaltungsvormerkung bei der BH Melk wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 vom 02. Oktober 2006 zu werten.

 

Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafzumessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Tater von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist.

Die Vorschreibung der Strafverfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden"

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen:

"Ich erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.7. 2008 binnen offener Frist

 

Berufung

 

und begründe diese wie folgt:

 

Die Bestrafung ist deshalb erfolgt, weil ich einen seitlichen Abstand von 0,49 Sekunden zum vor mir fahrenden Fahrzeug eingehalten habe.

 

Gem. § 18 Abs. 1 StVO ist zum vorderen Fahrzeug ein angemessener Sicherheitsabstand einzuhalten. Die Angemessenheit richtet sich einerseits nach den Unständen des Einzelfalles und andererseits nach den persönlichen Verhältnissen des Lenkers. Wie aus den Lichtbildern erkennbar ist, befand sich vor dem vor mir fahrenden Fahrzeug kein weiteres Fahrzeug. In meinem Fahrzeug habe ich eine relativ gute Sicht über das vor mir fahrende Fahrzeug hinaus, weil ich eine höhere Sitzposition einnehme als in einem normalen PKW.

 

Ich fahre jährlich etwa 50.000 bis 60.000 km, davon einen Großteil auf Autobahnen und habe daher eine wesentlich andere Reaktionszeit als der Durchschnitt der Autofahrer. Eine Reaktionszeit von 0,5 Sekunden ist daher für meine Verhältnisse als normal zu bezeichnen und habe ich daher auch einen für meine Verhältnisse und auch für die eingehaltene Geschwindigkeit von rund 115 km/h angemessenen Sicherheitsabstand eingehalten.

 

Nachdem ich gesehen habe, dass sich vor dem Fahrzeug vor mir kein weiteres Fahrzeug befindet, war auch keine unmittelbare Gefahrensituation gegeben. Nach ständiger Rechtssprechung muss man nicht mit einem außergewöhnlichen Gefahrenumstand, etwa mit einer auf die Fahrbahn tretende Person oder sonstigen ähnlichen Umständen rechnen, die eine Vergrößerung des Abstandes notwendig machen würden. Das Fahrzeug war auch ordnungsgemäß mit Winterreifen ausgerüstet, die Fahrbahn war trocken, die Fahrverhältnisse waren einwandfrei und war eine gute Sicht gegeben, sodass optimale Verhältnisse geherrscht haben, die auch einen Sicherheitsabstand von 0,5 Sekunden gerechtfertigt haben.

 

Ich habe daher sehr wohl einen Abstand zum vorderen Fahrzeug eingehalten, der mir ein jederzeitiges Anhalten ermöglicht hätte und liegt daher keine Übertretung gem. § 18 StVO vor.

 

Ich beantrage daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen."

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung der Inhalte der erstbehördlichen Verfahrensakte im Rahmen der Berufungsverhandlung. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde die  Videosequenz der mit der Anzeige übermittelten Fotos und eine Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. H beigeschafft und im Rahmen der Berufungsverhandlung gesichtet.  Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht teil. Die Behörde erster Instanz war bei der Berufungsverhandlung durch deren Abteilungsleiter vertreten.

 

 

3.1. Da  keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

 

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

4.1.  Dem Berufungswerber konnte in seiner bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden.  Unstrittig ist die Präsenz des Fahrzeuges des Berufungswerbers auf dem fraglichen Autobahnabschnitt. Dieses Fahrzeug ist zumindest für die Zeitspanne von zehn Sekunden in einem augenscheinlich gleichbleibenden Abstand hinter einem anderen Fahrzeug fahrend erkennbar, wobei er den Fahrstreifenwechsel von der Überholspur auf die rechte Spur des Vorderfahrzeuges synchron durchführt, obwohl hierfür auf dem Video keine Veranlassung erkennbar ist, warum er den schon auf der Überholspur offenbar gleich knappen Abstand noch immer nicht vergrößerte.  Unstrittig ist der mit 0,49 Sekunden errechnete Sicherheitsabstand der jedenfalls nicht auf ein Bremsmanöver des Vorderfahrzeuges rückführbar ist. Dieser Abstand lässt sich auch aus der Videodokumentation in visueller Beurteilung logisch nachvollziehen.

Als unerfindlich ist anzumerken, dass der Berufungswerber ohne eine Reaktion den mit der Kanzlei vorweg koordinierten Verhandlungstermin letztlich unbeachtet ließ (Aktenvermerk v. 28.8.2008).

Am technischen Messergebnis vermag hier kein Anhaltspunkt für Zweifel erblickt werden. Das Video belegt den offenkundig knappen Sicherheitsabstand und lässt diesen selbst unter visueller Beurteilung von etwa drei Fahrzeuglängen die Knappheit des Nachfahrabstandes mit nur einen halben Sekunde klar nachvollziehen. Offenbar scheint sich der Berufungswerber der Problematik eines zu knappen Sicherheitsabstandes und die Nützlichkeit eines angemessenen Sicherheitsabstandes nicht bewusst zu sein. Wie sonst wäre sein offenbar unbedachtes Nachfahren und Umspuren mit dem Vorderfahrzeug und seine Verantwortung sonst erklärbar. Auch die Stellungnahme des Sachverständigen ergänzt die sachliche Begründung des Tatvorwurfes.

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Zur Messung an sich ist zu sagen, dass es sich hierbei um ein anerkanntes Messverfahren handelt (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/02/0074, womit etwa ein h. Erk. v. 31.1.2006, Zl. VwSen-161056/6/Br/Se, als rechtmäßig festgestellt wurde).

Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von zumindest 111 km/h ein Abstand von 15 m nur einer Wegzeit von 0,49 Sekunden entspricht. Die oben angeführten Werte wurden bereits zu Gunsten des Berufungswerbers verkehrsfehlerkorrigiert. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Situation wohl mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einem Auffahrunfall, weil selbst bei der vom Berufungswerber reklamierten Reaktionszeit von einer halben Sekunde wohl kaum mehr in einer der Verkehrssicherheit gerecht werdenden Wahrscheinlichkeit  unfallvermeidend reagiert werden könnte (unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443). Die vom Berufungswerber reklamierte Reaktionszeit von nur 0,5 Sekunden ist unter Hinweis auf diesbezüglich gesicherte sachverständige Erkenntnisse nur als theoretisch mögliche, in der Verkehrsrealität gilt jedoch unter 0,7 Sekunden eine Reaktionshandlung nicht realistisch (s. unten vielen h. Erk. v. 26.2.2008, VwSen-162603/8/Fra/Sta u. vom 16.2.2004, VwSen-109509/7/Br/Be).

Die Darstellung des Berufungswerbers ist sohin nur als Zweckbehauptung zu werten.

Beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs.1 StVO genügt "in der Regel" ein dem mit einer Sekunde anzunehmenden Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand; dies aber nur wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH 5.5.2006, 2003/03/0299 mit Hinweis auf VwGH 23.10.1986, 86/02/0081). In der zum Vorfallszeitpunkt herrschenden Verkehrsdichte müssten hier vielmehr Umstände für einen noch größeren Sicherheitsabstand erblickt werden (VwGH 9.11.1984, 84/02B/0064 mit Hinweis auf OGH 16.3.1967,11 Os 5/67 = ZVR 1968/50).

Nach der o.a. Formel hätte demnach der Sicherheitsabstand zumindest 31 m zu betragen gehabt.

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis  35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Betreffend die auf den Tatvorwurf nach § 18 Abs.1 StVO getätigte Strafzumessung kann gesagt werden, dass angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines zu knappen Sicherheitsabstandes, was empirisch belegt vielfach unfallursächlich ist, einer empfindlichen Geldstrafe geboten ist. Zutreffend stellte die Behörde erster Instanz auch fest, dass in Ahndung dieser Deliktsart insbesondere präventiven Überlegungen und der Tatschuld entsprechend spürbare Strafen zu verhängen sind. Unter Bedachtnahme auf das beim Berufungswerber als Rechtsanwalt anzunehmenden überdurchschnittliche Einkommens, ist unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der für dieses Verfahren anzunehmenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die hier verhängte Geldstrafe dennoch innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes gelegen zu erachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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