Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163511/2/Sch/Ps

Linz, 24.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W D, geb. am, P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. August 2008, Zl. VerkR96-1896-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. August 2008, Zl. VerkR96-1896-2008, wurde über Herrn W D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 7. Mai 2008 um 23.15 Uhr in der Gemeinde Mitterkirchen im Machland, Gemeindestraße Freiland, Güterweg Kirchstetten, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber als Lenker eines Pkw ein Reh touchierte, das unmittelbar vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn überquerte. Das Tier lief in der Folge weiter und wurden vom Berufungswerber keine Beobachtungen gemacht über den Zustand bzw. den Verbleib des Rehs. Die Verständigung eines möglichen Geschädigten unterblieb, der Berufungswerber hat am nächsten Tag den Unfall bei der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet, offenkundig aufgrund des Umstandes, dass der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden sonst seitens der Versicherung nicht abgedeckt worden wäre. Diese Tatsache hat dann zu der entsprechenden Polizeianzeige an die Erstbehörde wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 geführt, die wiederum Grundlage für das angefochtene Straferkenntnis war.

 

In dieser Anzeige ist erwähnt, dass die Polizei eine Nachschau durch den zuständigen Jäger veranlasst hat, über den Verbleib des Tieres finden sich im Akt aber keinerlei Hinweise, insbesondere steht nicht fest, ob es verletzt wurde oder später verendet ist.

 

Es ist also nicht erwiesen, ob bei dem Zusammenstoß mit dem Reh ein Sachschaden in Form eines Vermögensnachteiles beim Jagdberechtigten durch ein verletztes oder getötetes Reh entstanden ist. Der Schaden am Fahrzeug des Berufungswerbers ist rechtlich nicht entscheidend (VwGH 25.01.2002, Zl. 2001/02/0240 u.a.).

 

Demgegenüber ist die Erstbehörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses quasi wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass ein solcher Vermögensnachteil eingetreten ist, ohne dafür irgendwelche Beweisergebnisse zu haben.

 

Bemerkenswert ist auch, dass der Berufungswerber selbst schon ausreichende Hinweise im Verfahren gegeben hat (Niederschriften vom 16. Juni und vom 12. August 2008), wonach seines Erachtens ein Fremdschaden nicht vorliege.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich jedenfalls, dass die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Übertretung mangels des Nachweises eines Schadens im Vermögen einer anderen Person keinesfalls mit der für ein verurteilendes Erkenntnis erforderlichen Sicherheit zu erbringen ist, weshalb mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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