Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163521/3/Kof/Jo

Linz, 24.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P L, geb. , K, P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04.08.2008, VerkR96-27230-2008 betreffend Strafausmaß wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO sowie Vorschreibung  der  Kosten  für  die  Blutuntersuchung,  zu  Recht  erkannt:

 

I.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –        mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

Betreffend das Strafausmaß wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab-       bzw. festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen  Geldstrafe  (= 58,10 Euro).

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:  § 99 Abs.1b StVO

                             §§ 64 und 65 VStG

 

 

II.

Betreffend die Kosten für die Blutuntersuchung wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:  §§ 5 Abs.5, Abs.9 und Abs.10 StVO

                               § 5a Abs.2 StVO

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

 

-         Geldstrafe ................................................................... 581,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................. 58,10 Euro

-         Kosten für die Blutuntersuchung ................................. 660,00 Euro

                                                                                            1.299,10 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt ................................. 7 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                 in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 26.04.2008 um 04.00 Uhr im Gemeindegebiet von Linz auf der W.straße bis auf Höhe Nr. ...., das KFZ, pol.KZ. ....., gelenkt, wobei Sie sich               in einem durch Suchtgift (Cannabis) beeinträchtigten Zustand befunden haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von          Falls diese uneinbringlich ist,                                 Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von       

726 Euro                9 Tagen                                        § 99 Abs.1b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

               

Außerdem haben Sie 660 Euro für die entstandenen Barauslagen

(Honorarnote Gerichtsmedizin Salzburg, Blutuntersuchung) zu bezahlen.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/Barauslagen)

beträgt  daher   1.458,60 Euro.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

"Als ich das Fahrzeug lenkte hatte ich Cannabis konsumiert, ich weiß dass das eine Straftat ist und dass dies selbstverständlich bestraft werden muss, daraufhin noch ein Fahrzeug zu lenken war einfach töricht, allerdings hatte ich nur minimale Mengen (insgesamt vielleicht 5 bis 6 Züge) konsumiert und ich fühlte mich weder körperlich noch geistig in irgendeiner Weise berauscht!

Als ich dann vor Ort den Harntest abgegeben habe, war der Test auf Cannabis positiv, darum sehe ich auch nicht ein, warum ich 660 Euro für einen Bluttest aus dem Labor bezahlen soll, der nur das selbe Ergebnis lieferte!

Mich kostet das Verfahren den Führerschein zu behalten schon über 1.000 Euro, die ich mir im Moment aufgrund meines minimalen Einkommens nur schwer bis gar nicht leisten kann, dann auch noch die Strafe von 1.458 Euro zu bezahlen sehe ich mich nicht aus, und die Zeit im Gefängnis abzusitzen kann ich auch nicht, da ich sonst meinen Arbeitsplatz verlieren würde.

Ich bitte daher eindringlich um eine Strafmilderung, und werde diesen Fehler, Cannabis zu konsumieren, sicher nicht wieder machen!

In Hoffnung auf eine positive Erledigung verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

P. L."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis richtet sich ausdrücklich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft  erwachsen;

VwGH  vom 17.12.2007, 2003/03/0248;  vom 25.04.2002, 2000/15/0084  uva.

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt unbescholten – dies ist als mildernder Umstand          zu werten.   Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1b StVO enthaltene Mindest-Geldstrafe (581 Euro) sowie Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (7 Tage) festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 58,10 Euro).

Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Betreffend die Kosten für die Blutuntersuchung ist auszuführen:

 

Gemäß §§ 5 Abs.5, Abs.9 und Abs.10 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, den Lenker eines Fahrzeuges – von welchem vermutet werden kann, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet –                 zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu einem bei einer            Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen.

Wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.

An Personen, welche (aus diesem Grund) zu einem Arzt gebracht werden,                          ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen  lässt,  eine  Blutabnahme  vorzunehmen.

Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

Aufgrund der Rechtslage war beim Bw zwingend eine Blutabnahme erforderlich.

 

Wurde bei einer derartigen Untersuchung eine Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt, so sind gemäß § 5a Abs.2 StVO die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen.

 

Da beim Bw die Blutuntersuchung eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben hat, ist die Vorschreibung der Kosten für diese Blutuntersuchung rechtmäßig;

VwGH vom 07.08.2003, 2000/02/0035.

 

Betreffend die Kosten für die Blutuntersuchung war daher die Berufung als unbegründet  abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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