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VwSen-100049/6/Weg/Ri

Linz, 17.09.1991

VwSen - 100049/6/Weg/Ri Linz, am 17.September 1991 DVR.0690392 O G, L; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Fragner sowie durch den Berichterstatter Dr. Kurt Wegscheider und der Beisitzerin Dr. Ilse Klempt über die Berufung des O G; L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, vom 28. Mai 1991 gegen das mündlich verkündete und niederschriftlich festgehaltene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.5.1991, III St. 4.242/91-In, auf Grund des Ergebnisses der am 17. September 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einstimmig wie folgt zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Höhe der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.800 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs. 1 und 19 VStG, § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber wegen der Übertretung des § 99 Abs.1 lit. b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil dieser am 22.4.1991 um 3.30 Uhr in L auf der Hauptstraße stadtauswärts bis J.straße nächst Nr. 20 den PKW gelenkt und in der Folge trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung durch Symptome wie deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer bzw. schwankender Gang, veränderte Sprache, deutliche Rötung der Augenbindehäute, die von einem geschulten und von der Behörde hiezu besonders ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geforderte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat am 22.4.1991 um 3.48 Uhr in L, Wachzimmer O durch nicht ordnungsgemäße Durchführung verweigert hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages von 1.400 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Wachzimmers K vom 22.4.1991 zugrunde, wonach der Beschuldigte zur genannten Zeit und am genannten Ort zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Der Grund der Anhaltung sei die unsichere Fahrweise und die Verwendung der Nebelschlußleuchten gewesen. Festgehalten ist in der Anzeige, daß der Beschuldigte beim Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug schwankte, sich sprachlich schwer tat, deutlich nach Alkohol roch, weshalb die Aufforderung zum Alkotest erfolgt sei. Trotz Erklärung des Alkomaten sei keine gültige Messung zustandegekommen (5 Blasversuche). Der Beschuldigte habe sich laut Anzeige damit gerechtfertigt, daß er nur 1/2 Bier getrunken habe und glaube, fahren zu können.

I.3. Gegen das schriftlich ergangene Straferkenntnis wendet der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber sinngemäß ein, er habe die verlangte Untersuchung der Atemluft keineswegs verweigert. Er habe vielmehr auf dem Wachzimmer O mehrmals Atemluftproben abgegeben, und zwar auf die von den Exekutivorganen gewünschte Art und Weise. Es sei ihm völlig unklar, warum kein brauchbares Prüfergebnis zustandegekommen sei. Dies könne daran gelegen sein, daß es Verständigungsprobleme gegeben haben könnte, da er die deutsche Sprache nicht einwandfrei beherrsche, sodaß es möglich sei, daß er Anweisungen der Polizeibeamten nicht richtig verstanden habe. Er habe jedenfalls die Anweisungen nach bestem Wissen und Gewissen befolgt. Nach Beendigung der Testversuche sei ihm nicht mitgeteilt worden, daß sein Verhalten als Alkotestverweigerung gewertet werde und er sei auch nicht über die Konsequenzen einer solchen Verweigerung informiert worden. Es sei ferner unrichtig, daß er sich zum Zeitpunkt des Alkotests in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Er habe vorher im Klub für Türkische Vereine lediglich 1/2 Bier getrunken, wobei es zutreffen mag, daß durch diese Konsumation Alkoholgeruch wahrnehmbar geworden sei. Die in der Anzeige festgehaltenen sprachlichen Schwierigkeiten seien eher auf die mangelnden Sprachkenntnisse zurückzuführen. Von einem unsicheren und schwankenden Gang könne keine Rede sein. Aktenwidrig sei die in der Niederschrift vom 7. Mai 1991 festgehaltene deutliche Rötung der Augenbindehäute. Als Beweis zu diesen Ausführungen beantragt er die Vernehmung der Zeugen A M und G S, die - so nach einer Rückfrage im nunmehrigen Verfahren - aussagen sollten, daß der Beschuldigte vor der Atemluftprobe lediglich eine Halbe Bier getrunken habe und daher zum Zeitpunkt des Alkotests nicht alkoholisiert gewesen sei.

Selbst wenn die Atemluftprobe tatsächlich nicht für eine Messung des Alkoholgehaltes ausgereicht hätte, so treffe ihn jedenfalls kein Verschulden. Er habe die Anweisungen der Exekutivbeamten - so wie er sie verstanden habe genau befolgt. Die Exekutivorgane hätten daher, bevor sie die Versuche abgebrochen haben, jedenfalls einen Dolmetscher beiziehen müssen, um ihm die Art und Weise der Abgabe der Atemluftprobe verständlich zu machen. Er beantragt schließlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Straferkenntnis aufzuheben.

1.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S übersteigenden Geldstrafe durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu erkennen hat. Da ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht abgegeben wurde, war gemäß § 51e VStG eine solche anzuberaumen. Neben dem Beschuldigten und der belangten Behörde als Parteien wurden hiezu das amtshandelnde Exekutivorgan und die beantragten Zeugen geladen. An die Zeugen A M und G S konnten aber die Ladungen nicht zugestellt werden. Die Verhandlung fand am 17. September 1991 ohne die beiden zuletzt genannten Zeugen, deren Aussage - wie in der Folge noch dargestellt wird entbehrlich erschien, statt.

1.5. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung, insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des amtshandelnden Exekutivorganes - ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung war gegeben, weil der Beschuldigte aus dem Munde deutlich nach Alkohol roch, Schwierigkeiten hinsichtlich die Beherrschung seines Körpers hatte und die Augenbindehäute deutlich gerötet waren. Die Aufforderung zum Alkotest erfolgt durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ (Ermächtigungsurkunde vom 1.Juni 1990). Bei der Amtshandlung selbst hat der Beschuldigte auf die verschiedenen Fragen und Anweisungen in deutscher Sprache geantwortet, zwar mit Akzent aber sogar grammatikalisch einigermaßen korrekt. Es ist glaubwürdig und gilt durch die Vernehmung des amtshandelnden Exekutivorganes als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung als erwiesen, daß der Beschuldigte den Anweisungen und Instruktionen ohne weiteres folgen konnte und es nicht sprachliche Schwierigkeiten sein konnten, die letztlich zum ungültigen Alkotest führten. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte schon seit dem Jahre 1982 in Österreich ist. Ein weiteres Indiz hiefür ist, daß der Beschuldigte bei seinem letzten Alkoholdelikt anläßlich einer Vernehmung am 2. Juni 1990 Ausführungen gemacht hat, worüber angeführt ist, daß dieser der deutschen Sprache mächtig ist und er dies letztlich auch unterfertigt hat. Dieses Beweisstück wurde als Anlage A zum Akt genommen und auch dem Beschuldigtenvertreter anläßlich der Verhandlung gezeigt. Nach der Aussage des als Zeugen vernommenen Exekutivorganes war der erste Blasversuch gültig, die weiteren vier Blasversuche jedoch ungültig. Dabei - und zwar während bzw. nach dem zweiten Blasvorgang - sei dem Beschuldigten die Funktionsweise des Gerätes erklärt worden, was dieser mit Sicherheit auch verstanden hat. Er wurde auch belehrt, daß ein Verhalten, welches einen insgesamt ungültigen Test nach sich zieht, als Verweigerung gilt und wurde auch auf die Rechtsfolgen dieser Verweigerung hingewiesen. Beim ersten ungültigen Versuch hat er den Daumen zwischen die Lippen gelegt, beim zweiten ungültigen Versuch hat er den Blasvorgang unterbrochen und auch die beiden letzten Versuche brachten kein den ersten Blasvorgang ergänzendes und somit insgesamt korrektes Ergebnis. Es wurde dem Beschuldigten auch konkret gesagt, welchen Fehler er gemacht hat und daß er diesen nicht mehr wiederholen dürfe. Auch das hat er zweifelsohne verstanden.

Es wurde während der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen, daß der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von 10.000 S hat und für niemanden sorgepflichtig ist. Es wurde auch nicht widersprochen, daß bereits eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung vorliegt.

1.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Aufgrund der vom Exekutivorgan festgestellten Alkoholsymptome (z.B. deutlicher und auch vom Berufungswerber eingestandener Alkoholgeruch der Atemluft) ist diese Vermutung gegeben gewesen. Der Beschuldigte hat ein Kraftfahrzeug gelenkt. Das Straßenaufsichtsorgan war geschult und von der Behörde zum Alkomatentest ermächtigt. Die Aufforderung zum Alkotest war verständlich (vgl. erster gültiger Blasversuch).

Die Einrede des Berufungswerbers, aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten zumindest schuldlos an den ungültigen Versuchen zu sein, konnte während der mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des vernommenen Exekutivorganes und der Tatsache, daß der Genannte schon 9 Jahre in Österreich lebt, widerlegt werden. Die Einrede wird sohin als Schutzbehauptung bewertet.

Damit gilt als erwiesen, daß der Beschuldigte sich trotz Vorliegen der in § 5 StVO 1960 bezeichnenden Voraussetzungen geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Er ist somit aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S zu bestrafen. Der von der Erstbehörde festgesetzte Strafsatz ist im unteren Drittel des Strafrahmens gelegen und erscheint in Anbetracht der vorliegenden einschlägigen Vormerkung aus dem Jahre 1990 und auch in Anbetracht der Einkommensverhältnisse und der sonstigen persönlichen Verhältnisse eher zu gering als zu hoch bemessen. Auch diesbezüglich ist - zumindest im Ergebnis - das Straferkenntnis ohne Tadel, wobei jedoch anzufügen ist, daß die Begründung des Straferkenntnisses sowohl hinsichtlich der Schuldfrage als auch der Strafhöhe äußerst dürftig ist und es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates sein kann, im Berufungsverfahren die versäumte Begründung des Spruches nachzuholen.

II. Die Vorschreibung der Kosten zum Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. Wegschaider Dr. K l e m p t 6

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