Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150671/30/Lg/Hue

Linz, 25.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. Juli 2008 und 24. September 2008  durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Be­rufung des A M D, vertreten durch K D, C, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. No­vember 2007, Zl. BauR96-21-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.  

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen am 8. Jänner 2006, 14.00 Uhr, die mautpflichtige A8 bei km 75.15, Grenze Suben, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er immer noch krank geschrieben sei und sich weiterer Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen müsse. Deshalb werde er von seiner Gattin betreut. Der gegenständliche PKW sei weder am Tattag noch zu einem anderen Zeitpunkt auf den Bw zugelassen oder in dessen Besitz gewesen. Das Kennzeichen sei vor Jahren an einem Betriebsfahrzeug des Ingenieurbüros verwendet worden. Allerdings sei bei mehreren Fahrzeugen der Verlust bzw. der Diebstahl von KFZ-Kennzeichen bemerkt und gemeldet worden. Der Bw habe sich zur Tatzeit auch nicht in Österreich sondern in C aufgehalten, was drei (namentlich genannte) Zeugen bestätigen könnten. Wenn sich jemand mit den persönlichen Daten des Bw ausgewiesen haben sollte, müsse es sich um Fälschungen gehandelt haben. Es werde bezweifelt, dass ein offizieller, gültiger, deutscher Personalausweis vorgelegt worden sei. Der Bw sei Invalide und somit arbeits- und erwerbsunfähig. Dementsprechend gestalte sich auch die Einkommenssituation. Der Strafbetrag könne nicht aufgebracht werden.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 8. Jänner 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: "Lenker weigerte sich zu zahlen und nahm die Anzeige in Kauf, machte ihn darauf aufmerksam dass es dann 400 Euro kostet".

 

Die Strafverfügung vom 20. Jänner 2006 konnte zunächst nicht zugestellt werden, da diese mit dem Postvermerk "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an die Erstbehörde retourniert wurde.

 

Von der zuständigen deutschen Stelle erhielt die belangte Behörde am 19. und 30. Mai 2006 die Information, dass die zustellungsfähige Anschrift des Bw mit der in der Strafverfügung angegebenen identisch und der Briefkasten mit "I B M D" beschriftet sei. Die Post für den Bw werde durch die Deutsche Post in vorgenannten Briefkasten zugestellt. Privaten Zustelldiensten sei dieser nicht immer bekannt.

 

Aufgrund eines Zustellersuchens der Erstbehörde an das Ministerium des Innern in Potsdam gemäß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen wurde die Strafverfügung vom 20. Jänner 2006, da der Postbedienstete den Bw in dessen Wohnung nicht erreicht habe, am 10. August 2006 an die Gattin des Bw ausgehändigt.

 

Im Einspruch vom 22. August 2006 gegen diese Strafverfügung bestritt der Bw seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit und machte "den Einwand der Verjährung geltend".

 

Vom deutschen Kraftfahrbundesamt erhielt die Erstbehörde die "Halterauskunft", dass das gegenständliche Kennzeichen/Halter im Register nicht erfasst sei.

 

Aufgrund einer entsprechenden Anfrage teilte die ASFINAG der belangten Behörde am 20. September 2006 folgendes mit: "Nach Rücksprache wurde uns mitgeteilt, dass das Kennzeichen mit der Kopie des Zulassungsscheines übereinstimmt". 

 

Der Bw wurde daraufhin über Ersuchen der belangten Behörde zur Klärung des Sachverhaltes vom Polizeipräsidium F/O für 29. November 2006 zur Einvernahme vorgeladen. In einem Schreiben des Polizeipräsidiums F/O vom 29. November 2006 erhielt die Erstbehörde die Auskunft, dass Ermittlungen ergeben haben, dass das Kfz mit dem Kennzeichen auf den Bw zugelassen gewesen und am 27. Juli 2006 abgemeldet worden sei. Aufgrund der Vorladung des Bw sei von dessen Gattin schriftlich mitgeteilt worden, dass der Bw wegen eines schweren Verkehrsunfalls krankgeschrieben sei und deshalb den Vorladungstermin nicht wahrnehmen könne. Sie sei vom Vormundschaftsgericht als Betreuerin des Bw  bestellt worden und bitte darum "den Sachverhalt vorerst ruhen zu lassen und den Genesungszustand des Ehemanns A M D abzuwarten".

Als Beilagen sind vorgenanntes Schreiben der Gattin des Bw und die Kopie des Betreuerausweises angeschlossen, in dem festgelegt wurde, dass der Aufgabenkreis u.a. auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst.

 

Am 16. April 2007 wurde das Polizeipräsidium F/O von der Bezirkshauptmannschaft Schärding gebeten, dem Bw Akteneinsicht zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Einem daraufhin an die Erstbehörde übermittelten Aktenvermerk des Polizeipräsidiums F/O vom 4. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass bezüglich der Vorladung des Bw ein Fax mit folgenden Wortlaut eingegangen sei: "Mein Mann kann den Termin nicht wahrnehmen, da er aufgrund des Polytraumas immer noch krank geschrieben ist (vorraus. bis 09/07) und ihm durch den Arzt jegl. Aufregung und Anstrengung untersagt ist". Als Beilage ist dieses Fax und eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeschlossen.   

 

Am 27. September 2007 ersuchte die belangte Behörde das Polizeipräsidium F/O nochmals, dem Bw Akteneinsicht zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Das Polizeipräsidium F/O teilte der Erstbehörde daraufhin mit, dass der Bw zweimal zur Vernehmung vorgeladen worden sei. Da die diesbezüglichen Schreiben nicht zurückgesandt worden seien, sei davon auszugehen, dass diese den Empfänger erreicht haben und der Bw nicht aussagen möchte. Der Bw sei der Vernehmung unbegründet ferngeblieben. 

 

Im Verwaltungsakt befindet sich noch ein Fax der "ASFINAG HMS Bosruck" mit dem Datum "13. September 2014" mit der Kopie (in schwacher Qualität) des Zulassungsscheines des gegenständlichen Kfz und des Personalausweises des Bw.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. Eine Zustellung dieses Bescheides scheiterte zunächst. Die Deutsche Post retournierte ihn am 12. Dezember 2007 an die belangte Behörde mit dem Vermerk "nicht abgeholt". Eine Zustellung erfolgte schließlich nach einem Zustellersuchen der Erstbehörde an das Ministerium des Innern in Potsdam gemäß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen: Die Vertreterin des Bw verweigerte die Annahme des Schriftstückes, welches schließlich am 1. April 2008 durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 der deutschen Zivilprozessordnung zugestellt worden ist.

 

4. Die ASFINAG übermittelte am 19. Juni 2008 auf Anforderung dem Unabhängigen Verwaltungssenat per E-Mail die dort aufliegenden Beweismittel: Kopien in guter Qualität sowohl des Personalausweises des Bw als auch des Zulassungsscheines des gegenständlichen Kfz.    

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin aus, dass sie sich an den gegenständlichen Vorfall, obwohl dieser schon längere Zeit zurückliege, relativ gut erinnern könne und sie anlässlich der Betretung sowohl den Personalausweis des Lenkers als auch den Zulassungsschein des Kfz kopiert habe.

 

Der Verhandlungsleiter stellte fest, dass diese Kopie mit der von der ASFINAG übermittelten identisch ist.

 

Die Zeugin führte weiters aus, dass sie sich sicher sei, dass der Lenker ihr die gegenständlichen Dokumente vorgelegt habe. Weiters sei sie sich sicher, dass der Lenker des Kfz identisch mit der auf dem Foto ersichtlichen Person gewesen sei. Es sei ja so, dass die Meldungslegerin die Fotos mit den Personen vergleiche und so die Identität feststelle. Auch das von ihr notierte Kennzeichen habe mit den von ihr überprüften Daten im Zulassungsschein übereingestimmt. Der Fahrzeugtyp sei ihr nicht mehr erinnerlich.   

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

6.2. Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – auf dem Kfz keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

Der Bw bestreitet, zur Tatzeit der Lenker des Kfz gewesen zu sein. Dieser Behauptung steht die zeugenschaftliche Aussage der Meldungslegerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gegenüber, wonach sie anlässlich der Beanstandung nicht nur den Personalausweis des Lenkers und den Zulassungsschein des Kfz kopiert, sondern auch das Kfz-Kennzeichen mit den Angaben im Zulassungsschein und das Lichtbild auf dem Personalausweis mit der Person des Lenkers verglichen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die auf dem Foto abgebildete Person identisch mit der des Lenkers (somit des Bw) war und auch das Kfz-Kennzeichen mit dem Zulassungsschein übereingestimmt hat.

 

Gegen diese Darstellung der Meldungslegerin sprechen lediglich Tatsachenbehauptungen des Bw:

-         er sei zur Tatzeit in C aufhältig gewesen und dies könne von drei Zeugen bestätigt werden;

-         das gegenständliche Kfz sei weder zur Tatzeit noch zu einem anderen Zeitpunkt auf den Bw zugelassen oder in dessen Besitz gewesen;

-         das gegenständliche Kfz-Kennzeichen sei bereits vor Jahren verloren gegangen bzw. gestohlen und dies den Behörden auch gemeldet worden;

-         bei den anlässlich der Beanstandung vorgelegten Dokumenten habe es sich um Fälschungen gehandelt. 

Der Bw hat seine Behauptungen – trotz mehrmaliger Aufforderungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat – weder durch die Vorlage entsprechender Dokumente (z.B. Verlustanzeigen) noch durch die Bekanntgabe der Adressen der genannten Zeugen untermauert. Die Behauptung des Bw, das gegenständliche Kfz sei zu keiner Zeit auf ihn angemeldet gewesen bzw. habe sich zu keiner Zeit in seinem Besitz befunden, wurde durch die schriftliche Auskunft des Polizeipräsidiums F/O vom 29. November 2006 widerlegt.   

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von der Richtigkeit der Darstellung der Meldungslegerin aus, wonach der Bw zur Tatzeit der Lenker des gegenständlichen Kfz war. Die Meldungslegerin unterliegt nicht nur besonderen Sanktionen sondern war auch nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in ihren Darstellungen widerspruchsfrei. Insbesondere ist ihre Aussage, sie habe die Fotoaufnahme auf dem Personalausweis mit der Person des Lenkers verglichen und ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich um den Bw handelt, glaubwürdig und schlüssig.   

Dieser Feststellung stehen Behauptungen des Bw gegenüber, die von ihm weder durch die Vorlage entsprechender Beweismittel (Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige bei den zuständigen Behörden) noch durch die Bekanntgabe von Zeugenadressen untermauert wurden. Eine andere Tatsachenbehauptung (das gegenständliche Kfz sei zur Tatzeit nicht im Eigentum des Bw gestanden) ist zudem durch amtliche Dokumente widerlegt worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht somit es als erwiesen an, dass der Bw zur Tatzeit der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kfz war.

 

Der Bw macht (ohne nähere Ausführungen) Verjährung geltend. Im Hinblick auf § 31 VStG ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

 

§ 11 Abs. 1 BStMG normiert, dass vor der Benützung einer Mautstrecke die Maut durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten ist. Zum Zeitpunkt der Benützung einer Mautstrecke war – unbestritten – eine gültige Vignette am Kfz nicht aufgeklebt, weshalb der Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Es ist – im Zweifel – von Fahrlässigkeit auszugehen, und zwar in dem Sinne, dass dem Bw die Mautpflicht entgangen war bzw. er sich über die Rechtslage nicht im erforderlichen Umfang kundig gemacht hat.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Lenkern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Mautvignette) zu sorgen gehabt hätte. Bei Anwendung der selben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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