Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150695/2/Lg/Hue

Linz, 19.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D K, G, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F H K, W, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels vom 30. Juni 2008, Zl. BauR96-40-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 18. Dezember 2007, 7.03 Uhr, als Lenker eines Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen die A8 bei km 2.323, Gemeinde Steinerkirchen an der Traun, in Fahrtrichtung Suben benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er eine Mautprellerei nicht beabsichtigt habe. Auf der Betriebsanleitung der GO-Box sei nur ein dreiachsiger LKW mit einem zweiachsigen Anhänger und unabhängig davon ein dreiachsiger und ein zweiachsiger LKW abgebildet. Da der Bw kein Kfz mit Anhänger fahre, dass er bei der GO-Box die Kategorie "3" einzugeben habe. Vor Fahrtantritt habe sich der Bw von der Funktionsfähigkeit dieser GO-Box informiert. Es habe sich somit um eine entschuldbare Fehlbedienung der GO-Box gehandelt, die auf mangelhafte Kennzeichnung der ASFINAG zurückzuführen sei.

Es sei lediglich an den Zulassungsbesitzer ein Ersatzmautangebot ergangen. Mit § 19 Abs. 6 BStMG bestehe kein subjektiver Anspruch auf eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut. Damit stehe es im willkürlichen Ermessen der ASFINAG, ob ein Strafaufhebungsgrund zum Tragen kommen könne oder nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der ASFINAG ein derart weitgehendes Ermessen einzuräumen beabsichtigte. Weiters stehe es im Ermessen des Dienstgebers, ob er die angebotene Ersatzmaut bezahlt. § 19 Abs. 4 und 6 würden verfassungsmäßig geschützte Rechte verletzen.  

 

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 14. März 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 19. Jänner 2008 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 18. April 2008 äußerte sich der Bw im Wesentlichen zum Verfahrengegenstand wie in Teilen der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass die verhängte Strafe aufgrund der Tatsache, dass er die Autobahn nur sehr kurz benützt habe, unverhältnismäßig hoch sei.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 28. Mai 2008 sind im Wesentlichen die Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Weiters wurde angeführt, dass – da das Ersatzmautangebot nicht retourniert worden sei – davon ausgehe, dass dieses den Adressaten erreicht habe. Als Beilagen waren zwei Beweisfotos, eine Einzelleistungsinformation und die Kopie des Ersatzmautangebotes angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und er eine falsche Einstellung der Kategorie/Achsenzahl bei der GO-Box vorgenommen hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG dem Zulassungsbesitzer die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden ist.

 

Der Bw bringt vor, er habe die Bedienungshinweise (auf dem Aufkleber) auf der GO-Box nicht richtig zu deuten gewusst. Dazu ist festzuhalten, dass jeder GO-Box zusätzlich eine ausführliche Gebrauchsanleitung ("GO-Box Guide") in 12 Sprachen beiliegt, in der unter Punkt "G" die Notwendigkeit und der konkrete Vorgang einer Einstellung der entsprechenden Achsen-Kategorie – auch mit einer Unterscheidung von LKWs mit Anhängern oder Auflegern – beschrieben wird. Sowohl durch diese Gebrauchsanleitung als auch durch die in diesem Bescheid zitierten Passagen des § 8 Abs. 2 BStMG und von Punkt 8.2.2 der Mautordnung muss für den durchschnittlichen Normunterworfenen (als Maßstabsfigur) die Handhabung der GO-Box in Bezug auf die korrekte Einstellung der Kategorie klar sein. Falls dennoch Unklarheiten oder Zweifel seitens des Bw hinsichtlich der ordnungsgemäßen Mautentrichtung bestanden haben sollten, hätte er diese vor Benützung einer Mautstrecke (z.B. durch Nachfragen bei der ASFINAG-Telefon-Hotline oder bei einer GO-Box-Vertriebsstelle) ausräumen müssen.

 

Der Bw moniert, dass im BStMG normiert sei, dass lediglich dem Zulassungsbesitzer die Ersatzmaut anzubieten sei und es alleine im Ermessen des Zulassungsbesitzers liege, die Ersatzmaut einzuzahlen. Weiters sei die verhängte Geldstrafe für den Lenker bei Nichtbegleichung der Ersatzmaut überzogen. Dazu ist zu entgegnen, dass § 19 Abs. 4 BStMG ein schriftliches Ersatzmautangebot lediglich an den Zulassungsbesitzer vorsieht. Dies ist – unbestritten – am 19. Jänner 2008  erfolgt. Die Nichteinbezahlung der Ersatzmaut innerhalb von vier Wochen (durch den Zulassungsbesitzer) nach Ausstellung des Ersatzmautangebotes am 19. Jänner 2008 – aus welchen Gründen auch immer – ließ den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.8.2006, Zl. B 1140/06-6, hinzuweisen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Überdies bestehen – darauf bezieht sich der Bw in seiner Berufung – gem. § 19 Abs. 6 BStMG keine subjektiven Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut.

Wenn der Bw – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen über die Ersatzmaut oder über die Höhe der gesetzlichen Mindestgeldsstrafe hegt, ist er auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu verweisen. 

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Auch die vorgebrachte Unkenntnis der (konkreten) Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirkt nicht entschuldigend, da der Lenker verpflichtet ist, sich auch mit den faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, sich über die Handhabung der GO-Box in ausreichendem Umfang in Kenntnis zu setzen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten und § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) angewendet wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist rechtlich nicht mehr möglich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box als nicht geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 24. Februar 2009, Zl.: B 1852/08-3, B 1878/08-3, B 1896/08-3 u.a.

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 28.04.2009, Zl.: 2009/06/0066 bis 0068-4 und 0069-5

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