Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163526/2/Kof/Ps

Linz, 26.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R L,
geb. , p.A. Firma A, G, S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.08.2008, Zl. S, wegen Beihilfe zur Übertretung der EG-VOen 3821/85 und 561/2006,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:   § 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das               in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben, wie am 8.1.2008 um 15.00 Uhr in Linz, A7, Strkm 5,5, FR Süd, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des LKW, Kz.: SL-…, samt Anhänger, Kz.: … (CZ), festgestellt wurde, als verantwortlicher Disponent der   Fa. K. A. GmbH, etabl. in S., vorsätzlich veranlasst, dass der Lenker des LKWs, Herr D. H., Verwaltungsübertretungen begeht bzw. diesem die Begehung von Verwaltungsübertretungen erleichtert, da Sie vom 7.1.2008 zum 8.1.2008 die Arbeit bzw. die Route des genannten Lenkers nicht so organisiert haben, dass von diesem die Bestimmungen der EG-VO 3821/85 sowie der EG-VO 561/2006 eingehalten werden konnten.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 VStG  iVm  9 Abs. 2 VStG  iVm  Art 6 und Art 8  EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro     falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von                   

365                             5 Tage                                          § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....)  beträgt daher  € 401,50".

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  09.09.2008  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Unter Beihilfe iSd § 7 VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen,  ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden;

die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

-         die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

-         die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Dabei sind entsprechende, d. h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

 

 

 

 

Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG ergehendes Straferkenntnis hat somit                 im Spruch u.a. jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben,     welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift  ermöglichen;

VwGH vom 06.02.1990, Zl. 89/04/0185 mit Vorjudikatur  u.a.

 

Sowohl das erstinstanzliche Straferkenntnis, als auch die – als Verfolgungs­handlung geltende – Strafverfügung vom 03.06.2008, Zl. S-7797/08-4, beinhalten lediglich, der Bw hätte vorsätzlich veranlasst, dass der Lenker des Lkw, Herr D. H.,                           die  Bestimmungen  der  EG-VOen 3821/85 und 561/2006  nicht  eingehalten hat.

 

Sowohl der Spruch des Straferkenntnisses, als auch die Verfolgungshandlung entsprechen  daher  nicht  dem  Konkretisierungsgebot  iSd  § 44a Z1 VStG.

 

Die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 VStG)                  ist  bereits  verstrichen.

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat   und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Tatvorwurf – Konkretisierungsgebot;

 

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