Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163529/2/Kof/Ps

Linz, 29.09.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S W, geb. , F, F gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.08.2008, VerkR96-2739-2008, wegen  Übertretung  des  § 5 Abs.2 StVO,  zu  Recht  erkannt:

 

 

I.             

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –        mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

Betreffend das Strafausmaß wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der             neu  bemessenen  Geldstrafe   (= 58,10 Euro).

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.b StVO  iVm  § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

II.         

Betreffend die Vorschreibung der Kosten für die Drogenuntersuchung  ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – mangels Anfechtung –                    in  Rechtskraft  erwachsen.

 


 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

 

-         Geldstrafe ........................................................................ 581,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................... 58,10 Euro

-         Kosten für Drogenuntersuchung ........................................ 42,83 Euro

                                                                                                   681,93 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt …………………………………………… 7 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das               in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 16.3.2008 um 18.00 Uhr im Gemeindegebiet von Allhaming auf der A1 auf Höhe Km 182,208 in Fahrtrichtung Salzburg das Kraftfahrzeug, PKW Kennzeichen: KI- .... gelenkt, wobei Sie sich vermutlich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befanden und haben sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen. Die Verweigerung erfolgte am 16.3.2008 um 18.20 Uhr auf der A1 bei Km 182,208, Gemeinde Allhaming.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.b  i.V.m.  § 5 Abs.5 1. Satz  und  Abs. 9 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,      gemäß §

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe von                   

1.162,-                14 Tage                                  99 Abs.1 lit.b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

116,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Außerdem haben Sie 42,83 Euro für die entstandenen Barauslagen (Drogenuntersuchung in der Nervenklinik Linz am 17.3.2008) zu bezahlen.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  beträgt daher  1.321,03 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.09.2008 erhoben, welche sich ausdrücklich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß richtet;  siehe die Ausführungen des Bw in der Berufung sowie dessen Erklärung vom 26.09.2008.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen;

VwGH vom 17.12.2007, 2003/03/0248;  vom 25.04.2002, 2000/15/0084  uva.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Bw bei der Amtshandlung zwar ursprünglich die Vornahme der Untersuchung auf Suchtmittelbeeinträchtigung verweigert hat, diese letztendlich doch bei der Autobahnpolizeiinspektion Haid durchgeführt hat;  siehe dazu

-         den Abschlussbericht der PI Haid vom 9.5.2008, in welchem ausgeführt ist:

    "Er (= der Bw) verweigerte die Vorführung zum Amtsarzt und zeigte sich

     während der gesamten Amtshandlung als überaus unkooperativ.

         Schlussendlich die freiwillige Urinabgabe bzw. Entsendung des Urins an

         das WJK Linz zur Analyse."

-         den Laborbefund vom 17.03.2008 betreffend Drogen–Metabolite im Harn  

      Ergebnis: Positiv

-         die im erstinstanzlichen Straferkenntnis – mangels Anfechtung – rechtskräftige  Vorschreibung  der  Kosten  für  diese  Drogenuntersuchung

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Die Weigerung iSd §§ 5 Abs.5 und Abs.9 StVO, sich der Untersuchung betreffend die Suchtgiftbeeinträchtigung zu unterziehen, bildet eine Verwaltungs­übertretung.

Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich diesem Test zu unterziehen, vollendet.

Wird nach einer erstmaligen Aufforderung zu dieser Untersuchung, welcher der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern – mit Einverständnis des amtshandelnden Polizeibeamten – der Test letztendlich doch durchgeführt, so stellt dies ein einheitliches Tatgeschehen dar.

Dies bedeutet, dass der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich wegen Verweigerung strafbar zu machen.

VwGH vom 30.5.2007, 2003/03/0155 mit Vorjudikatur.

 

 

Der Bw hat – wie dargelegt – zwar ursprünglich die Vornahme des Drogentests verweigert, diesen letztendlich – mit Einverständnis des amtshandelnden Polizeibeamten – auf der Polizeiinspektion Haid durchgeführt, wobei dieser Test eine Drogenbeeinträchtigung ergeben hat.

 

Rein  objektiv  betrachtet  hat  der  Bw  somit

-         nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b  iVm  § 5 Abs.5  

     erster Satz  und  Abs.9 StVO  sondern

     -  eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO  begangen.

 

Bei einer Verwaltungsübertretung

-         nach § 99 Abs.1 lit.b StVO beträgt die gesetzliche Mindeststrafe:                     1.162 Euro  bzw.  Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage.

-         nach § 99 Abs.1b StVO beträgt die gesetzliche Mindeststrafe:               581 Euro  bzw.  Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG                       zur  Verfügung;   VfGH vom 27.09.2002,  Zlen. G45/02-8 u.a.

 

Objektiv gesehen hat der Bw – wie dargelegt – eine Verwaltungsübertretung      nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen und wäre eine Mindeststrafe             von  581 Euro  (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage)  zu  verhängen  gewesen.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 5 Abs.5 erster Satz und Abs.9 StVO iVm                              § 99 Abs.1 lit.b  StVO  ist  –  wie dargelegt  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und                        die Hälfte der in § 99 Abs.1 lit.b StVO vorgesehenen Mindest-Geldstrafe                 bzw.  Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe – somit 581 Euro bzw. 7 Tage – festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 58,10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat                   kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Betreffend die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Vorschreibung der Kosten für die Drogenuntersuchung (42,83 Euro) ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum