Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251906/2/Lg/Hue

Linz, 19.09.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J K, P, S, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Juli 2008, Zl. 0025694/2006, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass als späteste Zahlungsfrist der 10. November 2008 festgesetzt wird.

(§ 10 VVG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Juli 2008, Zl. 0025694/2006, wurde dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, bis 30. August 2008 den Gesamtbetrag von 6.500 Euro infolge des rechtskräftigen Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. November 2006, Zl. 0025694/2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäfti­gungsgesetzes an die Stadtkasse zur Einzahlung zu bringen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er seinerzeit einen Antrag gestellt habe, die Zahlung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes aufzuschieben. Daher scheine der angefochtene Bescheid irrtümlich verfasst worden zu sein. Da der Bw 1,5 Jahre nichts von der belangten Behörde gehört habe, sei er von einem genehmigten Antrag ausgegangen. Er sei seit 8 Monaten arbeitslos und habe fast kein Einkommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

3.1. Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. (Abs. 2)

 

Gem. § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Gem. § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

 

 

3.2. Die Berufung des Bw wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates dahingehend interpretiert, dass sie auf eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides abzielt.

 

Zu den Ausführungen des Bw, wonach er ein "Ansuchen um Zahlungsstundung" bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eingebracht habe, ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 11. Mai 2007, Zl. AW 2007/09/0033-7, dem Antrag des Bw auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben hat. Diese letztinstanzliche Entscheidung ist rechtskräftig und bindend.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass keiner der in § 10 VVG angeführten Gründe für eine Berufung vorliegt und Gegenteiliges vom Bw auch nicht behauptet wurde.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

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