Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100053/2/Fra/ka

Linz, 17.07.1991

VwSen - 100053/2/Fra/ka Linz, am 17. Juli 1991 DVR.0690392 W T, N, S; Zurückweisungsbescheid Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau W T, S, N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Mai 1991, VerkR-96/2812/1991-Hu, zu Recht:

Der Berufung vom 10. Juni 1991 wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. April 1991, VerkR-96/2812/1991, wegen der Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Tagen verhängt, weil sie am 31. Oktober 1990 um 23.23 Uhr im Gemeindegebiet von A, W A bei Kilometer 168,525 in Richtung S den PKW gelenkt und dabei die höchstzulässige Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Radar gemessen.

1.2. Die Berufungswerberin hat gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde der genannte Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung damit, daß - wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist - am 18. April 1991 die Strafverfügung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausgeführt wurde, gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist endete somit mit Ablauf des 2. Mai 1991, während die Berufungswerberin den Einspruch erst am 15. Mai 1991, wie aus dem Poststempel des Postamtes N klar ersichtlich ist, zur Post gegeben hat.

1.4. Die Berufungswerberin wendet sich in ihrem Rechtsmittel vom 10. Juni 1991 an sich gegen die oben erwähnte Strafverfügung. Bereits in ihrem Einspruch vom 15. Mai 1991 hat jedoch die Berufungswerberin dahingehend argumentiert, daß sie sich den rechten Mittelfinger gebrochen hatte und sie deshalb früher keinen Einspruch erheben konnte. Daraus ist zu folgen, daß ihr die verspätete Einspruchserhebung ohnehin bewußt war.

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund dieser Sachlage die Berufungswerberin vorerst angeschrieben, daß ihrer Argumentation deshalb nicht gefolgt werden könne, da sie ja jemanden ersuchen hätte können, ihr Rechtsmittel aufzusetzen, abgesehen davon, daß sie auch die Möglichkeit gehabt hätte, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einspruch zu erheben, weshalb der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Mai 1991 nicht als gesetzwidrig angesehen werden kann. Eine entsprechende Antwort seitens der Berufungswerberin ist jedoch nicht erfolgt.

2.2. Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Zusammenhang ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides. Die Berufungswerberin hat in ihrem Rechtsmittel keinerlei zusätzliche Argumente zu ihrem Einspruch vom 15. Mai 1991 vorgebracht. Mit dem Hinweis auf den Bruch des Mittelfingers, welcher die Verspätung rechtfertigen soll, wird die rechtliche Beurteilung des Bescheides angesprochen. Da die Berufungswerberin auf das Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 20. Juni 1991 nicht geantwortet hat und auch sonstige Beweismittel, welche die Verspätung des Einspruches rechtfertigen könnten, nicht angeboten hat, reduziert sich die Sache des Berufungsverfahrens auf den oben erwähnten rechtlichen Hinweis, weshalb im Sinne des § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen war, da dies in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r