Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522036/11/Sch/Ps

Linz, 26.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, B, T, vertreten durch Frau Mag. S W, R, W, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 2008, Zl. VerkR21-510-2008/LL, wegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung am 24. September 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 14. Juli 2008, Zl. VerkR21, Herrn J H gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 idgF, aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraft­fahrzeugen der Gruppe 1 bzw. Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat den Verhandlungstermin 24. September 2008 entschuldigt nicht wahrgenommen, ist aber am 25. September 2008 persönlich bei der Berufungsbehörde erschienen und hat ausdrücklich auf seine Lenkberechtigung für die Klassen A und B verzichtet. Gleichzeitig hat er den dazugehörigen Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 28. Oktober 1986, Zl. Ha-1986, abgegeben.

 

Der Berufungswerber ist damit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde nicht mehr im Besitze einer Lenkberechtigung, sodass dem behördlichen Auftrag, wie er in dem angefochtenen Bescheid enthalten ist, sich im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken der entsprechenden Kraftfahrzeuge amtsärztlich untersuchen zu lassen, die Grundlage entzogen ist. Der Berufung war daher ohne weitere inhaltliche Ausführungen zum angefochtenen Bescheid Folge zu geben und dieser zu beheben.

 

Die Entscheidung umfasst auch die Untersuchung im Hinblick auf führerscheinfreie Kfz, zumal derzeit keinerlei Anhaltspunkte für ein allenfalls erforderliches Lenkverbot gemäß § 32 Abs.1 FSG gesehen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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