Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522062/4/Zo/OM

Linz, 01.10.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E E T, geb. , T, vom 21.08.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 07.07.2008, Zl. VerkR21-242-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 sowie 63 Abs.5 AVG, § 17 Abs.3 ZustellG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 21.04.2008, Zl. VerkR21-242-2008, abgewiesen. Mit diesem Mandatsbescheid war dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen eines Suchtmitteldeliktes für 10 Monate sowie für weitere 4 Wochen wegen zweier rechtskräftiger Vormerkungen im Führerscheinregister, gerechnet ab 28.04.2008, entzogen worden.

 

2. Der Berufungswerber wollte anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 11.08.2008 gegen diesen Bescheid eine Berufung einbringen, wobei ihm von der Bearbeiterin der Erstinstanz eine Frist bis zum 14.08.2008 eingeräumt wurde, um den Berufungsantrag vorzulegen. Dies deshalb, da der Berufungswerber nur in Englisch schreiben kann. In seiner Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er den abweisenden Bescheid erst am 28.07.2008 von der Post abgeholt habe. Er habe nicht früher schreiben können, weil sein schriftliches Deutsch zu schlecht sei. Er sei Asylwerber und bekomme kein Geld oder sonstige Hilfe von der Stadt Linz, müsse aber für eine Familie mit drei Kindern sorgen. Die Entzugsdauer sei zu hoch.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermuteten Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Mandatsbescheid vom 21.04.2008 dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen eines Suchtmitteldeliktes für die Dauer von 10 Monaten und 4 Wochen entzogen. Weiters wurde ein Mopedfahrverbot ausgesprochen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Der Berufungswerber wurde zur Ablieferung seines Führerscheines verpflichtet und es wurde ihm das Recht aberkannt, von einem allenfalls im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine Vorstellung eingebracht, wobei er auch dabei persönlich bei der Bearbeiterin vorgesprochen und ihm eine Frist zum Nachreichen des Schriftstückes in deutscher Sprache eingeräumt wurde. Diesem Verbesserungsauftrag ist der Berufungswerber nachgekommen, woraufhin in weitere Folge der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 11.07.2008 beim Postamt T zugestellt. Er sprach am 11.08.2008 wiederum bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vor und wollte dort eine Berufung einbringen, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist. Dazu gab er an, dass er den Bescheid erst am 28.07.2008 beim Postamt übernommen habe, allerdings während des gesamten Hinterlegungszeitraumes zu Hause anwesend gewesen sei. Auch in diesem Fall wurde ihm eine Frist bis 14.08.2008 eingeräumt, um die schriftliche Berufung in deutscher Sprache einzubringen. Letztlich langte die schriftliche Berufung am 22.08.2008 bei der Erstinstanz ein.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 03.09.2008 auf die vermutliche Verspätung seiner Berufung hingewiesen und aufgefordert, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dazu teilte er am 29.09.2008 mit, dass er der Meinung gewesen sei, die Rechtsmittelfrist habe erst mit dem Abholen des Bescheides bei der Post zu laufen begonnen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß § 17 Abs.3 erster Satz Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Der Berufungswerber hat sich nach seinen eigenen Angaben anlässlich seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land während des Hinterlegungszeitraumes des angefochtenen Bescheides an seiner Wohnadresse aufgehalten. Der Bescheid gilt damit bereits mit 11.07.2008 als zugestellt und der Umstand, dass der Berufungswerber ihn erst am 28.07.2008 behoben hat, kann daran nichts ändern. Er hat seine Berufung in weiterer Folge erst am 22.08.2008 schriftlich eingebracht, auch seine mündliche Vorsprache am 11.08.2008 erfolgte bereits weit außerhalb der Berufungsfrist. Seine Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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