Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522084/2/Sch/Bb/Ps

Linz, 25.09.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, geb., H, Z, vom 16.9.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.9.2008, GZ 06/458416, wegen  Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe der zweiten Führerscheinausbildungsphase (zweite Perfektionsfahrt) und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 4c Abs.2 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.9.2008, GZ 06/458416, wurde der Berufungswerber aufgefordert, bis spätestens 2.1.2009 die noch fehlenden Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase der Klasse B, nämlich die zweite Perfektionsfahrt, zu absolvieren. Außerdem wurde dem Berufungswerber aufgetragen, seinen Führerschein bei der Behörde zur Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 5.9.2008, richtet sich die am 18.9.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung vom 16.9.2008.

 

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass, da er von April bis Juni 2008 in der Berufsschule gewesen sei, er sich keinen früheren Termin für die 2. Perfektionsfahrt geben habe lassen können. Als er sich Ende Juli in der Fahrschule einen Termin für die Perfektionsfahrt geben ließ, sei der eheste Termin am 19.9.2008 gewesen. Den Termin 19.9.2008 habe er angenommen und er werde an diesem Tag seine zweite Perfektionsfahrt absolvieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Aktenlage, aus welcher sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Dem Berufungswerber wurde am 2.5.2007 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Laut Auskunft aus dem Führerscheinzentralregister hat er am 3.5.2008 die erste Perfektionsfahrt und am 13.5.2008 das Fahrsicherheitstraining fristgemäß absolviert.

 

Die zweite Perfektionsfahrt hat der Berufungswerber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.9.2008, GZ 06, die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt bis zum 2.1.2009 angeordnet hat. Des weiteren wurde mit dieser Anordnung die Probezeit gemäß § 4c Abs.2 FSG um ein weiteres Jahr, verlängert.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Abs.2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches      Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 siebenter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

6.2. Konkret hat der Berufungswerber - wie bereits oben dargelegt - die erste Perfektionsfahrt und das Fahrsicherheitstraining jeweils innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 4b Abs.1 FSG absolviert.

 

Die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt scheiterte nach seinen Angaben zunächst daran, dass er von April bis Juni 2008 in der Berufsschule war und so nicht in der Lage war, die zweite Perfektionsfahrt zeitgerecht zu absolvieren. Der früheste Termin, den er Ende Juli in der Fahrschule für die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt noch erhalten habe, sei der 19.9.2008 gewesen.

 

Mit diesem Vorbringen ist aber für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Sowohl die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe der zweiten Ausbildungsphase als auch die Verlängerung der Probezeit und die Aufforderung den Führerschein abzugeben und einen neuen Führerschein - zwecks Eintragung der Verlängerung der Probezeit - zu beantragen, stellen gesetzliche Bestimmungen dar und waren demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Behörde zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

 

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 2.9.2008 (Zustellung am 5.9.2008) hatte der Berufungswerber die zweite Perfektionsfahrt noch nicht absolviert. Der angefochtene Bescheid ist damit rechtmäßig ergangen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Berufungswerber die noch fehlende Stufe der zweiten Ausbildungsphase mittlerweile absolviert hat. Zutreffendenfalls hat er letztlich nur den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, bevor mit der Entziehung der Lenkberechtigung hätte vorgegangen werden müssen (vgl. § 24 Abs.2 sechster Satz FSG).

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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