Linz, 26.09.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E R, S, vom 22. September 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 16. September 2008, VerkR21, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheins und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24 Abs.1 und 3, 25, 26 Abs.1 und 5, 29, 30 und 32 FSG die von der BH Freistadt am 12.11.1987, VerkR21/1987, für die Klassen A, B, C, EB, EC1, EC, F, G erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 27. Juni 2008, dh bis 27. Oktober 2008, entzogen und bis dahin auch das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, und ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker innerhalb der Entziehungsdauer angeordnet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 18. September 2008.
2. Allein gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, zuerst sei ihm die Lenkberechtigung auf fünf Monate entzogen und erst auf Intervention beim Bezirkshauptmann die Entziehungsdauer auf vier Monate herabgesetzt worden, weil er nach der Entziehung im Jahr 2000, wieder erstmalig ein Alkoholdelikt, das er im übrigen nicht bestreitet, begangen habe. Nunmehr wolle er nicht schlechter behandelt werden als vorgesehen sei, und beantrage nun die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate. Es möge auch ein "kalter Entzug" verhindert werden, der durch die "willkürliche Verfahrensverzögerung" entstehen könnte.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Unbestritten ist, dass der Bw am 27. Juni 2008, 22.05 Uhr, den Pkw in Schönau iM auf der Gemeindestraße 6729 bei km 0.950 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zumal der um 22.27 Uhr mittels geeichtem Alkomat erzielte günstigste AAG 0,77 mg/l betrug.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Der Bw hat mit dem unbestrittenen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 27. Juni 2008 zweifelsohne eine bestimmte Tatsache verwirklicht, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihm im Jahr 2000 die Lenkberechtigung erstmalig ebenfalls wegen Alkohol für die Dauer von vier Wochen entzogen worden war.
Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Gemäß § 7 Abs.5 FSG gelten strafbare Handlungen nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
Daraus folgt, dass zwar die Alkoholübertretung aus dem Jahr 2000 mittlerweile getilgt ist und auch nicht mehr bei dem Vormerkungen des Bw aufscheint, jedoch handelt es sich im ggst Fall um ein Verwaltungsverfahren – die Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern – und bei der Wertung der nunmehr vom Bw am 27. Juni 2008 verwirklichten bestimmten Tatsache darf die einschlägige bestimmte Tatsache aus dem Jahr 2000 sehr wohl herangezogen werden, dh eine über der gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauer des § 25 Abs.3 FSG liegende Entziehungsdauer von vier Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 27. Juni 2008, ist damit sehr wohl gerechtfertigt.
Damit gehen die Argumente des Bw im Rechtsmittel ins Leere und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
3 Monate Mindestentzug + Akt im Jahr 2000 -> Wirkung iSd § 7/5 lässt Entziehung für 4 Monate gerechtfertigt erscheinen -> Bestätigung