Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530722/13/Bm/Se

Linz, 24.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn F K, der Frau I K und des Herrn M K, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A R, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.8.2007, Ge20-73-2007-Hi, mit dem über Ansuchen des Herrn E Y, H, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage für Metallbearbeitung im Standort Gst. Nr. , KG O, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.9.2008, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als den unter Spruchpunkt I, A) gewerbetechnische Auflagen, enthaltenen Auflagen folgende Auflagenpunkte angefügt werden:

 

"22. Die Abluftführung der Laserabsaugung ist so auszuführen (allenfalls durch Einbau eines Schalldämpfers), dass ein Schalldruckpegel von 64 dB in einem Abstand von 3 m von der Abluftöffnung über Dach bei Vollbetrieb nicht überschritten wird. Darüber ist eine Ausführungsbestätigung durch den Hersteller oder durch ein befugtes Unternehmen der Behörde zu übermitteln.

23. Der Container für die Metallabfälle ist entlang der ostseitigen Außenwand der Produktionshalle und hier wiederum nördlich des Flüssiggaslagers aufzustellen.

24. In der Produktionshalle sind schallschluckende Deckenelemente von mindestens einem Drittel der Bodenfläche mit einem Schallabsorptionsgrad α = 0,8 anzubringen."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 9.5.2007 hat Herr Y E um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung den Betrieb einer Betriebsanlage für Metallbearbeitung (Produktions- und Lagerhalle samt Bürotrakt) im Standort Gst. Nr. , KG O, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber (im Folgenden: Bw) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs.2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen verletzt erachten würden.

Zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm habe sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen und zwar im Wesentlichen eines lärmtechnischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen.

Die belangte Behörde habe sich – völlig zu Unrecht – lediglich eines lärmtechnischen Sachverständigen bedient und gehe auf Grundlage dessen Gutachten offenbar davon aus, dass aufgrund der geplanten Ausführung der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage keine Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO zu erwarten seien.

Nach Ansicht des technischen Amtssachverständigen würden die lärmrelevanten Emissionsquellen lediglich im Bereich der beiden Ausblasstellen für die Schweißrauchabsaugung und die Laserschneideanlage bestehen. Dafür würden Schalldruckpegelwerte von 64 und 71 dB in 3 m Abstand zur Ausblasstelle definiert sein. Ausgehend von diesen Werten ergebe sich im Bereich des/der Nachbargebäudes/Nachbargrundgrenze unter Berücksichtigung eines Dauerschallpegels von 10 dB ein (Summen-) Pegelwert von ca. 55 dB.

 

Bei der Beurteilung von Lärmbelästigungen sei auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der den regelmäßigen Aufenthalt der Benützer bzw. Bewohner der Liegenschaft, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen könne (vgl. VwGH, 30.1.2007, 2005/05/0083).

 

Faktum sei, dass sich die Bw nicht nur im Wohngebäude, sondern regelmäßig auch außerhalb des Gebäudes aufhalten würden. Wie in ihren schriftlichen Einwendungen vom 11.7.2007 bereits vorgebracht, sei auf dem Grundstück der Bw ein großflächiges Bio-Heidelbeer-Beet angebaut, welches einer ständigen Pflege bedürfe. Zudem befinde sich vor dem Gebäude eine Terrasse, die von den Bw regelmäßig zu Erholungszwecken genutzt werde. Folglich seien die Lärmimmissionen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu beurteilen. Die diesbezüglichen Angaben des Amtssachverständigen seien widersprüchlich, da er sich einerseits auf das Gebäude, andererseits auf den Bereich der Grundstücksgrenze beziehe. Die Bw seien somit nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine unzumutbare Lärmbelästigung tatsächlich zu erwarten sei oder nicht.

 

Des Weiteren sei die Beurteilung, ob es aufgrund von Lärmemissionen einer Betriebsanlage zu die Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährdenden oder unzumutbar belästigenden Lärmimmissionen komme, von Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden und auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen abhängig. Bei der Metallbearbeitung seien impuls- und tonhaltige Geräusche zu erwarten, welche erfahrungsgemäß bei der nächstgelegenen Wohnung Schallpegelspitzen im Bereich von 60-70 dB hervorrufen würden. Im Rahmen der vom Amtssachverständigen prognostizierten Schallpegelwerte sei jedoch die Lärmart in Bezug auf Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit nicht mitberücksichtigt worden, sodass auch in dieser Hinsicht keine Beurteilung des Vorliegens einer Lärmbelästigung möglich sei.

Ferner sei festzuhalten, dass 55 dB tags im Freien genau jenen Grenzwert darstellen würden, der in der Wissenschaft unter normalen Umständen gerade noch als akzeptabel angesehen werde. Bei einem Beurteilungspegel über 55 dB tags im Freien würden Gesundheitsbeeinträchtigungen erwartet werden. Belästigungen seien jedoch auch unterhalb dieser Werte möglich, zumal wenn es sich um charakteristische Geräusche handle, die sich auch qualitativ deutlich von den sonstigen Umgebungsgeräuschen abheben. Sollten betriebliche Tätigkeiten auch in den Abend- bzw. Nachtstunden erfolgen, so wären auch mögliche Einwirkungen auf die Schlafqualität aus medizinischer Sicht besonders zu berücksichtigen.

 

Der Amtssachverständige lasse bei seiner Beurteilung, ob Störlärm zu erwarten sei, völlig außer Acht, dass eine Betriebszeit von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beantragt worden sei. Metallverarbeitende Betriebe verfahrensgegenständlicher Art würden charakteristische Geräusche erzeugen, die sich von den sonstigen Umgebungsgeräuschen deutlich abheben, zumal – wie der Amtssachverständige in seinem Befund selbst feststelle – die Umgebungssituation überwiegend noch unbebaut sei und landwirtschaftlich genutzt werde. Verschärfend trete hinzu, dass die Bw Kleinkinder haben, die bereits vor 20.00 Uhr und länger als 6.00 Uhr ihren Schlaf verrichten würden.

Selbst wenn man mit dem Amtssachverständigen davon ausginge, dass der Lärmpegel bei 55 dB liege, wäre unter der konkreten Umgebungssituation dennoch eine Lärmbelästigung anzunehmen. Die belangte Behörde wäre daher auf jeden Fall verpflichtet gewesen, ein – wie von den Bw beantragt – medizinisches Gutachten zu den Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus einzuholen. Indem sie dies unterlassen habe, sei der Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Abgesehen davon würden die Bw nicht die Prognose des Amtssachverständigen, wonach der Pegelwert nur bei "ca. 55 dB" liege, teilen. Zu Unrecht lasse er nämlich Lärmemissionen unberücksichtigt, die durch Fahrbewegungen und Türenschließen entstehen würden. Im Schnitt seien durch Fahrbewegungen und Türenschließen Immissionen von 50-60 dB zu erwarten. Dieser Lärm werde durch die beabsichtigte Errichtung eines Erdwalls mit Sicherheit nicht vollständig abgeschottet. Der Sachverständige hätte daher den verbleibenden Restlärm konkret beziffern und anschließend bei der Prognoseerstellung berücksichtigen müssen. Gleiches treffe auf die Lärmentwicklung durch die (5x täglich zu erwartende) Be- und Entladung des im Freien befindlichen Abfallcontainers sowie die sonstige Ladetätigkeit auf dem freien Betriebsgelände zu.

Zur Klärung dieser Art von Lärmbelästigung wäre ein Augenschein vor Ort und Stelle unbedingt erforderlich gewesen. Die Unterlassung des Lokalaugenscheins werde daher als Verfahrensmangel gerügt.

 

Neben der von der geplanten Betriebsanlage ausgehenden Gesundheitsgefährdung der Bw sei überdies auch eine Gefährdung deren Eigentums bzw. sonstiger dinglicher Rechte zu erwarten.

Gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 sei unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgesprochen, dass das Gesetz zwar nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vorsehe, doch ist einer solchen Substanzvernichtung der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit sei nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich sei, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen sei.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH sei eine Eigentumsgefährdung ferner dann gegeben, wenn die Substanz des Eigentums bedroht sei, oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt werde oder überhaupt nicht mehr möglich ist.

Wie die Bw in ihren schriftlichen Einwendungen vom 11.7.2007 bereits vorgetragen haben, sei das auf ihrem Grundstück errichtete Wohngebäude als Kulturhaus ausgebaut worden und würden im Haus regelmäßig Konzerte stattfinden.

Durch die zu erwartenden Lärmimmissionen sei die bestimmungsgemäße bzw. sinnvolle Nutzung dieses Gebäudeteils nicht mehr möglich, da Konzertveranstaltungen, die häufig auch vor 20 Uhr beginnen würden, bei derartig unzumutbaren Lärmbelästigungen nicht mehr stattfinden könnten. Es sei daher insoweit von einer Eigentumsgefährdung auszugehen.

 

Die erteilten Auflagen würden keinesfalls ausreichen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen zu vermeiden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß zu beschränken.

 

Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

1) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage für Metallverarbeitung mit einer Betriebszeit von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr abgewiesen wird,

2) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die mündliche Verhandlung sowie unmittelbare Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens selbst durchführen,

3) jedenfalls die Errichtung und den Betrieb der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage vor rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gemäß § 78 Abs.1 Satz 3 GewO 1994 zu untersagen, da aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bw zu erwarten ist,

4) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurück verweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

4. Mit Erkenntnis vom 11.12.2007, VwSen-530723,  hat der Oö. Verwaltungssenat dem Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 4. 9. 2008 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung hat der anwaltliche Vertreter des Konsenswerbers, der anwaltliche Vertreter der Bw sowie der Bw F K teilgenommen.

 

5.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes lärmtechnisches Gutachten abgegeben:

 

"In T W auf dem Gst. Nr., KG. O, beabsichtigt Herr Y E die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage für Metallbearbeitung. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.8.2007 haben die Nachbarn Familie K Berufung eingebracht.

 

Gemäß dem Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde von der Abteilung Umweltschutz am 28.6.2008 auf der Liegenschaft der Familie K eine Bestandslärmmessung durchgeführt. Über diese Messungen wurde ein Prüfbericht erstellt, welcher in der Beilage dieser Begutachtung angeschlossen ist. Auf Basis dieser Ergebnisse und der Einreichunterlagen wird aus fachlicher Sicht Folgendes festgestellt:

 

Herr Y E plant einen metallverarbeitenden Betrieb mit Betriebszeiten von Montag bis Freitag 6.00 bis 20.00 Uhr und Samstag von 6.00 bis 14.00 Uhr. Das Betriebsgrundstück wird im westlichen Teil bebaut, das heißt, es soll hier eine Produktionshalle und ein Bürogebäude errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt im nordöstlichen Teil des Grundstückes. In etwa der Mitte des Areals ist die Ladezone vorgesehen. Hier werden täglich drei Lkw-Fahrbewegungen (Zu- und Abfahrt) und die entsprechenden Verladetätigkeiten stattfinden.

Die Freiflächen werden durch einen Asphaltbelag befestigt. Am südöstlichen Rand wird eine Lagerfläche hergerichtet. Hier erfolgt ausschließlich die Lagerung der Bleche und Stahlteile, eine Bearbeitung dieser Rohstoffe erfolgt im Freien nicht.

 

Die Produktionshalle ist eine Stahlrahmenkonstruktion, wobei die Außenwände aus isolierten Paneelen bestehen. Auch im Dachbereich werden isolierte Paneele bzw. Thermoelemente verwendet. In den Außenwänden sind Fensterflächen vorgesehen, wobei die westseitigen Fenster während der Betriebszeit geschlossen bleiben. Im nördlichen Teil der Halle ist ein isoliertes Deckensektional-Tor vorgesehen.

 

In der Produktionshalle werden je nach Kundenauftrag die verschiedenen Werkstücken zusammen­gesetzt. Dafür werden Schweißarbeiten, Schmiede- und Biegevorgänge und Laser­zuschnitte durchgeführt. Für die Schweißplätze ist eine Absauganlage vorgesehen, deren Abluft an der Nordwestseite der Halle über Dach geführt wird. Laut Projektsergänzungen beträgt der Schalldruckpegel bei dieser Anlage 64 dB in 3 m Entfernung. Auch die Laserschneidmaschine ist mit einer Absaugung ausgestattet. Hier wird die Abluft in der östlichen Hälfte der Halle über Dach geführt. Der Schalldruckpegel beträgt bei dieser Abluftführung nach den Projektsangaben 71 dB in 3 m Entfernung.

 

Im Bereich der Lagerfläche an der Ostseite des Betriebsareals werden Abfallcontainer für die Abfallstoffe in Form von Blechen und Aluminium sowie Eisenteilen aufgestellt. Diese werden täglich fünfmal befüllt.

 

Die Liegenschaft der Berufungswerber K befindet sich südwestlich des geplanten Betriebes. Zwischen dem Betrieb und dieser Liegenschaft ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einer Breite von ca. 70 m vorhanden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde über Vorschlag der Nachbarn K abweichend vom Projekt vereinbart, dass Herr Y E entlang der südwestlichen Grundgrenze im Bereich des laut Flächenwidmungsplan definierten Grünzuges einen 2 m hohen Erdwall schüttet. Damit soll eine zusätzliche Abschirm­wirkung erzielt werden.

 

Beim Ortsaugenschein im Zuge der Lärmmessungen wurde festgestellt, dass beim Anwesen K nur die westliche Hälfte des Gebäudes für Wohnzwecke genutzt wird. Die östliche Hälfte besteht aus nicht für Wohnzwecke genutzten Bereichen (Garage, Stall, Lagerraum usw.). Im Freien wird auch der westliche Teil des Grundstückes und ein Bereich im Norden (bis zum Pferde­stall) für einen "wohnüblichen" Aufenthalt genutzt. Ab dem Pferdestall in östlicher Richtung einschließlich dem gesamten östlichen Bereich ist das Grundstück durch die vorhandenen Einrichtungen, wie Pferdestall, Fahrweg, Mistlagerstätte, Wagenremise usw., nicht als üblicher Aufenthaltsbereich zu sehen. Es wurde daher auch das Mikrofon bei den Bestandsmessungen im Bereich der, ausgehend vom geplanten Betrieb, nächstgelegenen Wohnnutzung bzw. des üblichen Aufenthaltes im Freien positioniert.

 

Die Messungen erfolgten an einem Samstag in der Zeit von 6.00 bis 12.00 Uhr. Es zeigte sich dabei ab Beginn der Messungen eine relativ konstante Geräuschsituation, mit Ausnahme von vereinzelten Besonderheiten. Daher erfolgte auch keine Messung am Samstag bis 14.00 Uhr und am Werktag während 6.00 und 20.00 Uhr. In den nicht erfassten Zeiträumen ist jedenfalls mit gleich hohen, wenn nicht mit höheren Bestandswerten zu rechnen. Die Ist-Situation wurde folgendermaßen erhoben (Werte auf ganze dB gerundet):

 

Basispegel                  LA,95 = 30 bis 34 dB

Dauerschallpegel        LA,eq = 39 bis 42 dB (49 dB bei Stallreinigung)

Spitzenpegel               LA,1  = 48 bis 54 dB (56 dB bei Stallreinigung)

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde hinsichtlich relevanter Schallquellen nur auf die beiden Lüftungsanlagen eingegangen und hier die Immissionen auf die Grundgrenze der Nachbar­liegenschaft bezogen. Wie nun beim Ortsaugenschein festgestellt, ist der Bereich der Nachbar­grundgrenze kein "üblicher" Aufenthaltsort im Freien. Dieser beginnt etwas weiter westlich. Aus dem Lageplan wird von diesem Bereich zur Situierung der Schweißrauchabsaugung ein Abstand von ca. 100 m und zur Laserabsaugung von ca. 120 m entnommen. Ausgehend von den projekts­gemäßen Schallemissionen errechnet sich eine Teilimmission für die Schweißrauchabsaugung von 33 dB und für die Laserabsaugung von 39 dB. In Summe ergibt sich ein Immissionspegel von 40 dB durch die beiden Lüftungsanlagen.

 

Von der geplanten Betriebsanlage sind neben den beiden Lüftungsanlagen weitere Emissions­bereiche zu beachten. Dies sind

 

-        Geräuschabstrahlung aus der Produktionshalle über das geöffnete Hallentor,

-        Pkw-Parkplätze,

-        Lkw-Entlade- und –Rangierfläche,

-        Lagerfläche im Freien,

-        Container für Metallabfälle.

 

Gebäudeabstrahlung:

 

In einer Produktionshalle mit metallverarbeitender Produktion ist erfahrungsgemäß (Vergleichs­messungen) ein Halleninnenpegel von rund 85 dB zu erwarten, wobei Spitzenpegel bis zu 100 dB, zB durch Hammerschläge, auftreten. Das Hallentor hat eine Fläche von S = 4,5 x 5,0 m = 22,5 m². Dieses Hallentor ist in Richtung Norden offenstehend. Die Nachbarn K befinden sich von diesem Tor aus gesehen in südwestlicher Richtung, das heißt in nahezu entgegengesetzter Richtung wie die Schallabstrahlung erfolgt. Zudem besteht in Richtung der Nachbarn das an die Produktionshalle angebaute Bürogebäude mit einer Höhe von nahezu 8 m. Für die Abstrahl­richtung und die Abschirmwirkung kann eine Pegelminderung von rund 15 dB nach den einschlägigen Normen der Akustik angesetzt werden. Nach der ÖNORM S 5010 ist bei einem Halleninnenpegel nahe der Außenwand von 85 dB über die Toröffnung mit einer Fläche von 22,5 m² in einer Entfernung von ca. 120 m (Abstand üblicher Aufenthaltsbereich – Tor) eine Schall­abstrahlung von rund 43 dB gegeben. Bei der Berechnung der Schallabstrahlung nach der ÖNORM S 5010 ist wegen der vereinfachten Annahmen ein Sicherheitszuschlag von 5 dB zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieses Zuschlages und der Pegelminderung durch Büro­gebäude und Abstrahlrichtung ergibt sich ein Dauerschallpegel von LA,eq = 43 + 5 – 15 = 33 dB. Um den impulshaltigen Charakter des Geräusches entsprechend zu werten, wird diesem Wert gemäß der ÖNORM S 5004 ein Anpassungswert von 5 dB gegeben, wodurch sich der relevante Pegel mit LA,eq = 38 dB ergibt. Für die Schallpegelspitzen sind die gleichen Parameter der Schallausbreitung maßgeblich, wodurch sich diese in der Höhe von LA,max = 48 dB ergeben.

 

Pkw-Abstellplätze:

 

Bei den Pkw-Abstellplätzen wurde eine tägliche Fahrfrequenz von 20 Zu- und Abfahrten angenommen. Dabei ist berücksichtigt, dass infolge von Montagetätigkeiten mehrere Fahrzeuge von Mitarbeitern über mehrere Tage abgestellt bleiben. Durch die Errichtung des Erdwalles werden die südlich gelegenen 19 Pkw-Parkplätze abgeschirmt. Der Abstand vom beurteilungsrelevanten Nachbarbereich zur Mitte der Stellplatzfläche beträgt ca. 120 m. Für eine Prognose der durch die Benutzung der Stellplätze entstehenden Schallimmissionen wird die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt herangezogen. Unter der "worst case"-Betrachtung, dass je Stellplatz und je Stunde ein Parkvorgang erfolgt (dies wäre zB die Zeit bei Arbeitsbeginn bzw. bei Arbeitsschluss, wenn alle Mitarbeiter zur annähernd gleichen Zeit ihre Arbeit beginnen bzw. beenden), errechnet sich ohne Berücksichtigung der Schirmwirkung des geplanten Erdwalls eine Schallimmission von LA,eq = 25 dB mit Spitzenpegeln durch Starten, Türenschließen u. dgl. von LA,max = 46 dB. Die Stellplätze im Norden der Betriebsfläche sind durch das Bürogebäude vollkommen abgeschirmt, zudem beträgt die Entfernung ca. 140 m. Aus diesem Bereich sind somit keine nennenswerten Immissionsanteile zu erwarten.

 

 

 

 

Lkw-Entlade- und –Rangierfläche:

 

Die Entlade- und Rangierfläche für Lkws ist wie ausgeführt in etwa in der Mitte des Areals nordöstlich der Produktionshalle vorgesehen. Es finden dort täglich drei Zu- und Abfahrten sowie Ladetätigkeiten statt. Bei den Verladetätigkeiten wird ein Gasstapler eingesetzt. Aus Vergleichs­messungen bzw. aus schalltechnischen Projekten ist bekannt, dass Gasstapler bei ihrem Einsatz in einem Abstand von 7 m einen Dauerschallpegel von rund 65 dB verursachen. Das Hantieren und Manipulieren mit Eisenteilen verursacht erfahrungsgemäß Pegelspitzen von 80 dB in 10 m Abstand. Für die Fahrbewegung eines Lkws ist eine Schallleistung von LW,A = 59 dB/m anzusetzen, wobei eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h am Betriebsgelände angenommen wird. Die Weglänge des Fahrtweges von der Einfahrt zur Rangierfläche und wieder zur Ausfahrt (ohne der Rangierfläche selbst) beträgt ca. 60 m. Daraus ergibt sich ein Gesamtschallleistungspegel für die Fahrt von LW,A = 77 dB.

 

Der Lkw-Rangiervorgang kann mit einem Schallleistungspegel von LW,A = 79 dB (inkl. 3 dB Zuschlag für Tonhaltigkeit des Rückfahrwarners) angenommen werden. Dieser Vorgang enthält den Rangiervorgang auf der Rangierfläche, den Startvorgang, das Stand­geräusch, den Rückfahrwarner und die beschleunigte Abfahrt aus der Ladezone. Die Spitzenpegel liegen dabei in einer Größenordnung von 70 bis 80 dB in 10 m.

 

In Summe, das heißt Lkw-Zu- und –Abfahrt sowie Lkw-Rangiervorgang, ergibt sich ein Schall­leistungspegel von LW,A = 81 dB. Der Abstand der Entlade- und Rangierfläche zum beurteilungs­relevanten Nachbarbereich beträgt ca. 140 m. Über diese Entfernung ergibt sich bei freier Schall­ausbreitung eine Pegelabnahme für den Schallleistungspegel von 51 dB. Die Schirmwirkung ist mit 10 dB durch die Produktionshalle anzunehmen. Damit errechnet sich aus dieser Tätigkeit eine Schallimmission von LA,eq = 81 – 51 – 10 = 20 dB.

 

Die Be- und Entladetätigkeiten dauern nach den Projektsangaben am Tag 45 Minuten. Zum Groß­teil wird dafür der Gasstapler verwendet. Ausgehend vom vorstehend angeführten Emissionswert (65 dB in 7 m), von dem Abstand zum Nachbarbereich (140 m), der Schirmwirkung des Gebäudes (10 dB) und der Einsatzdauer errechnet sich hiefür eine Schallimmission von LA,eq = 29 dB.

 

Die Schallpegelspitzen aus dem Bereich der Ladezone (Manipulation von Eisenteilen, Lkw-Starts usw.) sind bei den gegebenen Schallausbreitungsbedingungen bei den Nachbarn in einer Höhe von 47 dB zu erwarten.

 

Lagerfläche:

 

Im Bereich der Lagerfläche wird es ebenfalls zu Manipulationen von Eisenteilen kommen, wobei auch der Gasstapler eingesetzt wird. Es können für diesen Bereich ähnliche Annahmen wie für die Entlade- und Manipulationsfläche getroffen werden. Hinsichtlich Schallausbreitung ist ebenfalls von vergleichbaren Parametern auszugehen. Damit wird der Dauerschallpegel bei den Nachbarn für diesen Bereich ebenfalls bei LA,eq = 29 dB und die Spitzenpegel bei LA,max = 47 dB liegen.

 

Container für Metallabfälle:

 

Hier wird auf Erfahrungswerte von Altstoffsammelzentren zurückgegriffen. Im Zuge einer umfang­reichen Untersuchung der Schallemissionen bei Altstoffsammelzentren wurden dabei beim Alteisencontainer beim Einwurf Schallpegelspitzen in der Höhe von 78 bis 83 dB (Maximum 90 dB beim Einwurf in den leeren Container) in 10 m Abstand gemessen. Diese Container sollen im Bereich des Freilagers aufgestellt werden. Damit ist durch die Produktionshalle in Richtung der Nachbarn eine Schirmwirkung von rund 10 dB zu erwarten. Somit ergeben sich maximale Spitzenpegel von ca. LA,max = 57 dB.

 

 

Zusammenfassung:

 

Um nun die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit zu betrachten, sind die einzelnen Teilimmissionen in Bezug auf den Dauerschallpegel energetisch zu addieren. Die Spitzenpegel stellen Einzel­ereignisse dar, die für sich selbst zu betrachten sind. Es erfolgt hierbei keine Addition der einzelnen Ergebnisse. Bezüglich dem Dauerschallpegel sind folgende Ergebnisse errechnet worden:

 

Gebäudeabstrahlung .................................................    38 dB

Pkw-Abstellfläche ......................................................   25 dB

Entlade- und Manipulationsfläche

            Lkw-Fahrbewegung und Rangieren .................    20 dB

            Stapler .........................................................    29 dB

Lagerfläche im Freien, Stapler ...................................    29 dB

 


                                               Gesamt LA,eq = 39 dB

 

Da diese Werte bereits mit den entsprechend ihren Geräuscheigenschaften gemäß ÖNORM S 5004 erforderlichen Anpassungswerten für Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit versehen sind und zudem die Einsatzzeiten, zB Stapler, berücksichtigt sind, ist der errechnete Dauerschall­pegel von LA,eq = 39 dB als Beurteilungspegel zu sehen.

 

Die relevanten Spitzenpegel liegen in folgender Größenordnung:

 

Gebäudeabstrahlung .................................................    48 dB

Pkw-Abstellfläche ......................................................   46 dB

Entlade- und Manipulationsfläche .............................     47 dB

Lagerfläche im Freien, Stapler ...................................    47 dB

Container für Metallabfälle .........................................   57 dB

 

Der vollständigkeithalber werden hier auch nochmals die Immissionen der Lüftungsanlagen angeführt. Diese liegen bei der

-        Schweißrauchabsaugung bei 33 dB,

-        Laserabsaugung bei           39 dB.

 

In Summe ergibt sich ein gesamtes Lüftungsgeräusch von LA,eq = 40 dB.

 

Vergleicht man nun die errechneten betriebsbedingten Schallimmissionen mit den Werten der messtechnisch erhobenen Ist-Situation, so ist festzustellen, dass der Beurteilungspegel in der gleichen Größenordnung wie der örtliche Dauerschallpegel liegt. Die Lüftungsgeräusche für sich allein betrachtet liegen ebenfalls auf dem Niveau der örtlichen Ist-Situation in Bezug auf den Dauerschallpegel.

 

Zu den Lüftungsgeräuschen ist festzuhalten, dass diese als Dauergeräusche zu bezeichnen sind und nach der allgemeinen Beurteilungspraxis ihr Geräuschniveau im Bereich des örtlichen Basispegels liegen sollte. Der örtliche Basispegel liegt nach den Messergebnissen in einer Größenordnung von 30 bis 34 dB. Das zitierte Kriterium wird, wenn man beide Lüftungsanlagen getrennt betrachtet, also nur durch die Schweißrauchabluftsaugung erreicht. Bei der Laserabsaugung wird dieses Kriterium um mindestens 5 dB überschritten.

 

Betrachtet man den prognostizierten Beurteilungspegel, so wird dieser maßgeblich durch die Schallabstrahlung der Produktionshalle bestimmt. Verantwortlich hiefür ist das offene Hallentor. Da über dieses Hallentor der Warentransport erfolgt, wird dieses Tor in der Realität zu einem Großteil der Arbeitszeit offen stehen. Es wird daher die Forderung des Sachverständigen im erst­instanzlichen Verfahren nochmals aufgegriffen, nämlich die Anbringung von schallschluckenden Deckenelementen zur Senkung des Halleninnenpegels. Da diese Maßnahme bei den Prognose­rechnungen nicht berücksichtigt wurde, kann bei Umsetzung dieser sehr wohl eine Reduzierung des Hallenpegels angenommen werden. Damit sinkt jedenfalls auch der Beurteilungspegel um 3 bis 4 dB. Die örtliche Ist-Situation würde in diesem Fall um 1 bis 2 dB verändert werden.

 

Die prognostizierten Schallpegelspitzen liegen mit Ausnahme beim Container für die Metallabfälle mit 46 bis 48 dB allesamt im unteren Bereich der örtlich vorhandenen Spitzenpegel. Die bei der Befüllung des Containers entstehenden Spitzenpegel liegen über der Ist-Situation. Da die betriebs­bedingten Spitzenpegel infolge ihres metallischen Klanges einen gänzlich anderen Geräusch­charakter haben als die Pegelspitzen der Ist-Situation, erscheint es notwendig, auch hier eine Maßnahme zu ergreifen. Bei einer Aufstellung dieser Container unmittelbar an der östlichen Außenwand der Produktionshalle wäre eine Verbesserung der Schirmwirkung durch das Gebäude erzielbar, in der Größenordnung von + 5 dB, wodurch die Spitzenpegel auf einen Immissionswert von 52 dB gesenkt werden könnten. Damit wäre hier mit einer einfachen Maßnahme eine Minimierung der Auswirkungen erzielbar.

 

1.     Abschließend wird aus schalltechnischer Sicht zusammenfassend festgestellt, dass auf Grundlage der durchgeführten Bestandsmessungen die Ist-Situation und damit die Beurteilungsbasis geringer ist als ursprünglich angenommen. Dies führt dazu, dass gegenüber dem Ergebnis des erst­instanzlichen Verfahrens noch zusätzliche Maßnahmen für notwendig erachtet werden, um die Veränderungen der Ist‑Situation zu minimieren.

 

Nach Durchführung des Ortsaugenscheines werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

 

1.     Die Abluftführung der Laserabsaugung ist so auszuführen  (allenfalls durch Einbau eines Schalldämpfers), dass ein Schalldruckpegel von 65 dB in einem Abstand von 3 m von der Abluftöffnung über Dach bei Vollbetrieb nicht überschritten wird. Darüber ist eine Ausführungsbestätigung durch den Hersteller oder durch eine befugte Stelle der Behörde zu übermitteln.

2.     Der Container für die Metallabfälle ist entlang der ostseitigen Außenwand der Produktionshalle und hier wiederum nördlich des Flüssiggaslagers aufzustellen.

3.     In der Produktionshalle sind schallschluckende Deckenelemente von mindestens einem Drittel der Bodenfläche mit einem Schallabsorptionsgrad α = 0,8 anzubringen."

 

5.2. Basierend auf diesem Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung aus:

 

"Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde beim Betrieb und beim Anwesen der Berufungswerber K ein Ortsaugenschein durchgeführt. Hierbei war folgender persönlicher Höreindruck der Umgebungsgeräuschsituation gegeben:

Anwesen K: Das Anwesen ist dem Aspekt nach ein zu Wohnzwecken adaptiertes landwirtschaftliches Gebäude samt Nebengebäuden. Es werden auch Tiere (Pferde) gehalten. Rund um das Gebäude sind befahrbare Kieswege und Gartenanlagen situiert, ebenso die für die Pferdehaltung notwendige Infrastruktur  (Mistlagerstätte, Geräteschuppen ...). Zwischen dem Anwesen K und dem Betrieb E Y liegt eine abfallende Ackerfläche, zunächst der um die Betriebshalle führende Fahrfläche zum freien asphaltierten Platz (hier sind auf Paletten diverse Steine abgestellt) ist (mutmaßlich an der Grundstücksgrenze) ein Wall geschüttet.

Die Umgebungsgeräuschsituation beim Anwesen K ist geprägt durch die in größerer Entfernung wahrnehmbare Bundesstraßenverbindung Wels – Thalheim- Sattledt, zu der von einem Eckpunkt des Anwesens freie Sichtverbindung besteht. Die Wahrnehmbarkeit war gegeben, jedoch abgesehen von einem sehr deutlich wahrnehmbaren Maschinengeräusch vom landwirtschaftlichen Nachbaranwesen (vergleichbar mit einem Häckslergeräusch), das nach einigen Minuten wieder eingestellt wurde, so, dass durchaus der Eindruck einer ruhigen ländlichen Umgebung mit entferntem Verkehrsträger gegeben war.

Vom Betrieb waren vereinzelt metallische Geräusche aus der Betriebshalle hörbar.

 

Beim Anwesen E Y, das im Wesentlichen aus einer Betriebshalle, einer vorgelagerten (in Richtung Bundesstraße) asphaltierten Freifläche und einem Bürogebäude besteht, waren bei Annäherung an die Halle (Tor geöffnet) metallische und Maschinengeräusche hörbar. (Es werden Metall-Laserschneidarbeiten und Schweißarbeiten durchgeführt, die Manipulation erfolgt mit Hubstaplern und Hebekränen.) In der Betriebshalle selbst war eine Unterhaltung mit erhöhter Aufmerksamkeit und etwas angehobener Lautstärke möglich. Naturgemäß drängte sich durch den geringeren Abstand auf den der Bundesstraße zugewandten Seite diese vermehrt in den Wahrnehmungsvordergrund.

 

Zusammenfassend ist zum persönlichen Höreindruck festzustellen, dass dieser in der gesamten Umgebung von der Bundesstraße geprägt ist, auf der in den Vormittagsstunden reger Kfz-Verkehr mit hohem Lkw-Anteil beobachtbar war. Diese Verkehrsbewegungen nehmen nach der Erfahrung zwar in den Abend- und Nachtstunden ab, reißen jedoch nur selten ganz ab.

 

Bezüglich der erhobenen Mess- und Rechenergebnisse wird auf die Ausführungen des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen hingewiesen.

 

GUTACHTEN aus medizinischer Sicht:

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im folgenden folgende Definitionen, die in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung, -Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens:

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens , zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende)."

 

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

 

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte (sog. extraaurale) Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

In der Beurteilung von Lärm und seinen Auswirkungen sind einerseits die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich  erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

 

Aus der Gegenüberstellung der Pegelwerte der IST-Situation und den prognostizierten Beurteilungspegeln der lärmtechnischen Ausführungen ergibt sich, dass sich prognostisch eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation (ohne die vom schallschutztechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen) insofern ergibt, als sich sowohl aus der Prognose als auch aus dem subjektiven Empfinden eine Anhebung der bestehenden ergibt. Dies ist deswegen soweit wie möglich zu unterbinden, weil aus umwelthygienischer Sicht zum eine ein allgemeines Schutzbedürfnis für ruhige Umgebungssituationen besteht und zum anderen konkret die Betriebsimmissionen insbesondere in den ruhigeren Phasen (z.B. Abendzeit, Samstag Vormittag) , die üblicherweise auch in Wohngegenden zur Ruhe und Erholung genutzt werden, die Wahrnehmbarkeit der Betriebsimmissionen deutlicher wird. Die Überlegung bei den Nachbarn, dass in diesen Zeiten eine Vermeidbarkeit der betrieblichen Aktivitäten gegeben sein könnte, steigert sicherlich das Konfliktpotenzial, wodurch letztendlich ein höheres Aktivitätsniveau zur Steigerung der oben beschrieben extraauralen Wirkungen zu erwarten ist. Daraus ergeben sich Belästigungsreaktionen, die durchaus auch als erheblich erwartbar sind.

 

Mit den vom schallschutztechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Reaktionen unterbunden, sodass diese auch aus umwelthygienischer Sicht für notwendig erachtet werden.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 77 Abs.2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken

 

6.2. Mit Eingabe vom 9.5.2007 hat Herr Y E um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage für Metallverarbeitung angesucht.

 

Im Grund dieses Ansuchens wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 12.7.2007 ausgeschrieben und das Projekt zur Einsichtnahme beim Marktgemeindeamt T W aufgelegt.

Von den berufungsführenden Nachbarn wurden rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land schriftlich Einwendungen erhoben und in diesen Befürchtungen wegen unzumutbarer Lärm- und Geruchsbelästigung wie Beeinträchtigungen durch Blendwirkung vorgebracht.

In der mündlichen Verhandlung wurden die vorgebrachten Einwendungen bezüglich Geruchsbelästigung und mögliche Blendwirkungen zurückgezogen; aufrecht erhalten wurden die Einwendungen wegen unzumutbarer Lärmbelästigung.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen eine lärmtechnische Beurteilung vorgenommen.

Zu Recht wird von den Bw bemängelt, dass diese schalltechnische Beurteilung von falschen Voraussetzungen ausgeht.

 

Nach dem oben zitierten § 77 Abs.2 GewO 1994 ist nämliche die Frage, ob von Betriebsanlagen ausgehende Belästigungen für die Nachbarn zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die beantragte Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden Menschen auswirken.

 

Um diesbezüglich Feststellungen treffen zu können, hat die Behörde zunächst den Emissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entspricht und zwar ohne Einbeziehung der zu beurteilenden neuen Betriebsanlage.

 

Vorliegend wurde allerdings die Lärm-Ist-Situation nicht konkret erhoben, sondern wurde diese technisch bewertet mit ca. 55 dB angesetzt.

 

Aus diesem Grund wurde im Berufungsverfahren eine Ist-Bestandserhebung und zwar am 28.6.2008 (Samstag) von 6.00 bis 12.00 Uhr durchgeführt und darüber ein schalltechnischer Prüfbericht, datiert mit 7.7.2008, GZ: 92740/211-IV/9/00, erstellt und der Beurteilung zugrunde gelegt.

 

Nach den Ausführungen des dem Berufungsverfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen beschreiben nun diese vorliegenden Messergebnisse die tatsächliche Ist-Situation. Die lärmtechnische Beurteilung wurde weiters insofern ergänzt, als in der erstinstanzlichen Beurteilung nur auf die Schallquellen der beiden Lüftungsanlagen eingegangen wurde. Als relevante Emissionsquellen sind gegenständlich aber auch weiters die Geräuschabstrahlung aus der Produktionshalle über das geöffnete Hallentor, die Pkw-Parkplätze, die Lkw-Entlade- und -Rangierflächen, die Lagerfläche im Freien sowie die Container für Metallabfälle zu beachten. Bei dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten wurde auch auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes Bezug genommen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn dienen kann.

 

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass auf Grundlage der durchgeführten Bestandsmessungen die Ist-Situation und damit die Beurteilungsbasis geringer ist als ursprünglich angenommen und unter Berücksichtigung des Charakters und der Intensität der von den Betriebsanlagenteilen ausgehenden Lärmereignissen davon auszugehen ist, dass die betriebsbedingten Schallemissionen die Bestandssituation deutlich übersteigen und damit eine Veränderung der örtlichen Situation gegeben ist.

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass die zu erwartenden Immissionen durch die Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen verringert werden können.

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde fußend auf dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen festgestellt, dass durch die zu erwartenden Emissionen, die eine deutlichen Veränderung der Umgebungslärm-Ist-Stituation darstellen, mit erheblichen Belästigungsreaktionen im Sinne von Stressreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. für die Nachbarn zu rechnen ist.

 

Um die von der beantragten Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen und die damit verbunden Belästigungsreaktionen für die Nachbarn hintanzuhalten war es somit erforderlich, die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen vorzuschreiben.

 

Dem weiteren von den Nachbarn vorgebrachten Einwand, durch den Betrieb der Betriebsanlage sei das Eigentum insofern gefährdet, als im Wohngebäude der Bw regelmäßig Konzerte stattfinden würden und durch unzumutbare Lärmbelästigungen eine solche Nutzung nicht mehr möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob eine Eigentumsgefährdung vorliegt, von der tatsächlich gewidmeten Nutzung des Gebäudes der Bw  auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt nach Aussage des Bw eine Wohnnutzung vor. Für die Annahme, dass diese bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

 

Insgesamt war dem Berufungsvorbringen, soweit es die befürchtete Lärmbelästigung betrifft, Folge zu geben und aufgrund der dargstellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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