Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110884/2/Wim/Ps

Linz, 30.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn K L, H, L, vom 29. August 2008 samt Ergänzung vom 1. September 2008, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 2008 (in der Berufung fälschlich mit 25. August 2008 bezeichnet), Zl. 0025801/2008, wegen Abweisung der Anträge auf Feststellung der Parteistellung und der Privatbeteiligung am Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. 0021781/2008, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24, 51 und 57 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm §§ 8 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Der Bürgermeister der Stadt Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Berufungswerbers abgewiesen auf

a) Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung des Berufungswerbers im Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. 0021781/2008 sowie

b) Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit der Privatbeteiligung des Berufungswerbers im Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. 0021781/2008.

 

Aufgrund einer Berufung vom 21. Juli 2008 wurde ein in dieser Sache bereits ergangener Bescheid vom 14. Juli 2008, in welchem die oben angeführten Anträge zurückgewiesen wurden, mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 21. August 2008, Zl. VwSen-110878, behoben und daraufhin der nunmehr angefochtene Ersatzbescheid erlassen.

 

2.      Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

Zusammengefasst bringt der Berufungswerber darin vor, dass er sehr wohl ein tatsächliches wie auch ein rechtliches Interesse am Verfahrensausgang habe. Es stehe ihm nicht nur das Recht der Akteneinsicht sondern auch die Auskunftspflicht der Behörde, auf welche er als Beteiligter und Geschädigter einen gesetzlichen Anspruch habe, zu. Dies sei ein Ausfluss des Petitionsrechtes, welches in der MRK und sohin in der Bundesverfassung verankert sei. Im Übrigen verwies er auf die bisherigen Ausführungen zur Parteistellung des Rechtes auf Privatbeteiligung in seiner Berufung vom 21. Juli 2008. Überdies sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Als Staatsbürger würden ihm alle Rechte uneingeschränkt zustehen. Beim AVG, dem VStG und dem Taxi- und Mietwagenbeförderungsgesetz handle es sich um öffentliches Recht.

Nach § 8 AVG begründe tatsächliches und rechtliches Interesse die Parteistellung, der angefochtene Bescheid verkenne die Rechtsprechung des VwGH. Er habe das Recht, dass die Bestimmungen des Taxi- und Mietwagengesetzes ihm gegenüber rechtmäßig angewendet werden und ein rechtliches und tatsächliches Interesse am Unterbleiben von Zuwiderhandlungen.

Die Behörde versuche nur, ihn vom Verfahren fernzuhalten. Offenbar habe eine (aus Sicht der Behörde) "bevorzugte" Person das Interesse, unbehelligt zu bleiben. Von seinem rechtlichen Interesse abgesehen, habe er auch ein tatsächliches, weil er Schadenersatzforderungen geltend gemacht habe, was die Behörde ohne Rücksicht auf die Frage der Zulässigkeit der Privatbeteiligung als Interesse zu berücksichtigen habe.

Der Bescheid verweise darauf, dass auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen sei und diese seien im Hinblick auf die korrekte Ausübung des Taxigewerbes im konkreten Fall auch tatsächlich vorgelegen.

Seine Parteistellung sei daher aus mehreren Gründen gegeben. Die Behörde versuche durch Aberkennung der Parteistellung ihre Auskunftspflicht zu umgehen und die Person des Taxilenkers geheim zu halten, um diesen vor zivilrechtlichen Schritten zu schützen.

Die Behörde untergrabe die Intention des Auskunftspflichtgesetzes, wenn sie sich in einem öffentlich rechtlichen Verfahren auf die Amtsverschwiegenheit berufe. Er habe das öffentliche Recht, über den Akteninhalt und den Ausgang des Verwaltungsverfahrens Auskunft zu erhalten. Der Taxilenker habe hingegen kein Recht, in einem öffentlich rechtlichen Verfahren seine Identität ihm gegenüber zu verbergen.

Neben der Parteistellung stehe ihm auch das Recht der Privatbeteiligung zu, weil dieses im Taxibeförderungsgesetz nicht ausgeschlossen sei und er Schaden­ersatz­ansprüche geltend gemacht habe.

 

Er habe einen materiell rechtlichen Anspruch darauf, dass über seine Anträge in der Sache selbst entschieden werde, weil keine formalrechtlichen Gründe entgegenstünden.

 

 

3.      Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 1. September 2008 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da der Akt in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Verwaltungs­strafverfahren steht, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aus diesem ergibt sich, dass in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, weshalb gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen wurde.

 

4.1.   Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber erstattete am 31. März 2008 Anzeige gegen einen namentlich unbekannten Taxifahrer wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das "Taxibeförderungsgesetz".

 

Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 beantragte der Berufungswerber "gemäß der gesetzlichen Auskunftspflicht" Abgabenachricht und schloss sich dem Verfahren unter Bekanntgabe seines behaupteten Schadens als Privatbeteiligter an. Das BVA teilte ihm dazu mit, dass er keine Parteistellung habe und nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Privatbeteiligung nicht möglich sei.

 

Darauf beantragte der Berufungswerber mit Schreiben vom 10. Juni 2008 unter Hinweis auf § 8 AVG und Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz, die Frage seiner Parteistellung und der Zulässigkeit der Privatbeteiligung mit einem anfechtbaren Bescheid zu entscheiden. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid nach der erstmaligen Behebung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

5.      Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1.   Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 57 Abs.1 VStG ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat.

 

5.2.   Die Bestimmungen des § 8 AVG sind auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Es haben daher in diesen Verfahren jene Personen Parteistellung, die ein von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse am jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren haben. Der Berufungswerber behauptet zwar ein Interesse daran, die Identität des Taxilenkers zu erfahren, um Ersatzansprüche geltend zu machen, dabei handelt es sich aber um keine Frage, die im Verwaltungsstrafverfahren zu klären ist. Im Verwaltungsstrafverfahren geht es darum, ob eine bestimmte Person eine ihr vorgeworfene verwaltungsrechtlich verbotene konkrete Handlung begangen hat oder nicht sowie zutreffendenfalls darum, welche Sanktionen deswegen über diese Person verhängt werden. Der Anzeiger hat aber an diesen Fragen – insbesondere ob bzw. welche Sanktionen verhängt werden – kein rechtlich geschütztes Interesse und ist daher nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.

Die Frage von privatrechtlichen Ersatzansprüchen wegen einer behaupteten Verwaltungsübertretung wird im Verwaltungsstrafverfahren hingegen in aller Regel nicht geprüft, weshalb sich daraus keine Parteistellung ergeben kann. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aus § 57 VStG, wonach die Behörde dann über privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat, wenn dies im jeweiligen Materiengesetz vorgesehen ist. Weder das Gelegenheitsverkehrs­gesetz noch die Betriebsordnung sehen jedoch die Möglichkeit der Privatbeteiligung vor, weshalb sich für den Berufungswerber auch daraus keine Parteistellung ergibt.

Der Berufungswerber dürfte mit seinem Vorbringen die Regelungen der §§ 66 bis 70 der Strafprozessordnung (Privatbeteiligung) ansprechen, diese sind aber im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der angezeigte Taxilenker wohl nicht selber Vertragspartner des Berufungswerbers war, weshalb der Berufungswerber zur Geltendmachung seiner Ersatzansprüche die Identität des Taxilenkers vermutlich nicht kennen muss.

 

Auch aus dem vom Berufungswerber angeführten Petitionsrecht kann eine Parteistellung und die daraus erfließenden Rechte nicht abgeleitet werden. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs betreffend die Aufhebung des Erstverfahrens ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Berufung saniert.

Sofern auf das Auskunftspflichtgesetz verwiesen wird, müsste diesbezüglich ein eigener formeller Antrag ergangen sein, über den dann gesondert abzusprechen wäre.

 

Im Übrigen darf hier festgehalten werden, dass im erstinstanzlichen Verfahrensakt, da eine Einstellung des Strafverfahrens aus rechtlichen Gründen wegen des derzeitigen Nichtbestehens einer gültigen und anwendbaren Strafbestimmung für die angegeben Verstöße erfolgt ist, die Identität des beteiligten Taxilenkers gar nicht erhoben wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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