Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150653/9/Lg/Hu

Linz, 26.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. Juli 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Be­rufung des Herrn H S, J, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Februar 2008, Zl. BauR96-47-2007/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen  am 6. November 2006, 18.55 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 171.50, Raststation Ansfelden, Fahrtrichtung Wien, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben. Am Kfz sei eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein Anhang und Fotos der Beschilderung der Asfinag beigelegt worden sei, in welchem im fünften Absatz über die Beschilderung zur Raststätte hingewiesen werde. Die übermittelten Bilder seien schon länger nicht mehr aktuell und die neue Beschilderung weise nicht auf die Mautpflicht bei der Zufahrt zur Raststätte hin.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 10. Jänner 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: „2-Monatsvignette. Gelocht: 25.08.2006“.

 

Mit Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5.2.2007 benannte die Zulassungsbesitzerin (Lebensgefährtin des Bw) den Bw als Lenker des Kfz zur Tatzeit.

 

Nach Strafverfügung vom 8. Februar 2007 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er am 6.11.2006 im Rasthaus Rosenberger in Ansfelden an einer Schulung teilnehmen habe müssen. Er habe gewusst, dass die Vignette abgelaufen war, weshalb er über die Bundesstraße angereist sei. Da er nach der Schulung einige Kartons mit Werbematerial ins Auto laden habe müssen, habe er das Fahrzeug am Parkplatz vor dem Rasthaus abgestellt. Bei anderen Rasthäusern, zB Aistersheim, würden auch außerhalb Parkplätze zur Verfügung stehen, diese Möglichkeit habe er in Ansfelden nicht vorgefunden.

 

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 28.2.2007 wurde dem Bw mitgeteilt, dass durch seinen Einspruch der Tatvorwurf nicht beseitigt werden könne, da gemäß § 27 Abs.1 BStG geregelt sei, dass Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motel, Werkstätten und dgl.) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebs bedarf der Zustimmung des Bundes. Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben und Parkplätzen, seien Bestandteile der Bundesstraßen und sei somit eine Mindeststrafe von 400 Euro zu verhängen gewesen. Gemäß § 54b Abs.3 VStG sei einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten sei, von der Behörde auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Dazu brachte der Bw mit Schreiben vom 16.3.2007 vor, dass er an seinem Einspruch festhalte. Bei der Auffahrt Ansfelden auf die Autobahn in Fahrtrichtung Wien sei die Tafel für die Mautpflicht so angebracht gewesen, dass auf die Mautpflicht ausschließlich für die Autobahn und nicht für den Bereich der Parkplätze beim Rasthaus hingewiesen werde.

 

Weiters legt der Bw eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices Grieskirchen vom 10.4.2007 vor.

 

Einer ASFINAG-Stellungnahme vom 2. April 2007 sind die Angaben der Anzeige sowie rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Gemäß § 19 Abs.3 BStMG sei am Kfz ein Ersatzmautangebot am Fahrzeug hinterlassen worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Raststätte Ansfelden Süd (Rosenberger) zwar von der Bundesstraße her angefahren werden kann, jedoch am Anfang der Straße ein Hinweisschild stehe, welches den Lenker auf die nun unmittelbar beginnende Vignettenpflicht hinweise. Als Beilage wurde entsprechendes Bildmaterial  angeschlossen.

 

Dazu wurde – trotz eingeräumter Möglichkeit – vom Bw keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass er nicht bestreite, dass zum Tatzeitpunkt am gegenständlichen Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei. Die angebrachte Vignette sei bereits abgelaufen gewesen. Der Bw sei zum gegenständlichen Rastplatz über die Bundesstraße zugefahren und es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Benützung des Parkplatzes der Raststätte vignettenpflichtig sei. Eine entsprechende Beschilderung gab es zum Tatzeitpunkt nicht. Weiters würden die aus dem Akt ersichtlichen Fotos nicht dem Zustand am 6.11.2006 entsprechen. Auf den Fotos sei nämlich zusätzlich zum Hinweis auf die Vignettenpflicht und den Vorwegweiser zur Autobahn ein zusätzliches Schild betreffend die Raststation Rosenberger und die Shell Tankstelle angebracht gewesen.  Dieses zusätzliche Schild sei zum Tatzeitpunkt bereits entfernt gewesen.

 

Das als Zeuge einvernommene Mautaufsichtsorgan B R sagte aus, dass es ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob zum Tatzeitpunkt der Hinweis auf die  Zufahrt zum Rosenberger bzw. zur Shell Tankstelle noch vorhanden gewesen sei.

 

Der Bw brachte vor, dass er die dem Akt beiliegenden Fotos ersichtliche Beschilderung passiert hat, mit Ausnahme des Hinweises auf Rosenberger und die Shell Tankstelle und dass nirgends aus der Beschilderung ersichtlich sei, dass man zum Parken auf dem Parkplatz bei Rosenberger eine Vignette braucht.

 

Vom Verhandlungsleiter wird eine Fotodokumentation vorgelegt, die den Zustand vor Februar 2004 abbildet. Dort ist ersichtlich, dass vor dem Kreisverkehr sich ein Hinweis auf die Vignettenpflicht und ein auf den Beginn der Autobahn sich beziehendes Schild befindet.

 

Der Zeuge R bestätigte, dass sich dieses Schild noch immer an der gegenständlichen Stelle befindet. Weiters gab er an, dass die Beschilderung ausgetauscht wurde. Es sei nicht so, dass die in der Fotodokumentation im Akt dokumentierte Beschilderung zusätzlich zu der Beschilderung, wie sie in der Fotodokumentation, welche der Verhandlungsleiter vorgelegt hat, vorhanden sei.

 

Der Bw und der Zeuge R stellten übereinstimmend fest, dass die Beschilderung zur Tatzeit der Situation auf der dem Akt beiliegenden Fotodokumentation entsprach. Der Bw fügte hinzu: Mit Ausnahme jedoch das Schild, welches auf Rosenberger und Shell verweist.

 

Das zeugenschaftlich einvernommene Mautaufsichtsorgan D R nahm Einschau in die Fotos, welche die Beschilderung dokumentierten, und sagte aus, dass er aus der Erinnerung heraus nicht sagen könne, welche der beiden Fotodokumentationen der Situation zur Tatzeit entsprach.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Am 17.9.2008 erfolgte durch das zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ein Lokalaugenschein, zu dem auch der Bw geladen war.

 

Dabei wurde festgestellt, dass unmittelbar an der Abzweigung der Zufahrt zur Raststätte (genauer: der Zufahrt zum „Kreisverkehr“, von dem aus man zur Raststätte zufährt) von der Ansfeldner Landesstraße sich Beschilderungen befinden, die von beiden Fahrtrichtungen der Ansfeldner Landesstraße aus rechtzeitig erkennbar sind. Mit „Beschilderung“ sind die Hinweisschilder auf die Mautpflicht gemeint, welche unmittelbar über den Wegweisern zur Autobahn angebracht sind. Ferner befindet sich kurz danach das Hinweisschild „Autobahn“, ebenfalls von beiden Fahrtrichtungen aus rechtzeitig erkennbar.

 

Der ebenfalls anwesende Autobahnmeister G L gab – unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen – bekannt, dass der derzeitige Zustand der Beschilderung seit 10.11.2003 besteht und daher auch zur Tatzeit bestand und legte zudem Fotos der gegenständlichen Situation vor.

 

5.3. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, der gegenständliche Parkplatz der Mautpflicht unterliegt und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 3 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht im Hinblick auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheins – vgl. die oben unter 5.2. getroffenen Feststellungen – davon aus, dass der Zustand der Beschilderung zum Zeitpunkt der Tat ordnungsgemäß war.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Da die bestehende Mautpflicht für Lenker, welche von der Ansfeldner Landesstraße zum Parkplatz zufahren, ausreichend erkennbar war, ist von einem Verschulden des Bw in Form der Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da dem Bw bei entsprechender Aufmerksamkeit die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes nicht  entgehen hätte dürfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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