Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150669/15/Re/Hue

Linz, 29.09.2008

 

                                                                                                                                                        

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J R,  B, H, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. C H, F, P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. April 2008, Zl. 0009981/2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 66 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er am 28. Dezember 2007, 7.08 Uhr, das Kfz mit dem Kennzeichen  auf der mautpflichtigen A7, Mautabschnitt Linz-Voest – Linz Wiener Straße, km 7.999, in Fahrtrichtung Knoten Linz gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass gegen ihn wegen Verletzung der selben Gesetzesbestimmungen zwei Straferkenntnisse erlassen worden seien, nachdem er am 28. Dezember 2007 von den "Sicherheitsbehörden" aufgehalten und ihm die teilweise Nichtregistrierung der GO-Box mitgeteilt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Nichtregistrierung immer an der selben Stelle erfolgt seien, sei ein nicht einwandfreies Funktionieren der Mautregistrierungsstelle zu vermuten. Vermutlich aufgrund des Straßenlärms etc. sei dem Bw nicht aufgefallen, dass die GO-Box am Tatort nicht gepiepst hatte. Deshalb werde eine technische Überprüfung gefordert. Falls die Funktionstüchtigkeit der streitgegenständlichen Maustelle gegeben sein sollte, so sei der im Spruch des angefochtenen Bescheides jeweils gleichlautende Tatort nicht nachvollziehbar und nicht begründet. Dies dahingehend, weil die Nichtregistrierung genau am gleichen Ort erfolgt sein soll, obwohl es am
27. Dezember 2007 zu 16 und am 28. Dezember 2007 zu 12 ordnungsgemäßen Registrierungen gekommen sei. Die beim Einspruch vom Bw übermittelte Abrechnung der A sei von der Erstbehörde völlig unberücksichtigt geblieben. Dass die GO-Box teilweise nicht funktioniert habe, liege nicht in einem etwaigen Verschulden des Bw und habe von ihm auch nicht bemerkt werden können. Gegenständlich sei das Post-Pay-Verfahren zur Anwendung gelangt. Da bei diesem Verfahren keine viermaligen Piepstöne von der GO-Box abgegeben würden, könnten diese auch nicht vom Bw vernommen worden sein, wie in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt worden sei.

Bezüglich des Vorwurfes, für das gegenständliche Kfz sei kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt worden, sei anzuführen, dass dieses Kfz bis September 2007 auf das Kennzeichen  angemeldet gewesen sei. Später habe eine Ummeldung des Kennzeichens stattgefunden. Da sich auf der GO-Box kein Display befinde, hätte der Bw auch nicht ersehen können, dass eine Ummeldung auch der GO-Box nicht vorgenommen worden sei. Tatsache sei, dass diese GO-Box seit September 2007 im gegenständlichen LKW vorhanden und ordnungsgemäß montiert gewesen sei und auch völlig korrekt abgebucht habe. Der Bw habe seine Lenkerpflichten (Statusabfrage) vor Fahrtbeginn erfüllt.  

 

Beantragt wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde, in eventu die Strafe herabzusetzen oder ganz nachzusehen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 27. Februar 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei festgestellt worden, dass für das gegenständliche Kfz kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt wurde.

 

Nach Strafverfügung vom 14. März 2008 brachte der Bw vor, dass er vor Fahrtbeginn die eingestellte Achsenzahl überprüft und auch während der Fahrt auf die Piepstöne geachtet habe. Mehr könne einem Lenker nicht zugemutet werden. Dass ein Defekt der GO-Box vorgelegen sei und diese nur teilweise abgebucht habe, habe von ihm nicht festgestellt werden können. Die Registrierung der GO-Box auf ein altes Kennzeichen könne vom Lenker überhaupt nicht überprüft werden.

Als Beilage sind eine Einzelleistungsinformation und ein Beleg vom 28. Dezember 2007 über die Nachentrichtung der Maut für 18 Mautbalken angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Auf Anforderung übermittelte die A am 28. Mai und 17. September 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Auflistung von Mautbalken, für welche die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, und eine Auflistung von Mautbalken, für die die Maut nachentrichtet worden sei.

 

Zur Klärung der Frage, welche Strecken der Bw am 27. und 28. Dezember 2007 auf Mautstraßen zurückgelegt hat, auf welche Strecke der gegenständliche Tatvorwurf Bezug nimmt und für welche Strecken bzw. Streckenteile eine Nachentrichtung der Maut stattgefunden hat, wurde eine Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Der Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 19. September 2008 im Wesentlichen aus, dass sich auf der dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der A übermittelten Auflistung vom 27. und 28. Dezember 2007 mehrere Mautportale befinden, welche auf der Grundlage eines Zeit-Weg-Diagramms nicht nachvollziehbar seien, da das gegenständliche Kfz dabei in wenigen Minuten mehr als 100 km zurückgelegt haben müsste. Zudem weise die Liste jener Balken, für die die Maut nachentrichtet worden sein soll, auch mehrere Mautportale auf, welche weder in der "Verstoßliste" vom 27. noch in jener vom 28. Dezember 2007 aufscheinen. Zusammenfassend stellte der Amtssachverständige fest, dass weder die Aufzeichnungen der "Verstoßliste" (aufgrund einer Zeit-Weg-Analyse) schlüssig nachvollziehbar seien noch die Korrespondenz der "Nachzahlungsliste" mit der "Verstoßliste" gegeben sei.     

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat aufgrund der Inkonsistenz der von der A übermittelten und somit dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde zu legenden Auflistungen von Mautbalken weder möglich nachzuvollziehen, auf welche der vom Bw zurückgelegten Mautstrecken der Tatort Bezug nimmt, noch für welche Strecke bzw. für welche Streckenteile von der ASFINAG eine Nachentrichtung der Maut akzeptiert wurde. Auch die zusätzliche Einbeziehung der vom Bw vorgelegten Einzelleistungsinformation konnte eine Klärung nicht herbeiführen. Zudem deckt sich die Auflistung auf dem vom Bw übermittelten A-Beleg über nachentrichtete Mautbalken nicht mit der dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der A vorgelegten diesbezüglichen Liste.

 

Nicht bezweifelt werden kann, dass mit der Leistung einer Nachmaut eine Bestrafung des Lenkers nach § 20 Abs. 2 BStMG nicht mehr in Betracht kommt – die Maut wurde ordnungsgemäß entrichtet (vgl. Wessely, Zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 7/8 2004, S. 229ff, 232, und u.a. VwSen-150393/8/Lg/Hue v. 11.10.2006). Es lässt sich aus den von der A übermittelten Unterlagen nicht nachvollziehen, ob (auch) für Teile jener Mautstrecke, auf die der gegenständliche Tatort Bezug nimmt, von der A eine Nachentrichtung der Maut bereits akzeptiert worden ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass eine Nachentrichtung der Maut auch für Mautabschnitte im Deliktsbildungszeitraum stattgefunden hat, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren – im Zweifel – einzustellen war. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob und aus welchem Grund die Nachentrichtung der Maut für die restlichen Mautportale übersehen bzw. nicht vorgeschrieben worden ist.

 

Insgesamt war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis können die Vorbringen des Bw unberücksichtigt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  Reichenberger

 

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