Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150687/7/Lg/Hu

Linz, 01.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn H J S, vertreten durch Rechtsanwälte A + M, S S, V, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. Juli 2008, Zl. BauR96-267-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen am 8. Dezember 2007, 10.10 Uhr, die mautpflichtige A8 im Gemeindegebiet Suben bei km 75,120, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei und wurde bei einer Kontrolle auf dem Verkehrskontrollplatz Suben festgestellt, dass am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht war, welche abgelaufen gewesen sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass der Bw zum Zeitpunkt der Kontrolle keinen „PKW“ geführt habe, weshalb das Straferkenntnis bereits insoweit fehlerbehaftet sei. Der Bw wehre sich gegen die Festsetzung der Geldstrafe in Höhe von 300 Euro. Er sei zum Tatzeitpunkt 61 Jahre alt gewesen, befinde sich im Ruhestand und verfüge nur über eine geringfügige Pension und seine gehbehinderte Ehefrau habe keine eigenen Einkünfte.

 

Zum Tatzeitpunkt habe der Bw tatsächlich das angeführte Fahrzeug geführt. Zum Lenken des Fahrzeuges kam es, weil er für seinen Bekannten, der kurzfristig erkrankte, das Führen des Fahrzeuges übernahm. Der Bekannte habe aus krankheitsbedingten Gründen das Fahrzeug selbst nicht lenken können. Der Bw habe daher nicht gewusst, dass das von ihm genutzte Straßennetz mautpflichtig sei. Dies habe sich seiner Kenntnis entzogen und überdies sei er von seinem Bekannten darüber nicht aufgeklärt worden. Der Bw sei davon ausgegangen, dass bereits eine Mautvignette am Fahrzeug angebracht gewesen sei, die Gültigkeit besaß und habe sich dabei auf die Prüfung durch den Halter des Fahrzeuges verlassen.

 

Der Bw habe von Anfang an keine Absicht gehabt, das mautpflichtige Straßennetz zu nutzen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er ging davon aus, dass die bereits erworbene Mautvignette gültig sei und er sich darüber hinaus um keine weitere Maut kümmern müsse.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 10. Dezember 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: „10TV abgelaufen. Foto“.

 

Nach Strafverfügung vom 13. Dezember 2007 rechtfertigte sich der Bw nach Fristerstreckung mit Schreiben vom 7.3.2008 wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

Nach § 4 BStMG sind Mautschuldner der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 2 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten; dies gilt auch speziell im Zusammenhang mit dem BStFG (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Der Bw hätte sich daher – vor Benützung der mautpflichtigen Strecken – über das Bestehen der Mautpflicht und die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette zweckentsprechend informieren müssen. Dass er dies nicht tat, begründet Fahrlässigkeit.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirken lediglich die (bei ausländischen Lenkern häufig gegebene) Unbescholtenheit und das (in Anbetracht der Beweislage wenig ins Gewicht fallende) Tatsachengeständnis. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des   § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es dem Bw problemlos möglich gewesen wäre, die Mautvignette zu kontrollieren.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

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