Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163314/5/Fra/Ka

Linz, 26.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des  Herrn N B, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. April 2008, VerkR96-21591-2008/Ni, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten  Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 7.2.2008, VerkR96-21591-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe, noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Laut Zustellnachweis wurde der angefochtene Bescheid am 11.4.2008 durch Hinterlegung beim Postamt     zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 3.6.2008 per Telefax eingebracht.

 

3.2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen, demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des  25.4.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 3.6.2008, sohin verspätet eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4  AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4.8.2008, VwSen-163314/2/Fra/Rst, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 28.8.2008, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 3.9.2008, nimmt der Bw zwar Bezug auf die Annahme der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dass sein Einspruch gegen die oa Strafverfügung vom 7.2.2008 verspätet eingebracht wurde, äußert sich jedoch zum konkreten Verspätungssachverhalt nicht.

 

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass unter der im Zweifel für ihn begründeten Annahme, dass es sich bei der Eingabe vom 3.6.2008 um eine Berufung gegen den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid handelt, es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, auf seine Rechtsrügen einzugehen, zumal aufgrund der verspäteten Einbringung der Berufung der oa Zurückweisungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher auch keine Möglichkeit, die Frage zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 7.2.2008 zu Recht erfolgt ist.

 

Inwiefern hier eine Abzocke, Verbrechen gegen die Menschheit und die Menschenrechte vorliegen, wie dies der Bw in seiner mit 2. Juni 2008 datierten Eingabe als Möglichkeit in den Raum stellt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

 

Ob allenfalls der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ist bei entsprechender Antragstellung in einem gesonderten Verfahren zu klären.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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