Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163518/2/Br/RSt

Linz, 23.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn Franz X T, geb.    , S, zHd. Rechtsanwalt Mag. Dr. R, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 21. August 2008, Zl. VerkR96-74-2008, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird statt gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 - AVG iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 - VStG;

Zu II. § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen der Übertretungen nach § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 iVm § 102 Abs.1 u. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt. Wider ihn wurde folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen

können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmitte) zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die Ladung bestehend aus Werkzeugkoffern, Holzpfosten, Leitern, ein Notstromaggregat, in keiner Weise gesichert transportiert wurde.

Tatort:        Gemeinde Arbing, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 3 bei km 204.900 Tatzeit:          10.12.2007, 13:40 Uhr

Fahrzeug:    Kennzeichen    , LKW, NISSAN Atleon 110.35, weiß"

 

 

1.1. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Der im Spruch genannte Sachverhalt wurde von Beamten der Landesverkehrsabteilung dienstlich festgestellt. Vom Anzeigenleger wurden Fotos angefertigt, die der Anzeige angeschlossen sind.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 07.01.2008 wurden Sie wegen der im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen bestraft.

Dagegen erhoben Ihr bevollmächtigter Vertreter fristgerecht Einspruch und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt:

 

Das Ladegut wäre Vorschriftsmäßig aufgeladen gewesen und bedurfte somit keiner besonderen Besicherung um den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standzuhalten und den sicheren Betrieb des KFZ nicht zu beeinträchtigen und niemanden zu gefährden.

Laut gutachtlicher Stellungnahme des amtstechnischen Sachverständigen wird festgehalten, dass die Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war.

Ihr bevollmächtigter Vertreter gab nach Verständigung der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 14.08.2008 im wesentlichen folgende abschließende Stellungnahme ab:

 

Das Sachverständigengutachten wäre unschlüssig und unvollständig. Es gehe nicht hervor, welche Ladungsteile auf der Ladefläche nicht sachgerecht gesichert waren. Der Beschuldigte fährt immer die selben Stellen an um Werbetafeln abzumontieren oder zu errichten und hat noch nie Ladegut verloren. Es wird daher der Antrag gestellt das Strafverfahren einzustellen in eventu von einer Strafe abzusehen.

 

Der vorliegende Sachverhalt erscheint der Behörde aufgrund der Anzeige samt Fotos sowie der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen als erwiesen und es kann daher das Verwaltungsstrafverfahren weder  eingestellt noch von einer Strafe abgesehen werden.

 

Sie haben durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.200,00 Euro ausgegangen, da Sie trotz der Sie treffenden Pflicht, an der Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitzuwirken, dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind.

 

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht vom ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Tatvorwurf mit folgendem Vorbringen entgegen:

"In umseits bezeichneter Rechtssache wurde Mag. P R, Rechtsanwalt, L  mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschuldigten betraut.

 

Der Beschuldigte erstattet gegen das Straferkenntnis der BH Perg zu VerkR96-74-2008 vom 21.08.2008, zugestellt am 25.08.2008, sohin binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

1.)   die Entscheidung der BH Perg wird vollinhaltlich angefochten.

 

2.) das Straferkenntnis leidet an Verfahrensmängeln und basiert auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung. Das Erkenntnis ist auch inhaltlich rechtswidrig.

 

3.) Die Behörde ist auf die Argumentation des Beschuldigten in deren Stellungnahme vom 14.08.2008 gar nicht eingegangen. Sie hat weder das Sachveständigengutachten erörtern lassen, noch hat sie die nachträglich vorgelegten Beweismittel (Foto betreffend die Absenkung der Kanthölzer im vorderen Bereich) in die Entscheidung einfließen lassen.

 

4.) Die Ausführung im Straferkenntnis betreffend das Vorbringen des Beschuldigten entbehren jeglicher Grundlage. Die Ausführungen gehen auf die angeführte Problematik nicht ein. Die Behörde geht völlig ungeprüft und ohne auf das Vorbringen einzugehen von der Verwaltungsübertretung aus, weswegen hier schon ein gravierender Verfahrensmangel vorliegt.

Das Straferkenntnis ist sohin keinesfalls begründet. Die einzige Begründung liegt in der Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen, wie dies schon in der ursprünglichen Strafverfolgung angeführt war.

Die Bestimmung des § 58 Abs. 2 AVG sieht vor, dass Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der  Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

 Entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH zählt zu den in einem gesetzlich nicht näher geregelten Verfahren zu beachtenden allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ebenso wie eine nachprüfbare Begründung der  Entscheidung (VwGH 27.06.1995, 92/11/0041 uA). Dies ist hier keinesfalls vorliegend, da der Bescheid keine Begründung enthält. Gerade bei Strafbescheiden ist eine Begründung betreffend die Nachvollziehbarkeit weit mehr erforderlich als bei anderen Bescheiden, weswegen hier eine gravierende Mangelhaftigkeit vorliegt. Es handelt sich daher hier um einen völlig unbegründeten Bescheid dessen Rechtswidrigkeit per se gegeben ist.

 

5.) Der Beschuldigte hat weiters bereits in seiner Stellungnahme vom 14.08.2008 festgehalten, dass bestritten werde, dass zum normalen Fahrbetrieb auch extreme Fahrsituationen, wie Vollbremsungen, starke Ausweichmanöver und schlechte Wegstrecken gehören. Hätte der Gesetzgeber außerordentliche Fahrsituationen und Kräfte gemeint, hätte er in Gesetzestexten nicht die im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte sondern die im normal Fahrbetrieb maximal auftretenden Kräfte definiert und gemeint.

Der Gesetzgeber geht hier von den Kräften aus, die im normalen Fahrbetrieb vorherrschen, sohin das normale Anbremsen auf eine Kreuzung, das normale Befahren einer Kurve.

Es ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass es die von den Sachverständigen angeführten Extremkräfte zu den im normalen Fahrbetrieb gehörigen Kräften gehören.

 

Insofern liegt hier eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

 

6.) Die "Rutschfestigkeit", wie sie der Sachverständige definiert hat, ist ebenso gesetzlich nicht definiert. Der KFZ-Nutzer und Rechtsunterordnete kann weder die entsprechende Formel, noch ist dieser gesetzlich angehalten entsprechende Be- oder Errechnungen anzustellen.

Die vom Sachverständigen angegebenen Parameter können von dem KFZ-Nutzer und Halter nicht maßgeblich sein, somal für den KFZ-Nutzer aus dem Bestehen der Ladebordwänden nicht erkennbar ist, welche Kräfte hier wirken dürfen und welche die Ladebordwände aushalten.

Eine gesetzliche Bestimmung ist daher entsprechend klar zu definieren, weswegen hier ebenso ein Verfahrensmangel und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegen.

Es ist zu klären, mit welchem Gurt welche Ladung zur Seite oder nach hinten abzusichern wäre.

 

7.) Eine Berücksichtigung der Wegstrecke, die der Beschuldigte gerade gefahren ist, wäre gesetzlich jedenfalls indiziert gewesen, da der Gesetzgeber von den "normalen Kräften" im Fahrbetrieb spricht. Es hätte daher die Behörde feststellen müssen, wo der Beschuldigte gefahren ist, bzw. wo er hinfahren wollte.

Es wird daher lediglich auf ein Berechnungsbeispiel abgestellt und ist nicht nachvollziehbar und darf dies auch nicht Basis der Entscheidung gegen den Beschuldigten sein.

Das Berechnungsmodell ist in keiner gesetzlichen Bestimmung enthalten, weswegen die Nichteinhaltung der Berechnung auch nicht strafbar sein kann.

Die Ladung am KFZ des Beschuldigten war gegen Verrutschen entsprechend gesichert.

 

8.) Betreffend die Kanthölzer, die als einzige Gegenstände über die Ladefortwände hinausgeragt haben, hat der Beschuldigte vorgebracht, dass diese im vorderen Bereich um 16 cm abgesenkt waren. Durch dieses Absenken im vorderen Bereich ist ein herabfallen nach hinten darüber hinaus verhindert. Ein Abfallen der Seite nach war durch die seitliche Begrenzung sowieso nicht möglich.

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass nicht nachvollzogen werden kann, welche "Vibrationen" der Sachverständige meint, die auf der gegenständigen Strecke auftreten können oder die sich auf der Ladefläche ausbreiten.

 Einerseits war dem Beschuldigten die Berechnungsformel betreffend der Absicherung der Ladung nicht bekannt und hat diese auch während seiner gesamten Tätigkeit noch nie eine derartige Situation erlebt, wie sie der Sachverständige rechnerisch in Teilbereichen darstellt.

Noch musste der Beschuldigte damit rechnen, dass er auf Straßen fährt, auf denen die Kanthölzer vom KFZ fallen. Es handelt sich um Straßen und Wege und die jeweilige Beschaffenheit des Untergrundes. Auf der gefahrenen Strecke ist ein Herabfallen der Kanthölzer . unmöglich. Dies hätte die Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens feststellen können.

Es lägen daher jedenfalls die Kriterien zur Anwendung des § 21 VStG vor.

 

11.) Die Behörde hat weder den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt noch eine entsprechende rechtliche Beurteilung vorgenommen oder eine Begründung im Bescheid angeführt.

Der Beschuldigte stellt daher den

 

ANTRAG

 

1.) der UVS Oberösterreich möge das hier angefochtene Straferkenntnis der BH Perg zu VerkR96-74-2008 vom  21.08.2008 ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen; in eventu

 

2.) das streitgegenständliche Straferkenntnis der BH Perg zu VerkR96-74-2008 aufheben und unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung absehen; in eventu

 

3.) für den Fall der Feststellung eines schuldhaften und strafbaren Verhalten, von der Aufnahme der Verwaltungsübertretung in das Führerscheinvormerksystem absehen.

 

 

Linz, am 08. September 2008                                                                                              F X T"  

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes in Verbindung mit der sich auf die Lösung einer Rechtsfrage reduzierenden Beurteilung unterbleiben.

 

 

3.1 Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt mit dem beigefügten Bildmaterial. Daraus ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt in entscheidungswesentlicher Klarheit. Auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.

 

4. Wie aus dem Bildmaterial und dem erstinstanzlichen SV-Gutachten, AZ: Verk-210000/76-2008-Pi, erkennbar hervorgeht scheinen hier ausschließlich die drei Kanthölzer den Gegenstand des Tatvorwurfes zu bilden. Diese wurden auf der hölzernen Auflage einer Kiste etwa in einem Winkel von geschätzten 15 Grad nach vorne geneigt verladen. Gleichzeitig befinden sich die ca. einen Meter nach Hinten über die Bordwand hinausrangenden und mit der rot umrandeten Tafel sichtbar gemachten Hölzer zwischen einem offenbar am Fahrzeugboden fixierten Gestell vor seitlichem Ausgleiten gesichert. Lediglich ein geringer seitlicher Bewegungsbereich lässt bei logischer Betrachtung weder ein relevantes Verrutschen in seitlicher Richtung und damit auch kein Herausrutschen aus dem Metallgestell erwarten. Die übrigen Gegenstände (zwei Alustehleitern u. diverses Werkzeug, wie Schaufeln, Holzpfosten und Holzstiele u. offenbar eine Rüttelplatte sowie ein Werkzeugkasten) finden sich entweder deutlich unterhalb des Bordwandniveaus, oder ebenfalls vom Profil des Metallaufbaus (Metallgestells) gegen seitliches Verrutschen gesichert und ebenfalls zur vorderen Bordwand geneigt gelagert.

Den Ausführungen des Sachverständigen, welches sich ausschließlich auf die fehlende Sicherung der Kanthölzer nach Hinten zu beziehen scheint, welcher in seinem Gutachten durch die fehlende Sicherung nach Hinten eine "nicht den Vorschriften entsprechende Sicherung erblickt" vermag daher im Rahmen der auf logischen Denkgesetzen beruhenden Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes nicht in die Kompetenz des Amtssachverständigen fällt, ist dessen Schlussfolgerung auf eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit der physikalischen Logik folgend nicht nachvollziehbar.

Geht man davon aus, dass ein solcher LKW selbst bei größtmöglicher und nur im Fahrverhalten des  Lenkers disponierbare maximale Beschleunigung von 2 m/sek2, möglich ist, folgt daraus, dass selbst bei waagrechter Beladungsanordnung der Kanthölzer deren Auflagereibwert (ungehobeltes Holz) auf einem Kantholz der das vorderen Höhenniveau geschätzte 30 cm überragenden hinteren Kiste, der Reibwert 0,5µ beträgt, schleißt alleine schon dies die Möglichkeit eines Verrutschens der Kanthölzer   bei einem Beschleunigungsvorgang nach hinten aus. Da nun diese Kanthölzer sogar nach vorne 30 cm tiefer verladen wurden, ist ein Verrutschen nach  hinten bei allen auf der Straße realistisch im Fahrbetrieb anzunehmenden Kräfte einfach und schlichtweg auszuschließen (siehe obige Fotos).

Diesbezüglich versicherte sich die Berufungsbehörde auch noch durch eine weitere informelle Rücksprache mit einem anderen Sachverständigen (Aktenvermerk v. 22.9.2008). Dieses Faktum kann jedoch als notorisch bekannte und für jedermann nachvollziehbare Tatsache gelten, sodass  eine gesonderte Gutachtenserörterung verzichtbar war.

Mit Blick darauf ist dem Berufungswerber nicht nur in seiner Verantwortung sondern auch in seinen rechtlichen Darstellung  zu folgen gewesen, weil er sich im Ergebnis im Sinne dieser Denkgesetze verantwortet.   

Das selbst kein abstraktes Gefährdungspotenzial erblickt werden kann, kann in der Sicherung nach vorne mit 0,8 m/sek2 und zur Seite sowie nach hinten mit 0,5 m/sek2 als gewährleistet gelten.  Da insbesondere durch eine ausschließlich in der Sphäre des Lenkers zu disponierende Beschleunigung ein Ausrutschen nach hinten auszuschließen ist, hat die Ladung hier im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ausreichend gesichert zu gelten[1].

Selbst im Falle einer Vollbremsung und ein plötzliches Ausweichmanöver wäre hier ein Verrutschen und Abschleudern von der Ladefläche auszuschließen gewesen.

 

5. Rechtlich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen wohl auf die von der Behörde erster Instanz zitierten Rechtsvorschriften des Kraftfahrgesetzes verwiesen werden. Ob sich nun der Berufungswerber, wie im Spruch weitwendig ausgeführt, vom Zustand der Ladung vor Fahrtantritt überzeugt hat oder vielmehr diese Beladung wohl selbst so vorgenommen hat ist ebenfalls irrelevant. Faktum ist, dass alleine die im Spruch verpackten Inhalte weder mit den Tatsachen noch den rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen sind. Der Tatvorwurf lässt über weite Teile keinen Zusammenhang zum hier vorliegenden Sachverhalt erkennen und beinhaltet nur allgemeine Begriffe über grundsätzliche Anforderungen an eine Ladung. Inwiefern etwa mit dieser Ladung Lücken zu füllen gewesen wären, kann für diesen Fall kein Realitätsbezug hergestellt werden. Diese wurden jedoch – was hier ohnedies auf sich bewenden kann -  in deren Auslegungsmaxime vom Berufungswerber in zutreffender Weise dahingehend interpretiert, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Sicherung einer Ladung von Kräften des normalen Fahrbetriebes und nicht von extrem möglichen Kräften – so wie sie etwa bei einem Unfallereignis auftreten – spricht. Letzteren vermag im Exremfall - angesichts der bei Unfällen Lastvielfachen Kräfteeinwirkung - mit keiner Sicherungsmaßnahme begegnet werden kann. Die offenbar hier dem Sachverständigen in seiner rechtlichen Beurteilung vorschwebenden Sicherungsparameter leiten sich nicht aus dem Gesetz, wohl aber aus einer weitgehend gesichert anzunehmenden Judikatur und die Gutachtenspraxis ab. Daraus darf jedoch kein auf jeden Einzelfall und sich nur mehr auf den Selbstzweck reduzierende spezifische Sicherungsmaßnahme (wie etwa ein Niederzurren) eines bloß auf der Ladefläche liegenden Holzstückes ableiten. Entscheidend ist, dass es durch die im Fahrbetrieb auftretenden Kräfte nicht verloren gehen kann.

Wenn dem Selbstverständnis folgend eine Ladung oder einzelne Teile erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern sind, besagt dies nicht, dass nicht jedes die Bordwand nicht überragende Teil gesondert in dieser Form gesichert werden müsste.  Auch da werden die Masseverhältnisse und die Beschaffenheit der Bordwand ein Beurteilungskriterium sein. Eine Gesetzesverstoß vermag in der hier vorliegenden Beladung daher – wie oben festgestellt – nicht erblickt werden (§ 101 Abs.1 lit.e KFG).

  

5.1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu bescheiden und das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 



[1] Andreas Jendrzejewski -  eine via Internet veröffentlichte Studie über Ladungssicherungsmängel u. deren Folgen

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