Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100057/12/Fra/Ka

Linz, 29.11.1991

VwSen - 100057/12/Fra/Ka Linz, am 29. November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des W D T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, W, R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. April 1991, St.-2.092/91-In, nach der am 29. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.: 1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 26. April 1991, AZ.St.2092/1-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 9. Februar 1991 um 21.30 Uhr in L, auf der S nächst der Kreuzung mit dem Angerholzerweg den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

1.2. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 1.000 S, d.s. 10 % der Strafe, und 10 S als Ersatz der Barauslagen (Alkomat) vorgeschrieben.

1.3. Die Erstbehörde stützt die von ihr angenommene Verwaltungsübertretung auf die positive Alkomatuntersuchung. Demnach steht fest, daß der Beschuldigte zu der im Spruch angeführten Zeit in L, auf dem A und anschließend auf der S den PKW mit dem Kennzeichen stadtauswärts gelenkt hat. Nächst dem Hause S Nr. 63 wurde er zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge dieser Amtshandlung hat der einschreitende Polizeibeamte beim Beschuldigten Alkoholisierungssymptome festgestellt und zwar leichten Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankenden Gang, veränderte Sprache und leichte Rötung der Augenbindehäute. Die wegen der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat hat einen Atemluftalkoholgehalt von 0,40 mg/l (dies entspricht einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) ergeben.

2. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte vorgebracht, daß er im Laufe des Tages an alkoholischen Getränken lediglich in der Mittagspause 2 Seidel Bier und abends ebenfalls 2 Seidel Bier getrunken habe. Er habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle fahrtauglich gefühlt und habe keinerlei Bedenken wegen seiner Fahrtauglichkeit gehabt. Die von ihm konsumierten Alkoholmengen können den durch den Alkomat festgestellten Atemluftalkoholgehalt nicht erklären. Er sei nun nachträglich den Umständen nachgegangen, die zu einer Alkoholbeeinträchtigung der Atemluft geführt haben könnten. Er habe am Tattag einen Vorbereitungskurs für die Gesellenprüfung in der Berufsschule, W, in L besucht. An diesem Tage habe er in der Zeit von 7 bis 19 Uhr an einem Kurs teilgenommen und an einer Druckmaschine gearbeitet. Diese Druckmaschine habe - wie ihm vom Kursleiter bestätigt wurde - eine Farbabwicklung, die mit einem Alkoholzusatz betrieben wird. Diesem Umstand habe er vorerst jedoch keine Bedeutung beigemessen. Nach Rücksprache mit dem Kursleiter J P habe er jedoch erfahren, daß die Alkoholkonzentration in diesem Farbabwicklungszusatz erheblich sei und daß er durch das Einatmen von Dämpfen dieser Druckmaschine offensichtlich beeinträchtigt worden sei. Zum Beweise dafür hat der Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme des J P, Berufsschullehrer, L, M, als Zeugen beantragt.

Die Erstbehörde hat jedoch den vom Beschuldigten beantragten Beweis nicht aufgenommen und hat seine Argumentation lediglich als Schutzbehauptung abgetan. Der Berufungswerber wiederholt in seinem Rechtsmittel ausdrücklich die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge, rügt die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern, als die Erstbehörde eine antizipative Beweiswürdigung vorgenommen habe.

Der Berufungswerber beantragt, seiner Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Verfahrensmängel aufzuheben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 29. November 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurde neben den Parteien auch der vom Beschuldigten namhaft gemachte Zeuge geladen.

3.1. Als Ergebnis der Verhandlung ist festzuhalten, daß der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand aus folgenden Gründen nicht erwiesen ist:

3.2. Zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Beschuldigten hatte der unabhängige Verwaltungssenat den Zeugen J P zu vernehmen. Dieser legte glaubwürdig dar, daß der Beschuldigte tatsächlich am Tattage von ca. 8 Uhr bis 19 Uhr an einem Kurs an der Berufsschule , L, W, teilnahm, an diesem Tage an einer Druckmaschine arbeitete und diese Druckmaschine eine Feuchtabwicklung hat, welche mit Alkoholzusatz betrieben wird. Im übrigen bestätigte dieser Zeuge auch im wesentlichen die vom Beschuldigten behauptete Trinkverantwortung. Wenn diesbezüglich gewisse Erinnerungslücken bestehen, so kann dies aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes nicht als lebensfern abgetan werden und ist dieser Umstand dem Beschuldigten nicht zur Last zu legen.

3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Frage, ob der Beschuldigte zur Tatzeit alkoholbeeinträchtigt war bzw. ob die Alkoholbeeinträchtigung auf das Einatmen von alkoholhältigen Dämpfen aus der Druckmaschine zurückzuführen ist, bereits ein Aktengutachten eingeholt. Dieses Aktengutachten baut auf der Verantwortung des Beschuldigten auf. Da die Rechtfertigung des Beschuldigten durch die Aussagen des Zeugen P verifiziert werden konnten, stimmten die bei der Verhandlung anwesenden Parteien der Verlesung dieses Gutachtens zu. Dieses lautet im wesentlichen: "Im gegenständlichen Fall ist die vorliegende Atemalkoholanalyse von 0,4 mg/l nicht als beweissicher anzusehen, sodaß bei Herrn T nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit Alkoholbeeinträchtigung zum Tatzeitpunkt nachgewiesen werden kann. Bei der vorliegenden Atemalkoholuntersuchung sind Störeinflüsse durch die Beimengung anderer flüchtiger Substanzen, die durch das Meßgerät nicht abgegrenzt werden können, nicht auszuschließen. Herr T hat bis um ca. 19.00 Uhr an einer Druckmaschine (Farbabwicklung) gearbeitet, bei welcher als Alkoholzusatz Isopropylalkohol verwendet wird. Durch die entstehende Wärme verdunstet Alkohol und die alkoholhältigen Dämpfe werden inhaliert. Nach jüngsten Versuchergebnissen sind Querempfindlichkeiten (vor allem mit Isopropanol) möglich, welche den Wert der Atemalkoholkonzentration verfälschen können. Eine Verschiebung der Meßergebnisse ist jedoch nur um Konzentrationen bis zu maximal 0,3 Promille möglich. Da im gegenständlichen Fall das Meßergebnis der Atemalkoholuntersuchung mit 0,4 mg/l als grenzwertig einzustufen ist und geringe Störeinflüsse durch die Inhalation von isopropanolhältigen Dämpfen aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden können, ist das vorliegende Atemalkoholmeßergebnis nicht als beweissicher anzusehen." Zusammenfassend ist festzustellen, daß dieses Gutachten eindeutig für den Beschuldigten entlastend ist und auch von den anwesenden Parteien im Anschluß an die Verlesung zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Da auch der unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens hegt, wurde es dieser Entscheidung zugrundegelegt.

Da somit der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand nicht erwiesen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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