Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222213/10/Kl/RSt

Linz, 18.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau M R, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, G, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17.4.2008, GZ 0064030/2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. September 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II. Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17.4.2008, GZ 0064030/2007, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 366 Abs.1 Z1 und 94 Z26 Gewerbeordnung 1994 verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma R GmbH, mit dem Sitz in W, M, und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Die Firma R GmbH ist seit 28.3.2007 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bierstube" im Standort  L, H. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Magistrates Linz, Erhebungsdienst, am 17.3.2007 um 20.10 Uhr wurde festgestellt, dass im oa. Lokal das Gastgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt wurde. Das Lokal war zu obzit. Zeitpunkt geöffnet und es waren 8 Gäste anwesend, welche Getränke konsumierten.

 

Somit wurde von der Firma R GmbH auf eigene Rechnung und Gefahr in Ertragsabsicht zumindest am 17.3.2007 das Gastgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 unbefugt – siehe auch das Erkenntnis des UVS ; VwSen-420508/7/Ste; Entscheidungspunkt 3.3, vom 27.6.2007 – ausgeübt, da die Firma R GmbH nicht im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde dargelegt, dass die Beschuldigte mit Formblatt zur Gewerbeanmeldung für juristische Personen am 6.3.2007 das Gastgewerbe am Standort H in L angemeldet habe. Mit E-Mail vom 12.3.2007 sei mitgeteilt worden, dass einem handelsrechtlichen Geschäftsführer der R GmbH – Herrn F X R – mit Bescheid seit 27.2.2007 das Gewerbe entzogen worden sei und die R GmbH dieses Gewerbe nicht ausüben dürfe, weil im Firmenbuch Herr F R als handelsrechtlicher Geschäftsführer aufscheine. Es sei der handelsrechtliche Geschäftsführer abzuberufen und dies im Firmenbuch zu vermerken. Für die Änderung des Firmenbuches werde eine Frist von drei Wochen bis spätestens am 2.4.2007 eingeräumt und sei ein aktueller Firmenbuchauszug vorzulegen. Bei Fristverstreichen werde die Ausübung des Gewerbes untersagt. Der handelsrechtliche Geschäftsführer F R sen. habe sofort den Rücktritt am 16.3.2007 allen Gesellschaftern erklärt und sei der Rücktritt von den Gesellschaftern angenommen worden. Jedenfalls vor dem 17.3.2007 sei der handelsrechtliche Geschäftsführer F R sen. nicht mehr handlungsfähig gewesen. Dies wurde auch dem Firmenbuch unverzüglich bekannt gegeben und die Löschung beantragt. Bereits am 28.3.2007 habe die Behörde die Gewerbeanmeldung auch registriert. Die Beschuldigte treffe daher kein Schuldvorwurf. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt sei Herr F R sen. als Geschäftsführer im Innenverhältnis für die Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig gewesen und daher zu diesem Zeitpunkt der Zustand für die Gewerbeanmeldung rechtskonform gewesen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. September 2008, zu welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden und welche auch teilgenommen haben. Weiters wurden die Zeugen G M und F R sen. als Zeugen geladen und einvernommen.

 

4.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. November 2006, GZ 0044627/2005, wurde Herrn F R sen. die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bierstube mit den Berechtigungen des § 142 Abs.1 Z2, eingeschränkt auf kleine Imbisse, Z3 und 4 GewO 1994, im Standort H, L, entzogen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Landeshauptmann für Oberösterreich keine Folge gegeben und es wurde der angefochtene Bescheid – rechtskräftig mit 27.2.2007 – im Grunde des § 87 Abs.1 Z3 GewO 1994 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei, weil in den letzten 2,5 Jahren insgesamt acht Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung rechtskräftig verhängt worden seien und seit dem Jahr 1994 insgesamt 27 Eintragungen wegen Übertretungen der GewO 1994 im Verwaltungsregister des Magistrates der Stadt Linz vorliegen. Weiters sei nach polizeilichen Erhebungen im Zeitraum 15.6. bis 15.11.2005 20 Strafanzeigen wegen des Verdachtes von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz im Bezug auf das gegenständliche Lokal erstattet worden. Unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt – anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs.1 Z1 GewO 1994 – der Entziehungsgrund des § 87 Abs.1 Z3 leg.cit. nicht eine gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Bestrafung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten Verstöße voraus. Es genügt daher, dass in einer Gesamtabwägung die Annahme gerechtfertigt ist, bei der weiteren Gewerbeausübung werde der Inhaber neuerlich in einer Art und Weise gegen ihn treffende Pflichten verstoßen, die insbesondere im Zusammenhang mit einer Wahrung des Ansehens des Berufsstandes als schwerwiegend zu erachten sind.

 

Mit Stichtag vom 17.3.2007 sind im Firmenbuch für die R GmbH mit Sitz in Wels drei handelsrechtliche Geschäftsführer, nämlich F X R, M R und F R eingetragen. Herr F X R ist mit 25 % Anteil Gesellschafter der GmbH. Die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers für Herrn F X R wurde lt. Firmenbuchauszug am 27.3.2007 gelöscht.

 

Laut aktuellem Firmenbuchauszug und Auszug aus dem Gewerberegister ist für die R GmbH mit Sitz in Wels eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bierstube am Standort H, L, mit Wirksamkeit ab 28.3.2007 eingetragen und ist gewerberechtliche Geschäftsführerin ab 28.3.2007 Frau M R. Die Gewerbeanmeldung durch die R GmbH erfolgte am 6.3.2007.

 

Mit E-Mail des Magistrates der Stadt Linz vom 12. März 2007 wurde zur Gewerbeanmeldung der R GmbH mitgeteilt, dass mit Bescheid Herrn F R sen. die Gewerbeberechtigung rechtskräftig mit 27.2.2007 entzogen worden sei und daher die R GmbH, die am 6.3.2007 das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bierstube am Standort H, L, angemeldet hat, dieses Gewerbe nicht ausüben darf. Begründet wurde dies damit, dass im Firmenbuch Herr F R sen. als handelsrechtlicher Geschäftsführer aufscheint. Es wurde daher darauf hingewiesen, dass Herr F R sen. als handelsrechtlicher Geschäftsführer abzuberufen und dies im Firmenbuch zu vermerken sei. Hiefür wurde eine Frist bis 2.4.2007 gesetzt.

 

Laut Löschungsantrag vom 19. März 2007 an das Landesgericht Wels hat Herr F X R mit Schreiben vom 16.3.2007 sämtlichen Gesellschaftern seinen Rücktritt als Geschäftsführer der R GmbH mit Wirkung vom 16.3.2007 bekannt gegeben.

 

Am 17.3.2007 um 20.10 Uhr wurde von Organen des Magistrates Linz festgestellt, dass das Lokal in der H in 4020 Linz geöffnet war und acht Gäste anwesend waren, welche Getränke konsumierten. Es wurde das Gastgewerbe ausgeübt, ohne dass eine Gewerbeberechtigung vorlag. Es wurde daher die gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart Bierstube im genannten Standort an Ort und Stelle gewerbebehördlich geschlossen. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 25.7.2007, VwSen-530656/2/Bm/Ri, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.3.2007, GZ 0064024/2007, verfügte Maßnahme im Zeitraum beginnend ab der (faktischen) Setzung (17.3.2007) bis zum Wegfall der Voraussetzung (28.3.2007) rechtmäßig erfolgte.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstbehördlichen Akt sowie den vorliegenden Unterlagen sowie den Aussagen der Zeugen F R sen. und G M. Der dargelegte Sachverhalt steht aufgrund der Zeugenaussagen, welche glaubwürdig sind, sowie der untermauernden Schriftstücke und Unterlagen als erwiesen fest.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I Nr. 161/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 94 Z26 GewO gehört das Gastgewerbe zu den reglementierten Gewerben.

 

Gemäß § 5 Abs.1 GewO dürfen, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

 

Gemäß § 340 Abs.1 GewO hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs.2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs.3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 rechtswirksam erfolgt ist.

 

Aus § 5 Abs.1 GewO ergibt sich, dass die Gewerbeanmeldung konstitutiven Charakter besitzt und ist bei der der Behörde nach § 340 Abs.1 auferlegten Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes müssen im Anmeldungszeitpunkt erfüllt sein.

 

Bei Nichtvorliegen eines entsprechenden Nachweises fehlt es an einer vom Materiengesetzgeber normierten Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung und kann dieser Mangel auch nicht im Wege eines Verbesserungsverfahrens beseitigt werden; ein nachträglich vorgelegter Nachweis verschafft der Gewerbeanmeldung nicht die gesetzliche Deckung (vgl. VwGH 3.3.1999, 97/04/0138).

 

Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes wurde am 17.3.2007 am Standort H in Linz durch die R GmbH das Gastgewerbe ausgeübt und bestand für die R GmbH keine Gewerbeberechtigung zumal diese erst sämtliche Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung mit 27.3.2007, nämlich mit dem Nachweis der Löschung des handelsrechtlichen Geschäftsführers F X R im Firmenbuch, erfüllte und somit die Gewerbeberechtigung erst am 28.3.2007 rechtswirksam bestand und im Gewerberegister eingetragen wurde. Es durfte daher vor dem Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher allgemeiner Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung die R GmbH das Gastgewerbe nicht ausüben. Wenn auch der Geschäftsführer F R sen. mit seiner Rücktrittserklärung vom 16.3.2007 an alle Gesellschafter mit sofortiger Wirkung die GmbH gemäß § 16a GmbHG nicht mehr vertreten darf, so ist ein Nachweis über die Rücktrittserklärung der Gewerbebehörde bis zum 27.3.2007 nicht zugegangen, sodass es bis zu diesem Zeitpunkt nach der vorzitierten Judikatur an einer Voraussetzung der Gewerbeanmeldung mangelte.

 

Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

5.2. Mit seinen rechtlichen Ausführungen ist die Bw hingegen nicht im Recht. Dass in § 95 Abs.1 GewO besondere reglementierte Gewerbe angeführt sind, für die eine besondere Bestimmung hinsichtlich der Überprüfung der Zuverlässigkeit gegeben ist, bedeutet nicht, dass hinsichtlich der übrigen – im § 95 Abs.1 GewO nicht genannten Gewerbe – die allgemeinen Voraussetzungen wie zum Beispiel Zuverlässigkeit nicht gegeben sein muss. Hinsichtlich der besonderen reglementierten Gewerbe nach § 95 Abs.1 GewO ist hier das besondere Verfahren, dass nicht schon aufgrund der Gewerbeanmeldung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen mit der Gewerbeausübung begonnen werden darf, sondern dass entsprechend dem letzten Satz in § 95 Abs.1 GewO erst mit der Rechtskraft des Bescheides nach § 340 GewO mit der Gewerbeausübung begonnen werden darf. Da das Gastgewerbe in § 95 Abs.1 nicht geregelt ist, gilt hinsichtlich der Gewerbeanmeldung daher nicht die besondere Bestimmung des § 340 Abs.2, sondern vielmehr die Regelung des § 340 Abs.1 und Abs.3 GewO, sodass als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag gilt, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (§ 340 Abs.1 letzter Satz GewO). Entgegen der Bestimmung des § 340 Abs.2 GewO hinsichtlich der besonderen reglementierten Gewerbe ist eine gewerbebehördliche bescheidmäßige Feststellung im Verfahren nach § 340 Abs.1 GewO bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht gegeben; lediglich bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (§ 340 Abs.3 GewO).

 

Zu den allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 13 GewO zählt bei Gewerbeanmeldung durch eine juristische Person, wie es die R GmbH ist, die Regelung des § 13 Abs.7 GewO, wonach bei Gewerbeanmeldung durch eine juristische Person die Abs.1 bis 3, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 bis 3, 5 und 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Nach § 13 Abs.6 GewO ist eine natürliche Person, der eine Gewerbeberechtigung aufgrund des § 87 Abs.1 Z3 entzogen worden ist, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der Entziehung aufgrund des § 87 Abs.1 Z3 vereitelt werden könnte.

 

Da zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung durch die R GmbH am 6.3.2007 im Firmenbuch noch der Gesellschafter F X R als handelsrechtlicher Geschäftsführer mit einem 25 prozentigen Anteil eingetragen war, welchem aber gemäß § 87 Abs.1 Z3 mit 27.2.2007 die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, lag daher eine natürliche Person mit Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs.1 Z3 GewO vor, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der R GmbH zustand, sodass einem Ausschlussgrund für die Gewerbeanmeldung der R GmbH vorlag. Dieser Ausschlussgrund lag solange vor, solange Herr F X R als handelsrechtlicher Geschäftsführer und 25 % Gesellschaftsanteil im Firmenbuch eingetragen ist. Erst mit Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch am 27.2.2007 lag dieser Ausschließungsgrund nicht mehr vor. Es wurde daher mit 28.3.2007 die Gewerberegistereintragung vorgenommen und ein Gewerberegisterauszug ausgehändigt. Erst mit diesem Zeitpunkt lagen der Behörde alle allgemeinen Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung durch die R GmbH gemäß §§ 13 Abs. 6 und 7 und 340 Abs.1 und 3 GewO vor und bestand daher gemäß § 5 die Berechtigung, das Gewerbe auszuüben. Eine frühere Rücktrittserklärung an alle Gesellschafter wurde der Anmeldebehörde nicht bekanntgegeben und nachgewiesen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes immer dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und reicht fahrlässige Tatbegehung aus. Eine Entlastung ist der Beschuldigten nicht gelungen.

 

Wenn sich nämlich die Beschuldigte auf eine Rechtsauskunft der Wirtschaftskammer beruft, so ist ihr entgegenzuhalten, dass schuldentlastend nur dann eine Informationseinholung wirkt, wenn diese Information von der zuständigen Behörde eingeholt wird. Dies wäre gegebenenfalls die Gewerbebehörde, nämlich Bezirksverwaltungsbehörde beim Magistrat Linz. Dass eine Anfrage bei dieser Behörde durchgeführt worden sei, wurde von der Bw nicht behauptet. Allerdings ist der Bw entgegenzuhalten, dass ihr als Gewerbetreibende die der Gewerbeausübung dienenden Vorschriften bekannt sein müssen und auch diese Kenntnis bei ihr vorausgesetzt und zugemutet werden kann. Nötigenfalls hat sie sich diese Kenntnis durch Anfrage zu verschaffen. Ein Entschuldigungsgrund liegt nicht vor (VwGH 18.10.1972, 420/72).

 

Darüber hinaus ist ihr aber das Schreiben der Behörde vom 12. März 2007 entgegenzuhalten, wonach ausdrücklich hingewiesen wurde, dass der Rücktritt und die Löschung des handelsrechtlichen Geschäftsführers F R sen. erforderlich sei und das Gewerbe nicht ausgeübt werden dürfe. Diese Auskunft ist eindeutig. Hingegen kann aus diesem Schriftsatz nicht entnommen werden, dass das Gewerbe zunächst ausgeübt werden dürfe und erst bei fruchtlosem Ablauf der Frist bis zum 2.4.2007 nicht mehr ausgeübt werden dürfe. Dies kann aus dem Schreiben nicht herausgelesen werden. Allenfalls hätten bei Zweifel Erkundigungen angestellt werden müssen.

 

Es liegt daher auch schuldhaftes Verhalten, nämlich zumindest Fahrlässigkeit der Bw vor.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit der Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend wurde nichts festgestellt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen.

 

In Anbetracht der längeren Ausübung des Gewerbes, der mangelnden Information durch die Bw sowie unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse kann nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Vielmehr ist festzustellen, dass die festgelegte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, nämlich bei ca. 10 % und daher nicht überhöht ist. Auch in der Berufung kamen keine weiteren Milderungsgründe hervor. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Mangels der Voraussetzungen war von § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen. Geringfügigkeit des Verschuldens lag ebenfalls nicht vor weshalb auch mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vorzugehen war. Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies war nicht gegeben.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, aufzuerlegen (§ 64 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Reglementierte Gewerbe, Gewerbeanmeldung, Ausschlussgrund nach § 87 Abs.1 Z3 bei juristischer Person, Ausübung erst ab Vorliegen der Voraussetzungen

 

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