Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-100058/1/Gu/Kf

Linz, 24.07.1991

VwSen - 100058/1/Gu/Kf Linz, am 24. Juli 1991 DVR.0690392 A R, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W. Hofrat Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der A R, geb. 19. November 1962, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Mai 1991, VU/P/5401/90 W, wegen Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 zu Recht:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.

II. Anstelle der verhängten Strafe wird der Beschuldigten eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlagen: zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 4 Abs.2 StVO 1960, § 21 Abs.1 VStG.

III. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschuldigte wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis als Lenkerin des KFZ mit dem Kennzeichen , somit als Person, deren Verhalten am Unfallsort bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden am 11. November 1990 um 17.20 Uhr in L auf der N von U kommend, Richtung H, B, in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort, nachdem sie am 12. November 1990 um 19.00 Uhr von der Verletzung der Beifahrerin, der am Unfall zweitbeteiligten Lenkerin erfahren hatte, sondern erst am 13. November 1990 um 12.40 Uhr die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt hat und dadurch eine Verletzung des § 4 Abs.2 StVO 1960 unter Anwendung des § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. begangen hat, mit einer Geldstrafe von 800 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bestraft. Darüber hinaus wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

Die Beschuldigte bekämpft dieses Straferkenntnis im wesentlichen mit der Behauptung, daß die sofortige Meldepflicht entfalle, wenn nach Austausch der Versicherungsdaten und Befragen ob ein Personenschaden vorläge, Verletzungen verneint werden, weiters wenn der Unfall über die behauptete Verletzung nicht ursächlich sein kann oder ist.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes hätte die Behörde Zweifel an den Angaben von Petra Schmid hegen müssen. Dies werde auch durch ein Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. H S bescheinigt, der bei den geringen Beschädigungen an den Fahrzeugen einen Rückschluß verneinte, daß die am Rücksitz gesessene R S so stark an den Vordersitz angeschlagen habe, daß Verletzungen auftreten können.

Bei normaler Sitzhaltung im PKW sei bei gegenständlichem Anstoß von rückwärts beim Auspendeln mit keiner Berührung mit dem Vordersitz zu rechnen.

Im übrigen habe die Beschuldigte durch die verspätete Kenntnis von der Verletzung - die nicht einmal durch die Verletzte selbst übermittelt worden sei - und die berufliche Verpflichtung der Rechtsmittelwerberin ein nur ganz geringes Ausmaß an Verschulden zu vertreten, das als entschuldbar angesehen werden müsse.

Der ausgesprochenen Strafe von 800 S sei im Hinblick auf das Monatseinkommen der Berufungswerberin, dem geringen Grad des Verschuldens sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu hoch.

Sie stellte daher den Antrag, die Verwaltungsstrafe aufzuheben in eventu angemessen festzusetzen.

Bei der Prüfung des Sachverhaltes geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die beim Verkehrsunfall am 11. November 1990 im Fond des Kraftfahrzeuges mitfahrende R S, verursacht durch das Auffahren der Beschuldigten mit dem PKW, pol. Kennzeichen , leicht verletzt wurde, wobei diese Verletzung nicht unmittelbar nach dem Unfall, sondern tags darauf um 19.00 Uhr von der Lenkerin des beteiligten Fahrzeuges bekannt gegeben worden ist. Die Beschuldigte hat hierauf nicht wie vom Gesetz gefordert sofort, sondern erst am nächsten Tage um die Mittagszeit, die Bundespolizeidirektion Linz vom Unfall mit Personenschaden verständigt, obwohl ihr eine fernmündliche ungesäumte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle möglich und zumutbar gewesen wäre. Angesichts der geringen Fahrzeugschäden und aufgrund der Tatsache, daß ansonsten beim Anstoß zahlreiche andere Personen keinerlei Schäden davontrugen, bis auf R S, erschien eine unfallskausale Verletzung von 59 Tagen unglaubwürdig. Es läßt sich aufgrund der vorhandenen Akten- und Beweislage nicht mehr rekonstruieren, wie R S am Rücksitz gesessen ist. Eine Aussage ca. fünf Wochen nach dem Unfall, daß der Krankenstand insgesamt voraussichtlich 59 Tage dauern werde, widerspricht in dieser Präzision offensichtlich dem gesicherten menschlichen Erfahrungsschatz und braucht nicht erst durch ein medizinisches Gutachten widerlegt werden. Die Feststellungen in der Verletzungsanzeige des AKH Linz vom 12. November 1990 bezeichnen den Verletzungsgrad als leicht. Davon geht der unabhängige Verwaltungssenat aus.

Tatsache ist, daß die Beschuldigte von einem Personenschaden bezüglich des von ihr am 11. November 1990 verursachten Verkehrsunfalles, am 12. November 1990 um 19.00 Uhr Kenntnis erhielt.

Ihre Verantwortung, daß sie zu dieser Zeit die Vorbereitung auf die Berufsausübung so in Anspruch nahm, daß sie letztendlich erst am nächsten Tag um die Mittagszeit den Unfall melden konnte, befreit sie nicht von jeglicher Fahrläßigkeit.

Im Hinblick auf das durch die Strafdrohung geschützte Interesse, welches nicht ausschließlich, jedoch aber vordergründig auf die objektive Feststellung der Ursache und das Verschulden eines Verkehrsunfalles abstellt, wobei die Nebenzwecke im gegenständlichen Fall ohne Gewicht bleiben und die absolut sofortige Meldung zur Einleitung der Ermittlungen infolge verspäteter Kenntnisnahme des Personenschadens nicht vorwerfbar ist, ist das Verschulden der Berufungswerberin als geringfügig anzusehen.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der unabhängige Verwaltungssenat kommt aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes - wie das befaßte Strafgericht, welches die Anwendbarkeit des § 42 StGB zu prüfen hatte zum Schluß, daß ein geringfügiges Verschulden vorliegt und die Folgen der Übertretung insbesondere was das geschützte Interesse anlangt, unbedeutet blieben. An der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschuldigten ist nicht zu zweifeln. Nachdem keine Straferschwerungsgründe vorliegen, die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und im übrigen die Voraussetzungen für die Ermahnung vorliegen war vom Ausspruch einer Strafe abzusehen und aus spezialpräventiven Gründen eine Ermahnung auszusprechen.

Das Vorbringen der Beschuldigten zur Schuldfrage war im wesentlichen rechtlicher Natur. Dies, sowie das Vorbringen bezüglich der Strafzumessungsgründe, machten keine mündliche Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

Der Ausspruch über den Entfall von Verfahrenskosten gründet sich unmittelbar auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat Dr. Guschlbauer