Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251881/4/Lg/Hue

Linz, 01.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der C P D,  G, H, vertreten durch Rechtsanwälte N & T, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 2. Juli 2008, Zl. SV96-9-2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

(§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis mittels Rückscheinkarte des Weltpostvereins mit dem Vermerk "eigenhändig" an die (damalige) Adresse der Berufungswerberin (Bw) in D H, B, zugestellt und am 7. Juli 2008 übernommen. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete somit am 21. Juli 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 31. Juli 2008 per Fax eingebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gab der Bw die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen zur möglichen Verspätung eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde vom Vertreter der Bw am 13. August 2008 übernommen. Eine Antwort ist jedoch nicht erfolgt.

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Da die im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten und auch seitens der Bw nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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